9021
- Erbschein
- Begriff
- DefinitionDer Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Erbfolge, über den Umfang des Erbrechts und über die Verfügungsbeschränkungen des Erben durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge oder durch die Anordnung einer Testamentsvollstrechung, §§ 2353, 2363, 2364
- Rechtswirkungen des Erbscheins
- Öffentlicher Glaube (§ 2366)
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