9011
    • Miterbengemeinschaft

      • Allgemeines

        • Gesamthandsgemeinschaft

        • Nicht Rechtsfähig, weil die Erbengemeinschaft auf Auseinanderlegung angelegt ist

      • Verfügungen über den Erbteil, § 2033

        • Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, § 2033 I

        • Den Erben eines Miterben steht die Anteil zur gesamten Hand zu

        • Bei Übertragung der Nachlassanteil auf einen Dritten tritt dieser in die vermögensrechtliche Stellung des Erben ein

      • Verwaltung des Nachlasses

        • Als Verwaltungsmaßnahme kommen rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die auf die Erhaltung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind

        • Die Verwaltung steht die Miterben gemeinschaftlich zu, § 2038 I 1

          • Einstimmigkeit ist nur bei außerordentliche Maßnahmen erforderlich, § 2038 I 1
          • Ordentliche Maßnahmen bedürfen lediglich die Mehrheit, § 2038 II
        • Außenverhältnis

          • Verpflichtungsgeschäfte
            • Die Vertretungsmacht der Miterben richtet sich im Außenverhältnis bei der Eingehung von Verpflichtungsgeschäften nach der im Innenverhältnis bestehenden Geschäftsführungsbefügnis der Miterben, §§ 2038 I, II 1, 745ff
          • Verfügungsgeschäfte
            • Die Miterben können nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen, § 2040
              • Ausnahme: notwendigen Verwaltungsmäßnahmen
        • Geltendmachung von Nachlassforderungen

          • Jeder Miterbe kann Nachlassforderungen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, § 2039 2
      • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, § 2042

        • Durchführung

          • Teilungsanordnung des Erblasser
            • Der Erblasser kann nach § 2048 1 Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen
          • Auseinandersetzungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
            • Formfreier Vertrag zwischen die Miterben, die die Auseinandersetzung regelt
              • ggf. Formbedürftig nach § 311b
          • Materielle Teilungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
            • §§ 2046 ff.
    • Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

      • Allgemeines

        • Die Erben haften gem. §1967 für Nachlassverbindlichkeiten

        • Nachlassverbindlichkeiten §1967 II

          • Erblasserschulden
          • Erbfallschulden
      • Haftung des Alleinerben

        • Der Alleinerbe haftet persönlich und unbeschränkt, §1967 I

        • Beschränkung der Haftung auf den Nachlass

          • Bei überschuldete Nachlass, kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass begrenzen, §§1975ff.
          • Die Haftung ist beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz angeordnet werden, §1975
        • Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Gläubigern

          • Erschöpfungseinrede, §1989
            • Der Erbe kann ein Aufgebotsverfahren durchführen, §§1970ff, §§946ff ZPO
              • Ein aufgebotsverfahren ist ein öffentlich, gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüche
            • Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, wenn der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossene Gläubiger erschöpft ist (§1973 I)
              • Folge: Der Erbe hat den Überschuss nach Bereicherungsrecht herauszugeben, §1973 II
          • Dürftigkeitseinrede, §1990
            • Voraussetzung
              • Nach §1990: Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens daran gescheitert ist, dass der Wert des Nachlasses die Kosten des Verfahrens nicht deckt
              • Nach §1992: wenn eine Überschuldung des Nachlasses wegen Erfüllung von Vermächtnissen und Auflegen eingetreten ist, auch wenn der Nachlass im Übrigen nicht Dürftig ist
            • Der Erbe ist verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung den Nachgläubigern herauszugeben, §1990 I 2
            • Der Erbe hat ggf. ein Vorwegbefriedigungsrecht nach §1991 III analog
        • Aufschiebende Einreden

          • Dreimonatseinrede, §2014
          • Aufgebotseinrede, §2015
        • Verlust der Haftungsbeschränkung

          • Der Erbe verliert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung wenn er nicht rechtzeitig ein Inventar erstellt, §§1994, 2005
      • Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten

        • Haftung vor der Nachlassteilung

          • Ein Gläubiger, die gegen ein ungeteilte Erbengemeinschaft einen Anspruch geltend macht, knan eine Gesamthandklage erheben, §2059 II, oder die Gesamtschuldklage nach §2058 gegen einzelnen Miterben
        • Haftung nach der Nachlassteilung

          • Nach der Teilung haften die Miterben nach §2058 als Gesamtschuldner

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