Schema
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    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

      • Allgemeines

        • Die Erbschaft fällt mit dem Eintritt des Erbfalls an (Vonselbsterwerb)

      • Ausschlagung

        • Der Erbe kann der Erbschaft ausschlagen, §1944 I

          • Die Anfall gilt dann als nicht erfolgt, §1953 I
          • Die Ausschlagung ist ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat, §1943
          • Der Fiskus kann die Erbe nicht ausschlagen, §1942 II
        • Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht durch Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, §1945 I

          • Kann nur innerhalb von 6 Wochen erfolgen, §1944 I
          • Fristbeginn ab Kenntnis, §1944 II
      • Annahme

        • Die Annahme kann durch schlüssiges Handeln erfolgen

          • z.B. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
        • Wird die Ausschlagung nicht fristgemäß erklärt, gilt die Erbschaft als angenommen

      • Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft

        • Anfechtung der Annahme/Auschlagung bedarf derselben Form wie die Ausschlagung, §§1955 2, 1945 I

        • Frist: 6 Wochen

      • Rechtsstellung des vorläufigen Erben

        • Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nicht gegen die Erben vor der Annahme gerichtlich geltend gemacht werden, §1958

        • Besorgt der vorläufige Erbe vor der Ausschlagung erbrechtliche Geschäfte, so ist er demjenigen gebenüer, welcher Erbe wird, wie ein GoA berechtigt und verpflichtet

        • Verfügungen des vorläufigen Erben sind nur wirksam, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass nicht hinausgeschoben werden können §1959 II

    • Entziehung der Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit

      • Wegen Verfehlungen nach §2339 I (Erbunwürdigkeitsgründe)

      • Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung geltend gemacht

      • Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer werden gem. §2345 I Erbunwürdig

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