
9007
- Nacherben
- Allgemeines
- Vor- und Nacherben sind zeitlich nacheinander Rechtsnachfolger des Erblassers
- Der Erblasser kann auch mehrere Personen hintereinander als Nacherben einsetzen (gestaffelte Nacherbenfolge)
- Erb- und Nacherbfall
- Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein
- Der Vorerbe erwirbt zu diesen Zeitpunkt die Erbschaft
- Der Nacherbfall tritt mit dem von dem Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder ereignis ein
- Beim Fehlen einer solchen Bestimmung tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein
- Die Einsetzung eines Nacherben wird nach 30 Jahre nach §2109 unwirksam, wenn nicht zuvor der Nacherbfall eingetreten ist
- Bedingte Erbeinsetzung bei Vor- und Nacherbfolge
- Erbeinsetzung unter eine aufschiebenden Bedingung (§2074) oder auflösenden Bedingung (§2075) führt unter der Voraussetzung, dass später die Bedingung eintritt, zuwingend zur Vor- bzw. Nacherbschaft
- Nacherbe/Ersatzerbe
- Wird durch Auslegung ermittelt ob die Einsetzung als Nach- oder Ersatzerbe gewollt war
- Im Zweifelsfall ist anzunehmen, dass ein im letztwilligen Verfügung eingesetzte Person als Ersatzerbe eingesetzt worden ist (§2102 I)
- Rechtstellung des Vorerben
- Verfügungsbeschränkungen des einfachen Vorerben
- Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände frei verfügen (§2112)
- Einschränkungen: §§2113-2115
- §2113 I: Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte
- Bedarf die Einwilligung des Nacherben
- Bei Eintragung in das Grundbuch hat das Grundbuchamt das Recht des Nacherben einzutragen (Nacherbenvermerk)
- Ansonsten: Gutgläubiger erwerb nach §§892, 893 möglich
- §2113 II: Unentgeltliche Verfügungen
- Unentgeltliche Verfügugen bedürfen die Einwilligung des Nacherben
- §2115: Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung gegen den Vorerben
- Verfügungen über Nachlassgegenstände, die wegen einer gegen den Vorerben bestehenden Forderung im Wege der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung erfolgen, sind unwirksam
- Verfügungsrecht des befreiten Vorerben
- Der Erblasser kann der Vorerbe von die Beschränkungen des §§2113-2115 befreien
- Ob und inwieweit der Vorerbe befreit werden soll ist durch Auslegung zu ermitteln
- §2137 I: Die Befreiung gilt als angeordnet wenn der Nacherbe auf das eingesetzt worden ist, was von der Erbschaft übrig bleibt
- §2137 II: Befreiung gilt als angeordnet wenn der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll
- Gilt nicht für unentgeltliche Verfügungen (§2113 II) oder Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckungen (§2115)
- Rechtslage nach Eintritt des Nacherbenfalls
- Herausgabepflicht des Vorerben, §2130 I 1
- Herausgabe in dem Zustand, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt
- Erstreckt sich auch auf Surrogate
- Für nicht mehr im Nachlass vorhandene Gegenstände haftet der Vorerbe nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt §2131 i.V.m. §§280 I, III, 283, 277
- Ggf. auch Haftung nach §823 wegen Verletzung eines Anwartschaftsrechts
- Verschlechterungen hat der Vorerbe nicht zu vertreten, wenn sie durch ordnungsgemäße Benutzung entstanden sind, §2132
- Bei schuldlosem Eigenverbrauch: Wertersatz nach §134
- Für Übermaßfrüchte: §2133
- Bei Eintritt des Nacherbenfalls endet die Verfügungsbefügnis der Nacherbe, §2139
- Vorerbe wird als Verfügungsberechtigt behandelt, wenn er keine Kenntnis vom Nacherbfall hat, §2140
- Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
- Mit Eintritt des Nacherbenfalls haftet nur noch der Nacherbe für Nachlassverbindlichkeiten, §1967 II
- Der Nacherbe kann die Haftung auf dasjenige beschränken, was er aus der Erbschaft erlangt hat, §2144 I
- Anordnung der Ersatzerbschaft, §2096
- Auslegungsregel: §2097
- Im Zweifel anzunehmen, dass der Ersatzerbe sowohl für der Fall, dass der Erbe nicht Erben kann als auch für der Fall, dass der Erbe nicht erben will, eingesetzt ist
- Ersatzerben werden unter der aufschiebenden Bedingung eingesetzt, dass der Vorerbe nicht erbt
- d.h. der Vorerbe ist zu keiner Zeitpunkt erbe geworden
- Möglich bei: Ausschlagung, Anfechtung oder Erbunwürdigkeit
- Sonstige letztwillige Anordnungen des Erblassers
- Vermächtnis, §§1939, 2147ff
- Allgemein
- Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, die nicht in einer Erbeinsetzung erfolgt
- Anordnung
- Ein Vermächtnis kann durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) zugewandt worden sein (§§1939, 1941)
- Ein Vermächtnis kann auch von gesetzes wegen zugewandt worden sein (Voraus gem. §1932, Dreißigster gem. §1969)
- Beschwerter ist derjenige, der das Vermächtnis erfüllen muss
- Bei Zweifeln an der Auslegung greift §2087
- Bei einzelne Gegenstände → Vermächtnis
- Vermögen oder Bruchteil des Vermögens → Erbeinsetzung
- Erwerb eines Vermächtnisses
- Das Vermächtnis fällt grds. mit dem Erbfall an, §2176
- Ausschlagung möglich nach §2180 I
- Ausschlagungsrecht besteht nicht mehr wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis angenommen hat
- Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber den Beschwerten, §2180 II
- Bei Tod der Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt des Erbfalls ist das Vermächtnis unwirksam, §2160
- Vermächtnisnehmer
- Person des Bedachten
- Durch Auslegung bestimmt
- Ausnahmsweise kann ein Dritter oder der Beschwerte die Person des Bedachten bestimmen, §§2151, 2152
- Vermächtnisnehmer kann jede rechtsfähige Person sein
- Auch Personen die erst nach dem Erbfall erzeugt worden sind, §2178
- Auch Erbe oder Miterbe (Vorausvermächtnis), §2150
- Mehrere Bedachte
- Gemeinschafts Vermächtnis
- Mehrere Personen, die gemeinschaftlich derselbe Gegenstand vermacht worden sind
- Haftung im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bzw. nach dem Wertverhältnis der ihnen zufallende Vermächtnisse (§2148)
- Ersatzvermächtnis
- Mehrere Personen, die ersatzweise bedacht worden sind
- Bei Wegfall des Beschwerten ist derjenige Beschwert, dem der Wegfall unmittelbar zugute kommt (§2161)
- Beschwerter
- Der Vermächtnisnehmer kann mit der Erfüllung eines Vermächtnisses beschwert sein
- Haftung des Beschwerten
- Haftung des Erben
- Mehere Erben haften als Gesamtschuldner, §2058
- Der Erbe haftet nur mit dem Nachlass
- Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte werden vor Vermächtnisnehmer befriedigt
- Soweit die Nachlass für aller Vermächtnisse nicht ausreicht, werden die Vermächtnisse anteilsmäßig gekürzt
- Haftung der Vermächtnisnehmer
- Vermächtnisnehmer ist erst zur Erfüllung von untervermächtnisse verpflichtet, wenn er die Erfüllung des Hauptvermächtnisses verlangen kann, §2186
- Vermächtnisnehmer kann die Erfrüllung eines Untervermächtnis verweigern wenn das Hauptvermächtnis hierzu nicht ausreicht, §2187 I
- Vermächtnisformen
- Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands (Stückvermächtnis)
- Unwirksam wenn das Gegenstand nicht im Eigentumer der Erblasser steht, §2169
- Der Besitz an einem Gegenstand kann vermacht werden (§2169 II, Besitzvermächtnis)
- Forderungesetzliche Schuldverhältnisseermächtnis
- Der Bedachte erhält einen Anspruch auf Abtretung der Forderung
- Für eine Geldleistung an der Forderung, wird im Zweifel die Geldsumme vermacht falls sie noch vorhanden war, §2173
- Befreiungesetzliche Schuldverhältnisseermächtnis: Befreiung des Vermächtnisnehmers von einem Schuld
- Unbestimmte Vermächtnisse
- Wahlvermächtnis, §2154
- Der Bedachte erhält einen von mehreren Gegenständen
- Das Wahlrecht kann auf ein Dritten Übertragen worden
- Gattungesetzliche Schuldverhältnisseermächtnis, §2155
- Nur der Gattung ist bestimmt, wobei eine den Verhältnissen des Erblasser entsprechende Sache vermacht ist
- Für Sach- und Rechtsmängel haftet der Beschwerte nach §§2182, 2183
- Zweckvermächtnis, §2156
- Der Erblasser kann den Zweck festlegen, die Bestimmung der Leistung aber dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen
- Auflage, §§1940, 2192ff.
- Eine Auflage ist ein Verfügung von Todes wegen, durch den der Erblasser den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung einzuräumen (§1940)
- Die Vorschriften über das Vermächtnis sind entsprechend Anwendbar (§2192)
- Der Erblasser kann den Wahl zwischen mehrere bestimmten Personen den Beschwerten überlassen (§2193)
- Kann die Auflage wegen veränderter Umstände nicht vollzogen werden, ist sie nicht Unwirksam, wenn dem Erblasserwillen auch durch eine andere Art der Vollziehung erreicht werden kann
- Kann der Wille nicht ermittelt werden → Unwirksamkeit, §2196
- Bei schuldhafte Unmöglichmachen durch der Beschwerte, ist durch das Nichterfüllung ersparte nach Bereicherungsrecht herauszugeben, §2196
- Die Durchsetzung kann nur die im §2194 genannte Personen und der Testamentsvollstrecker nach §2203 verlangen
- Teilungsanordnung, §2048
- Der Erblasser kann einem Miterben einen bestimmten Gegenstand zuweisen
- Der Teilungsanordnung ist ein schuldrechtlichen Anspruch des Miterben auf den Nachlassgegenstand; keine dingliche Wirkung
- Die Teilungsanordnung führt nicht zu einer Vergrößerung des Erbteils, sondern ist vielmehr auf die Erbquote anzurechnen
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10