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- Allgemein
- Ehegatten können gem. § 2265 einem gemeinschaftlichen Testament erstellen
- Steht auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i.S.v. LPartG zu (§ 10 IV 2 LPartG)
- Das gemeinschaftlichen Tesatment stellt zwei getrennte Verfügungen von Todes wegen dar
- Die Scheidung führt nach § 2268 i.V.m. § 2077 zur unwirksamkeit
- Errichtung, § 2267
- jeder allgemein für Testament vorgesehenen Form (§§ 2231ff.)
- Formerleichterung für handschriftliches Testament: § 2267
- Ein Ehegatte kann das Testament eigenhandig schreiben und unterzeichnen, der andere muss nur mitunterschreiben
- Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- Wechselbezügliche Verfügungen, § 2270
- DefinitionWechselbezüglicher Verfügungen sind nur Verfügungen, die durch den Willen der Ehegatten derart verbunden sind, dass sie sich in ihrer Wirksamkeit gegenseitig bedingen
- Ob eine solche von die Ehegatten gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln
- Bei Nichtermittlungsfähigkeit gilt § 2270 II
- 'sonst nahe stehend' wird angenommen bei Verwandten, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder; Nicht bei Schwägerschaft oder Nachbarschaft
- können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage sein
- Nichtigkeit der wechselbezügliche Verfügungen hat die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zufolge, § 2270 I
- Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten
- Jeder Ehegatte kann zu Lebzeiten sowohl einseitigen als auch wechselbezügliche Verfügungen durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber seinem Ehegatten widerrufen, §§ 2271 I 1, 2296
- Wirksamkeit wird nicht beeinträchtigt, wenn der Widerruf erst nach dem Tod des Widerrufenden zugeht, § 130 II
- Widerruf durch einseitiges Testament nicht möglich
- Widerruf durch ein späteres gemeinschaftliches Testament möglich
- Widerruf nach dem Tod eines Ehegatten
- Widerruf nach Ausschlagung, § 2271 II 1
- Der überlebende Ehegatte kann von seiner Bindung an die wechselseitige Verfügung befreit werden, wenn er die Erbschaft ausschlägt, § 2271 II 1
- Schwere Verfehlungen des Bedachten, § 2271 II 2
- Änderungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt
- Die Ehegatten können die Bindungswirkung beschränken oder ausschließen
- Ein Widerrufsrecht ist auch möglich
- Selbstanfechtung
- Nach Rspr. sind §§ 2281 i.V.m. § 2078 I auch auf Selbstanfechtung durch den überlebenden Ehegatte anzuwenden
- Beeinträchtigende Schenkungen
- Ehegatten werden nicht gehindert, unter Lebenden über ihr Vermögen zu Verfügen
- Berliner Testament
- Formen
- Voll- und Schlusserbfolge (Einheitsprinzip)
- Auswirkungen auf den Pflichtteil: der Bedachte kann Pflichtteilsansprüche geltend machen im Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen, da er dann enterbt ist
- Ein Wiederverheiratungsklausel bedeutet in diesem Fall, dass der Einheitslösung in eine Vorerbschaft umwandelt
- Vor- und Nacherbfolge (Trennungsprinzip)
- Auswirkungen auf den Pflichtteil: der Bedachte kann nur Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt (§§ 2306 II i.V.m. 2306 I 2)
- Ein Wiederverheiratungsklausel bestimmt in diesem Fall, dass der Nacherbfall mit dem Wiederverheirat anfällt
- Analoge Anwendung von §§ 2286, 2287 bei beeinträchtigende Schenkungen
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