
9010
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- Allgemeines
- Die Erbschaft fällt mit dem Eintritt des Erbfalls an (Vonselbsterwerb)
- Ausschlagung
- Der Erbe kann der Erbschaft ausschlagen, §1944 I
- Die Anfall gilt dann als nicht erfolgt, §1953 I
- Die Ausschlagung ist ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat, §1943
- Der Fiskus kann die Erbe nicht ausschlagen, §1942 II
- Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht durch Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, §1945 I
- Kann nur innerhalb von 6 Wochen erfolgen, §1944 I
- Fristbeginn ab Kenntnis, §1944 II
- Annahme
- Die Annahme kann durch schlüssiges Handeln erfolgen
- z.B. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- Wird die Ausschlagung nicht fristgemäß erklärt, gilt die Erbschaft als angenommen
- Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft
- Anfechtung der Annahme/Auschlagung bedarf derselben Form wie die Ausschlagung, §§1955 2, 1945 I
- Frist: 6 Wochen
- Rechtsstellung des vorläufigen Erben
- Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nicht gegen die Erben vor der Annahme gerichtlich geltend gemacht werden, §1958
- Besorgt der vorläufige Erbe vor der Ausschlagung erbrechtliche Geschäfte, so ist er demjenigen gebenüer, welcher Erbe wird, wie ein GoA berechtigt und verpflichtet
- Verfügungen des vorläufigen Erben sind nur wirksam, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass nicht hinausgeschoben werden können §1959 II
- Entziehung der Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit
- Wegen Verfehlungen nach §2339 I (Erbunwürdigkeitsgründe)
- Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung geltend gemacht
- Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer werden gem. §2345 I Erbunwürdig
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