Schema
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    • Allgemein

      • Ehegatten können gem. § 2265 einem gemeinschaftlichen Testament erstellen

      • Steht auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i.S.v. LPartG zu (§ 10 IV 2 LPartG)

      • Das gemeinschaftlichen Tesatment stellt zwei getrennte Verfügungen von Todes wegen dar

      • Die Scheidung führt nach § 2268 i.V.m. § 2077 zur unwirksamkeit

    • Errichtung, § 2267

      • jeder allgemein für Testament vorgesehenen Form (§§ 2231ff.)

      • Formerleichterung für handschriftliches Testament: § 2267

        • Ein Ehegatte kann das Testament eigenhandig schreiben und unterzeichnen, der andere muss nur mitunterschreiben

    • Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

      • Wechselbezügliche Verfügungen, § 2270

        • Definition
          Wechselbezüglicher Verfügungen sind nur Verfügungen, die durch den Willen der Ehegatten derart verbunden sind, dass sie sich in ihrer Wirksamkeit gegenseitig bedingen

          • Ob eine solche von die Ehegatten gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln
          • Bei Nichtermittlungsfähigkeit gilt § 2270 II
            • 'sonst nahe stehend' wird angenommen bei Verwandten, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder; Nicht bei Schwägerschaft oder Nachbarschaft
        • können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage sein

        • Nichtigkeit der wechselbezügliche Verfügungen hat die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zufolge, § 2270 I

      • Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

        • Jeder Ehegatte kann zu Lebzeiten sowohl einseitigen als auch wechselbezügliche Verfügungen durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber seinem Ehegatten widerrufen, §§ 2271 I 1, 2296

          • Wirksamkeit wird nicht beeinträchtigt, wenn der Widerruf erst nach dem Tod des Widerrufenden zugeht, § 130 II
        • Widerruf durch einseitiges Testament nicht möglich

        • Widerruf durch ein späteres gemeinschaftliches Testament möglich

      • Widerruf nach dem Tod eines Ehegatten

        • Widerruf nach Ausschlagung, § 2271 II 1

          • Der überlebende Ehegatte kann von seiner Bindung an die wechselseitige Verfügung befreit werden, wenn er die Erbschaft ausschlägt, § 2271 II 1
        • Schwere Verfehlungen des Bedachten, § 2271 II 2

        • Änderungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt

          • Die Ehegatten können die Bindungswirkung beschränken oder ausschließen
          • Ein Widerrufsrecht ist auch möglich
        • Selbstanfechtung

          • Nach Rspr. sind §§ 2281 i.V.m. § 2078 I auch auf Selbstanfechtung durch den überlebenden Ehegatte anzuwenden
    • Beeinträchtigende Schenkungen

      • Ehegatten werden nicht gehindert, unter Lebenden über ihr Vermögen zu Verfügen

    • Berliner Testament

      • Formen

        • Voll- und Schlusserbfolge (Einheitsprinzip)

          • Auswirkungen auf den Pflichtteil: der Bedachte kann Pflichtteilsansprüche geltend machen im Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen, da er dann enterbt ist
          • Ein Wiederverheiratungsklausel bedeutet in diesem Fall, dass der Einheitslösung in eine Vorerbschaft umwandelt
        • Vor- und Nacherbfolge (Trennungsprinzip)

          • Auswirkungen auf den Pflichtteil: der Bedachte kann nur Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt (§§ 2306 II i.V.m. 2306 I 2)
          • Ein Wiederverheiratungsklausel bestimmt in diesem Fall, dass der Nacherbfall mit dem Wiederverheirat anfällt
      • Analoge Anwendung von §§ 2286, 2287 bei beeinträchtigende Schenkungen

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