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- Klausurstoff
- Anspruchsnormen
- Kaufvertrag
- Anspruch auf Übergabe und Übereignung
- Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
- Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfhähige können keine wirksamen Verträge abschließen
- DefinitionBote
- Geschäftsunfähige können grundsätzlich keine wirksamen Verträge abschließen, es sei denn
- 1. Lediglich rechtlich vorteilhaft
- 2. Einwilligung
- 3. Genemigung
- 4. Taschengeldparagraph
- Stellvertretung
- Widerruf
- Innenwiderruf
- Eine Außenvollmacht bleibt bei einem Innenwiederruf weiter in Kraft
- Außenwiederruf
- Erlöschen
- Mit dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlöscht die Vollmacht
- Vertreter ohne Vertretungsmacht
- falsus procurator
- Schema: Schadensersatz wegen fehlender Vertretungsmacht
- 1. Eigene Willenserklärung
- 2. In fremden Namen
- 3. Ohne Vertetungsmacht
- a) Schwebende Unwirksamkeit
- b) Möglichkeit der Genemigung
- aa) Schwebende Unwirksamkeit bei Aufforderung der Erklärung durch den Vertragspartner
- Neuer Knoten
- bb) Unwirksamkeit durch
- (a) Verweigerung der Genemigung
- (b) Ablauf der Frist
- 4. Schadensersatz
- Andere hat keine Kenntnis
- Vertreter hat Kenntnis vom Magel der Vertretungsmacht
- Schadensersatz statt der Leistung
- Vertreter hat keine Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht
- Vertrauensschaden
- Andere hat Kenntnis oder hätte Kenntnis haben müssen
- keine Haftung
- Schema: Stellvertreterprüfung
- Zulässigkeit
- Bei allen Rechtsgeschäften die nicht höchspersönlich sind
- Definition1. Eigene Willenserklärung
- Definition2. In fremden Namen
- Ausnahmen
- Unternehmensbezogene Geschäfte
- Geschäfte für den, den es angeht
- Definition3. Mit Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftliche Vollmacht
- Innenvollmacht
- Außenvollmacht
- Sonderfälle
- Rechtsscheinvollmacht
- Anscheinsvolmacht
- Duldungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht
- gesetzliche Vollmacht
- Eltern
- Definition4. Rechtsfolge
- WE wirkt für und gegen den Vertretenden
- Anfechtung
- Schadensersatzpflicht
- Nur Vertrauensschaden
- 1. Anfechtungsgrund, alle möglichen vorliegenden Gründe prüfen
- Inhaltsirrtum
- Erklärungsirrtum
- Motivirrtum
- grundsätzlich unbeachtlich
- ausnahmsweise beachtlich
- Eigenschaftsirrtum
- Falsche Übermittlung
- Täuschung
- Drohung
- 2. Anfechtungserklärung
- muss gegenüber dem richtigen erklärt werden
- 3. Anfechtungsfrist
- unmittelbar und ohne schuldhaftes Zögern
- innerhalb eines Jahres
- 4. Rechtsfolge
- Nichtigkeit ex tunc
- Was kann angefochten werden
- Eigene WE
- WE eines Stellvertreters
- Neuer Knoten
- Schadensersatz
- Pflicht ist ...
- Beispielunmöglich
- anfängliche Unmöglichkeit
- §311a Schadensersatz statt der Leistung
- §284 Aufwendungsersatz
- nachträgliche Unmöglichkeit
- §§208 I und III, 283 Schadensersatz statt der Leistung
- §284 Aufwendungsersatz
- möglich aber ...
- Beispielzu spät
- Schuldnerverzug
- Verzögerungsschaden
- §§ 280 I und II, 286
- SE statt der Leistung
- §§ 280 I und III, 281
- Beispielnicht in der erforderlichen Qualität
- Schema: Schadensersatz aus Gewährleistungsrechten
- 1. Wirksamer Kaufvertrag
- 2. Gewährleistungsgrund
- Sachmangel i.S.d. § 434
- 1. Abweichend von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
- 2. Uneignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
- 3. Ungeeignet für die gewöhnliche Verwendung
- 4. Abweichend vom beworbenen Zustand
- 5. Ikea Klausel
- 6. Andere Sache oder zuwenig
- Rechtsmangel § 435
- 3.Gefahrenübergang
- Grundsätzlich beim Käufer i.S.d. § 446
- Ausnahmsweise beim Verkäufer bei Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474
- Beweislastumkehr § 476
- Beim Versendungskauf bereits bei Übergabe an die Versandsperson § 447
- Ausnahmsweise beim Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474
- Gefahrenübergang bei Übergabe § 446
- 4. Kein Ausschluss
- 5. Kein Ablauf der Frist nach § 438
- 6. Schadensersatz i.V.m. §437 Nr.3 ...
- SE statt der Leistung §§ 280 I, III, 281 I BGB
- Behebbare Mägel
- Fristsetzung durch den Käufer i.S.d. § 281 I
- möglicherweise entbehrlich
- § 281 II
- SE statt der Leistung §§ 280 I, III, 281 , 440 BGB
- Behebbare Mägel
- Fristsetzung entbehrlich nach § 440
- SE statt der Leistung §§ 280 I, III, 283 BGB
- Nicht behebbare Mägel
- nachträgliche Unmöglichkeit
- SE statt der Leistung §§ 311a II BGB
- Nicht behebbare Mägel
- anfängliche Unmöglichkeit
- Ansprüche bei Unmöglichkeit
- Leistung i.S.d. § 433
- tatsächliche Unmöglichkeit
- subjektiv
- Anspruch ausgeschlossen
- objektiv
- Anspruch ausgeschlossen
- faktische unmöglichkeit
- grobes Missverhältnis
- Schuldner kann Leistung verweigern
- nicht zumutbar
- Schuldner kann Leistung verweigern
- Gegenleistung i.S.d. § 433
- Anspruch verfällt grundsätzlich
- Ausnahme
- Preisgefahr ist auf den Gläubiger übergegangen
- Verantwortlichkeit des Gläubigers
- Annahmeverzug und kein verteten müssen des Schulders
- mildere Auslegung des vertreten müssen i.S.d. § 300
- Versendungskauf
- Ausnahme
- Verbrauchsgüterkauf
- Beweislastumkehr
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