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- Erbverzicht, §§ 2346 ff. BGB
- Verzichtsvertrag
- Parteien
- Erblasser und zukünftiger gesetzlicher oder durch Testament bedachter ERbe oder Vermächtnisnehmer §§ 2346 I BGB ; 2352 1
- Besonderheite beim Erbvertrag: § 2352 2 BGB
- Form
- notarielle Beurkundung, §§ 2348, 2352 BGB 3
- Stellvertretung
- nur bei Verzichtenden möglich § 2347 BGB
- Möglicher Gegenstand des Erbverzichts
- Verzicht auf den gesetzlichen Erbrecht
- gesetzliches Erbrecht insgesamt (einschließlich Pflichtteilsrecht, § 2346 I BGB 2aE)
- Bruchteil der gesetzlichen Erbschaft (aber nicht einzelne Gegenstände)
- Verzicht zu Gunsten eines Drittem § 2530 BGB
- Beschränkter Verzicht auf das Pflichtteilsrecht § 2346 II BGB
- Verzicht auf testamentarische Erbeinsetzung und Vermächtnis § 2352 BGB
- Wirkung
- Verzichtender wird so behandelt, als habe er zur Zeit des Erbfals nicht gelebt § 2346 I BGB 2
- Beseitigung
- beim Verricht auf das gesetzliche Erbrecht
- Aufhebngesetzliche Schuldverhältnisseertrag § 2351 BGB
- beim Vericht auf Zuwendungen aus Verfügungen von Todes wegen
- hM.: § 2351 BGB analog Aufhebungesetzliche Schuldverhältnissertrag
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