Schema
9020
    • Allgemeines

      • Ein Dritter der, aufgrund eines ageblichen oder vermeintlichen Erbrechts, etwas aus dem Erbschaft erlangt, ist dem Erben nach §2018 zur Herausgabe verpflichtet

    • Gläubiger und Schuldner des Erbschaftsanspruchs

      • Gläubiger

        • §2018: Alleinerbe oder Miterbengemeinschaft

        • Miterben kann durch Prozessstandschaft (§2039) die Ansprüche geltend machen

      • Schuldner

        • Derjenige, der aufgrund eines ihm im Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (§2018)

          • Nicht erfüllt, wenn sich der Dritte auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden beruft
          • Es genügt aber, wenn er sich im Zeitpunkt der Erlangung des Vermögensvorteils ein Erbrecht angemaßt hat - eine spätere Rechtsstandpunkt ändert hieran nichts
        • Auch derjenige, der zunächst die Nachlassgegenstände ohne Anmaßung eines Erbrechts erlangt hat und dann später für sich als Erbe in Anspruch nimmt

          • Auch wenn er später die Erbenstellung durch Anfechtung oder Erbunwürdigkeit verloren hat
        • Dem Erbschaftsbesitzer steht gleich wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, §2030

          • Nicht einzelne Gegenstände
          • Egal ob er Gut- oder Bösgläubig war
    • Inhalt des Erbschaftsanspruchs

      • Herausgabenaspruch des Erben ist auf Herausgabe des ursprünglich erlangten

        • §§2019, 2020: Auch Nutzungen und Surrogate

    • Neuer Knoten

    • Auskunftpflicht des Erbschaftsbesitzers

      • Der Erbschaftsbesitzer hat nach §§2027, 260 Auskünft über den Bestand der Erbschaft zu erteilen

    • Haftung des Erbschaftsbesitzers

      • Unverklagter und gutgläubiger Erbschaftsbesitzer

        • Haftung auf Wertersatz nach §§2021, 818 II, III nur noch i.H. der vorhandenen Bereicherung

        • Kann Ersatz aller (auch nutzlosen) Verwendungen verlangen, §2022

      • Verklagter oder böswilliger Erbschaftsbesitzer

        • Bösgläubig ist wer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober fahrlässigkeit nicht weiß, dass er keine Erbe ist, §§2023, 2024

        • Haftung für jede verschuldete Verschlechterung bzw. unfähigkeit zur Herausgabe der Nachlassgegenstände, §2023 I, §989

          • Ersatz für die gezogene Nutzungen
        • Soweit er in Anspruch auf Wertersatz i.S.v. §812ff. in Anspruch genommen wird, kann er sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen, §§2024, 818 IV

        • Bei Erlangung durch einen Straftat wird auf §823 verwiesen (Rechtsgrundverweisung)

        • Bösgläubige Erbschaftsbesitzer erhält nur die notwendige Verwendungen erstattet, §§2023 II, 2024 1, 2, 994 II

 Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: