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- Rechtsobjekte =Gegenstände
- körperliche = Sachen
- Herrschaft
- rechtliche = Eigentum
- absolutes Recht
- beschränkt durch...
- Dienstbarkeiten Reallast Hypothek, GS PfandR 1204 ff. ErbbauR
- BeispielWohnungseigentum (1 ff. WEG)
- tatsächliche = Besitz
- Einteilung
- bewegliche = Mobilien
- Übereignung nach §§ 929 ff.
- unbewegliche = Immobilien
- Übereignung nach §§ 873, 925
- nicht-körperliche
- Immaterialgüter
- Patente MarkenR UrhR
- Inhaberschaft absolutes Recht
- Ansprüche
- Übereignung nach §§ 398 ff.
- Ausnahme 985, aber Ermächtigung 185
- unterliegen Verjährung, 194 = Def. (346 ff i.V.m. 326 IV, 812, 985, 441 IV, 1001)
- bloße Rechte (Rücktritts-, Anfechtbarkeits-, Minderungs-, ZurückbehaltungsR, Verwendungseinrede)
- Inhaberschaft relatives Recht; zum Schutz absoluter Rechte
- Einteilung
- schuldrechtliche = Forderungen
- Factoring möglich
- sonstige
- Rahmenrechte
- Persönlichkeitsrechte
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Inhaberschaft absolutes Recht
- rechtliche Herrschaft = Inhaberschaft
- Verfügung
- Definitionjede unmittelbare Einwirkung auf ein Recht durch Aufhebung, Übereignung, Belastung oder inhaltliche Veränderung
- Übereignung
- 1. Einigung (398/ 929.1/ 925) (2. kein Widerruf: 130 I 2, 929.1) 3. bei Publizität: Eintragung/ Übergabe/ -surrogat 4. Berechtigung (RInhaber oder Ermächtigung) 5. Verfügungsbefugnis = kein Verbot (399, 135 f.)
- Verpflichtung (causa)
- bei Fehlen 812
- Ausnahme 812 II
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