9011
- Rechtsstellung der Erben
- Miterbengemeinschaft
- Allgemeines
- Gesamthandsgemeinschaft
- Nicht Rechtsfähig, weil die Erbengemeinschaft auf Auseinanderlegung angelegt ist
- Verfügungen über den Erbteil, § 2033
- Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, § 2033 I
- Den Erben eines Miterben steht die Anteil zur gesamten Hand zu
- Bei Übertragung der Nachlassanteil auf einen Dritten tritt dieser in die vermögensrechtliche Stellung des Erben ein
- Verwaltung des Nachlasses
- Als Verwaltungsmaßnahme kommen rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die auf die Erhaltung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind
- Die Verwaltung steht die Miterben gemeinschaftlich zu, § 2038 I 1
- Einstimmigkeit ist nur bei außerordentliche Maßnahmen erforderlich, § 2038 I 1
- Ordentliche Maßnahmen bedürfen lediglich die Mehrheit, § 2038 II
- Außenverhältnis
- Verpflichtungsgeschäfte
- Die Vertretungsmacht der Miterben richtet sich im Außenverhältnis bei der Eingehung von Verpflichtungsgeschäften nach der im Innenverhältnis bestehenden Geschäftsführungsbefügnis der Miterben, §§ 2038 I, II 1, 745ff
- Verfügungsgeschäfte
- Die Miterben können nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen, § 2040
- Ausnahme: notwendigen Verwaltungsmäßnahmen
- Geltendmachung von Nachlassforderungen
- Jeder Miterbe kann Nachlassforderungen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, § 2039 2
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, § 2042
- Durchführung
- Teilungsanordnung des Erblasser
- Der Erblasser kann nach § 2048 1 Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen
- Auseinandersetzungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
- Formfreier Vertrag zwischen die Miterben, die die Auseinandersetzung regelt
- ggf. Formbedürftig nach § 311b
- Materielle Teilungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
- §§ 2046 ff.
- Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten
- Allgemeines
- Die Erben haften gem. § 1967 für Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten § 1967 II
- Erblasserschulden
- Erbfallschulden
- Haftung des Alleinerben
- Der Alleinerbe haftet persönlich und unbeschränkt, § 1967 I
- Beschränkung der Haftung auf den Nachlass
- Bei überschuldete Nachlass, kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass begrenzen, §§ 1975ff.
- Die Haftung ist beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz angeordnet werden, § 1975
- Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Gläubigern
- Erschöpfungseinrede, § 1989
- Der Erbe kann ein Aufgebotsverfahren durchführen, §§ 1970ff, §§ 946ff ZPO
- Ein aufgebotsverfahren ist ein öffentlich, gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüche
- Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, wenn der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossene Gläubiger erschöpft ist (§ 1973 I)
- Folge: Der Erbe hat den Überschuss nach Bereicherungsrecht herauszugeben, § 1973 II
- Dürftigkeitseinrede, § 1990
- Voraussetzung
- Nach § 1990: Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens daran gescheitert ist, dass der Wert des Nachlasses die Kosten des Verfahrens nicht deckt
- Nach § 1992: wenn eine Überschuldung des Nachlasses wegen Erfüllung von Vermächtnissen und Auflegen eingetreten ist, auch wenn der Nachlass im Übrigen nicht Dürftig ist
- Der Erbe ist verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung den Nachgläubigern herauszugeben, § 1990 I 2
- Der Erbe hat ggf. ein Vorwegbefriedigungsrecht nach § 1991 III analog
- Aufschiebende Einreden
- Dreimonatseinrede, § 2014
- Aufgebotseinrede, § 2015
- Verlust der Haftungsbeschränkung
- Der Erbe verliert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung wenn er nicht rechtzeitig ein Inventar erstellt, §§ 1994, 2005
- Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten
- Haftung vor der Nachlassteilung
- Ein Gläubiger, die gegen ein ungeteilte Erbengemeinschaft einen Anspruch geltend macht, knan eine Gesamthandklage erheben, § 2059 II, oder die Gesamtschuldklage nach § 2058 gegen einzelnen Miterben
- Haftung nach der Nachlassteilung
- Nach der Teilung haften die Miterben nach § 2058 als Gesamtschuldner
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