Schema
9008
    • Zustandekommen eines Erbvertrags

      • Abschluss

        • Angebot und Annahme § 145ff.

        • Stellvertretung ausgeschlossen § 2274

      • Inhalt und Arten eines Erbvertrages

        • Ein- und Zweiseitiger Erbvertrag

          • Zweiseitiger Erbvertrag: Gegenseitige Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage
            • Zweiseitiger Erbvertrag ist ein Verfügungsgeschäft, d.h. dass die Pflichten nicht Synalligma i.S.v. § 320 sind
          • Einseitigen Erbvertrag: Eine letztwillige Verfügung, der zweite Parte nimmt nur die Verfügung entgegen oder verpflichtet sich zu einer schuldrechtlichen Verpflichtung
            • Verpflichtung ist kein Bestandteil des Erbvertrages, stellt stattdessen ein eigenständige schuldrechtlichen Vertrag dar
        • § 2278 bindet nur für vertragsmäßige Verfügungen d.h. Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage

          • anderen Verfügungen sind einseitig und jederzeit Widerruflich
        • Aufhebung und Unwirksamkeit von widersprechenden Verfügungen

          • Eine frühere letztwillige Verfügung wird aufgehoben soweit sie die Rechte der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt (§ 2289 I 1); Ein nach Abschluss des Erbvertrags geschlossene Verfügung ist unwirksam soweit sie die Rechte beeinträchtigt
            • Stillschweigende Zustimmung des Bedachten ist unerheblich, denn der Aufhebung eines Erbvertrages bedarf der notarielle Beurkundung, § 2290 I, IV i.V.m. 2276
        • Freie Verfügungsbefügnis zu Lebzeiten, § 2286

          • Vertragsmäßige Verfügungen hindern den Erblasser nur, über sein Vermögen von Todes wegen anderweitig zu Verfügen
            • Unter 'Verfügungen' i.S.v. § 2286 sind auch Verpflichtungsgeschäfte, geschäftsähnliche Handlungen oder tatsächliche Rechtshandlungen zu verstehen
        • Beeinträchtigende Schenkung, § 2287

          • Beeinträchtigungsabsicht
            • BGH: es genügt das Wissen des Erblassers, dass er durch die unentgeltliche Weggabe das Erbe des Bedachten schmälert und dadurch sein Recht auf die Vornahme von lebzeitigen Rechtsgeschäfte missbraucht
              • Liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein beachtenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt hat, z.B. Sicherung/Besserung der Altersvorsorge, außergewöhnliche Hilfeleistung des Beschenkten
              • Bei bejahung der Beeinträchtigungsabsicht: Rechtsfolgenverweisung auf Bereicherungsrecht
        • Vermächtnisvereitelung, § 2288

          • Erfasst Schenkungen, Veräußerungen, Belastungen, Beschädigungen und Besiseiteschaffen des Vermächtnisses
          • Beeinträchtigungsabsicht ist gegeben wenn der Erblasser 'wissentlich dem Vermächtnis dem Boden entzieht'
          • Eigeninteresse zu bejahen wenn nach Abschluss des Erbvertrags eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, und der Zweck nicht durch andere wirtschaftliche Maßnahmen erreicht werden kann
      • Testier- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, § 2275

        • Erblasser muss unbeschränkt geschäftsfähig sein

          • Bei Erbverträgen zwischen Ehegatten und Verlobten reicht nach § 2275 II, III die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus
        • Für der nicht letztwillig verfügende Vertragspartner gelten §§ 104ff.

      • Höchstpersönliche Errichtung, § 2274

        • Keine Stellvertretung des Erblassers

      • Form, §2276

        • Notar, gleichzeitiger Anwesenheit

        • Bei Formmangel: Umdeutung (§140) in ein einseitiges Testament

    • Beseitigung vertragsgemäßer Verfügungen

      • Änderungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt

        • Nur wirksam, wenn wenigstens eine vertragsgemäße Anordnung nicht von dem Vorbehalt erfasst wird, das sonst keine Änderung, sondern ein Rücktritt, vorliegt (BGH)

      • Einverständliche Aufhebung

        • Der Erbvertrag kann durch einen notariellen Vertrag der Vertragsparteien aufgehoben werden, §2290 I

          • Gilt auch wenn ein Dritter bedacht ist
        • §2292 ist ein Formerleichterung für Ehegatten, diese können den Erbvertrag durch Testament auffehben, wobei die Aufhebung die notariellen Zustimmung des Vertragspartners bedarf

        • Kann auch durch der Abschluss von ein neuen, formwirksamen Erbvertrags mit abweichenden Inhalt

      • Rücktritt

        • Ausübung

          • Höchstpersönlich zu Erklären und in der Form des §2296 II oder §2297
        • Rücktrittsrechte

          • Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalt, §2293
            • Ggf. Abmahnung benötigt wenn der Rücktrittsrecht an die nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer Verpflichtung des Vertragspartners
          • Rücktritt bei Verfehlungen, §2294
            • Ein Rücktrittsrecht wird nur durch solche Verfehlungen begründet, die erst nach dem Vertragsschluss begangen worden sind
          • Aufhebung der Gegenverpflichtung, §2295
            • Keine Berechtigung zum Rücktritt wenn der Bedachte seine Leistungspflichten nicht oder schlecht erfüllt oder mit ihr in Verzug gerät
              • Ein Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.v. §2302 ist zwischen dem Erbvertrag und dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft ausgeschlossen
            • Möglichkeit einer Entbindung bei Schlechtleistung?
              • z.T. Kündigung aus wichtigem Grund i.S.v. §626
              • z.T. Kondiktionsanspruch gem. §812 I 2, 2. Alt
              • Überzeugender: Anfechtung gem. §§2078, 2281
      • Anfechtung

        • Erblasser: §§2281-2285

          • Anfechtungsgründe entsprechen den Ansfechtungsgründen bei dem Testament (§§2078, 2079)
          • Bei Irrtum über die Bindungswirkung kommt die Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums in Frage
        • Dritten: §§2078, 2079

      • Aufhebung der Ehe §2279 II

        • §2077 findet auch auf Erbverträge anwendung (§2279 II)

        • Gilt auch wenn ausschließlich Dritte bedacht worden sind

    • Definition
      Erbvertrag: eine vertraglice Verfügung von Todes wegen, in dem mindestens ein Vertragsteil gegenüber dem anderen Vertragsteil mit erbvertraglicher Bindungswirkung i.S.d. § 2289 einene oder mehrere Erben einsetzt und/oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Zuwendungsempfänger der andere Vertragsteil oder Dritter ist (§ 1941)

 Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: