
9008
- Zustandekommen eines Erbvertrags
- Abschluss
- Angebot und Annahme § 145ff.
- Stellvertretung ausgeschlossen § 2274
- Inhalt und Arten eines Erbvertrages
- Ein- und Zweiseitiger Erbvertrag
- Zweiseitiger Erbvertrag: Gegenseitige Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage
- Zweiseitiger Erbvertrag ist ein Verfügungsgeschäft, d.h. dass die Pflichten nicht Synalligma i.S.v. § 320 sind
- Einseitigen Erbvertrag: Eine letztwillige Verfügung, der zweite Parte nimmt nur die Verfügung entgegen oder verpflichtet sich zu einer schuldrechtlichen Verpflichtung
- Verpflichtung ist kein Bestandteil des Erbvertrages, stellt stattdessen ein eigenständige schuldrechtlichen Vertrag dar
- § 2278 bindet nur für vertragsmäßige Verfügungen d.h. Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage
- anderen Verfügungen sind einseitig und jederzeit Widerruflich
- Aufhebung und Unwirksamkeit von widersprechenden Verfügungen
- Eine frühere letztwillige Verfügung wird aufgehoben soweit sie die Rechte der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt (§ 2289 I 1); Ein nach Abschluss des Erbvertrags geschlossene Verfügung ist unwirksam soweit sie die Rechte beeinträchtigt
- Stillschweigende Zustimmung des Bedachten ist unerheblich, denn der Aufhebung eines Erbvertrages bedarf der notarielle Beurkundung, § 2290 I, IV i.V.m. 2276
- Freie Verfügungsbefügnis zu Lebzeiten, § 2286
- Vertragsmäßige Verfügungen hindern den Erblasser nur, über sein Vermögen von Todes wegen anderweitig zu Verfügen
- Unter 'Verfügungen' i.S.v. § 2286 sind auch Verpflichtungsgeschäfte, geschäftsähnliche Handlungen oder tatsächliche Rechtshandlungen zu verstehen
- Beeinträchtigende Schenkung, § 2287
- Beeinträchtigungsabsicht
- BGH: es genügt das Wissen des Erblassers, dass er durch die unentgeltliche Weggabe das Erbe des Bedachten schmälert und dadurch sein Recht auf die Vornahme von lebzeitigen Rechtsgeschäfte missbraucht
- Liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein beachtenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt hat, z.B. Sicherung/Besserung der Altersvorsorge, außergewöhnliche Hilfeleistung des Beschenkten
- Bei bejahung der Beeinträchtigungsabsicht: Rechtsfolgenverweisung auf Bereicherungsrecht
- Vermächtnisvereitelung, § 2288
- Erfasst Schenkungen, Veräußerungen, Belastungen, Beschädigungen und Besiseiteschaffen des Vermächtnisses
- Beeinträchtigungsabsicht ist gegeben wenn der Erblasser 'wissentlich dem Vermächtnis dem Boden entzieht'
- Eigeninteresse zu bejahen wenn nach Abschluss des Erbvertrags eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, und der Zweck nicht durch andere wirtschaftliche Maßnahmen erreicht werden kann
- Testier- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, § 2275
- Erblasser muss unbeschränkt geschäftsfähig sein
- Bei Erbverträgen zwischen Ehegatten und Verlobten reicht nach § 2275 II, III die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus
- Für der nicht letztwillig verfügende Vertragspartner gelten §§ 104ff.
- Höchstpersönliche Errichtung, § 2274
- Keine Stellvertretung des Erblassers
- Form, §2276
- Notar, gleichzeitiger Anwesenheit
- Bei Formmangel: Umdeutung (§140) in ein einseitiges Testament
- Beseitigung vertragsgemäßer Verfügungen
- Änderungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt
- Nur wirksam, wenn wenigstens eine vertragsgemäße Anordnung nicht von dem Vorbehalt erfasst wird, das sonst keine Änderung, sondern ein Rücktritt, vorliegt (BGH)
- Einverständliche Aufhebung
- Der Erbvertrag kann durch einen notariellen Vertrag der Vertragsparteien aufgehoben werden, §2290 I
- Gilt auch wenn ein Dritter bedacht ist
- §2292 ist ein Formerleichterung für Ehegatten, diese können den Erbvertrag durch Testament auffehben, wobei die Aufhebung die notariellen Zustimmung des Vertragspartners bedarf
- Kann auch durch der Abschluss von ein neuen, formwirksamen Erbvertrags mit abweichenden Inhalt
- Rücktritt
- Ausübung
- Höchstpersönlich zu Erklären und in der Form des §2296 II oder §2297
- Rücktrittsrechte
- Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalt, §2293
- Ggf. Abmahnung benötigt wenn der Rücktrittsrecht an die nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer Verpflichtung des Vertragspartners
- Rücktritt bei Verfehlungen, §2294
- Ein Rücktrittsrecht wird nur durch solche Verfehlungen begründet, die erst nach dem Vertragsschluss begangen worden sind
- Aufhebung der Gegenverpflichtung, §2295
- Keine Berechtigung zum Rücktritt wenn der Bedachte seine Leistungspflichten nicht oder schlecht erfüllt oder mit ihr in Verzug gerät
- Ein Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.v. §2302 ist zwischen dem Erbvertrag und dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft ausgeschlossen
- Möglichkeit einer Entbindung bei Schlechtleistung?
- z.T. Kündigung aus wichtigem Grund i.S.v. §626
- z.T. Kondiktionsanspruch gem. §812 I 2, 2. Alt
- Überzeugender: Anfechtung gem. §§2078, 2281
- Anfechtung
- Erblasser: §§2281-2285
- Anfechtungsgründe entsprechen den Ansfechtungsgründen bei dem Testament (§§2078, 2079)
- Bei Irrtum über die Bindungswirkung kommt die Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums in Frage
- Dritten: §§2078, 2079
- Aufhebung der Ehe §2279 II
- §2077 findet auch auf Erbverträge anwendung (§2279 II)
- Gilt auch wenn ausschließlich Dritte bedacht worden sind
- DefinitionErbvertrag: eine vertraglice Verfügung von Todes wegen, in dem mindestens ein Vertragsteil gegenüber dem anderen Vertragsteil mit erbvertraglicher Bindungswirkung i.S.d. § 2289 einene oder mehrere Erben einsetzt und/oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Zuwendungsempfänger der andere Vertragsteil oder Dritter ist (§ 1941)
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