
9020
- Allgemeines
- Ein Dritter der, aufgrund eines ageblichen oder vermeintlichen Erbrechts, etwas aus dem Erbschaft erlangt, ist dem Erben nach §2018 zur Herausgabe verpflichtet
- Gläubiger und Schuldner des Erbschaftsanspruchs
- Gläubiger
- §2018: Alleinerbe oder Miterbengemeinschaft
- Miterben kann durch Prozessstandschaft (§2039) die Ansprüche geltend machen
- Schuldner
- Derjenige, der aufgrund eines ihm im Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (§2018)
- Nicht erfüllt, wenn sich der Dritte auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden beruft
- Es genügt aber, wenn er sich im Zeitpunkt der Erlangung des Vermögensvorteils ein Erbrecht angemaßt hat - eine spätere Rechtsstandpunkt ändert hieran nichts
- Auch derjenige, der zunächst die Nachlassgegenstände ohne Anmaßung eines Erbrechts erlangt hat und dann später für sich als Erbe in Anspruch nimmt
- Auch wenn er später die Erbenstellung durch Anfechtung oder Erbunwürdigkeit verloren hat
- Dem Erbschaftsbesitzer steht gleich wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, §2030
- Nicht einzelne Gegenstände
- Egal ob er Gut- oder Bösgläubig war
- Inhalt des Erbschaftsanspruchs
- Herausgabenaspruch des Erben ist auf Herausgabe des ursprünglich erlangten
- §§2019, 2020: Auch Nutzungen und Surrogate
- Neuer Knoten
- Auskunftpflicht des Erbschaftsbesitzers
- Der Erbschaftsbesitzer hat nach §§2027, 260 Auskünft über den Bestand der Erbschaft zu erteilen
- Haftung des Erbschaftsbesitzers
- Unverklagter und gutgläubiger Erbschaftsbesitzer
- Haftung auf Wertersatz nach §§2021, 818 II, III nur noch i.H. der vorhandenen Bereicherung
- Kann Ersatz aller (auch nutzlosen) Verwendungen verlangen, §2022
- Verklagter oder böswilliger Erbschaftsbesitzer
- Bösgläubig ist wer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober fahrlässigkeit nicht weiß, dass er keine Erbe ist, §§2023, 2024
- Haftung für jede verschuldete Verschlechterung bzw. unfähigkeit zur Herausgabe der Nachlassgegenstände, §2023 I, §989
- Ersatz für die gezogene Nutzungen
- Soweit er in Anspruch auf Wertersatz i.S.v. §812ff. in Anspruch genommen wird, kann er sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen, §§2024, 818 IV
- Bei Erlangung durch einen Straftat wird auf §823 verwiesen (Rechtsgrundverweisung)
- Bösgläubige Erbschaftsbesitzer erhält nur die notwendige Verwendungen erstattet, §§2023 II, 2024 1, 2, 994 II
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10