
- Erbschaftsbesitz: verschärfte Haftung nach §§ 2018 ff. BGB
Erbschaftsbesitzer
Jeder, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erb-
rechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Legaldefinition, § 2018 BGB )
Ratio: der Erbe kann pauschal Nachlass herausverlangen
und nicht wie bei § 985 BGB alle Gegenstände einzelnd
§ 2018 BGB - Erweiterter
Herausgabeanspruch
dingliche Surrogation nach § 2019 BGB
gezogene Nutzungen nach § 2020 BGB
Auch Forderungen des Erblassers gegen Dritte, soweit diese durch Zahlung
erloschen sind, §§ 2019 II BGB , 407, 2019 I
Eigentümer Besitzer Verhältnis - ähnliche
Stellung, §§ 2020 BGB ff
gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet nach §§ 2021, 818 II BGB , III
nur in Höhe der vorhandenen Bereicherung
kann Ersatz aller Verwendungen verlangen, § 2022 BGB
hat Zurückbehaltungsrecht nach §§ 2022 I BGB , 1000
Bösgläubigkeit richtet sich
nach §§ 2023, 2024 BGB
haftet für jede Verschlechterung nach § 2023 I BGB , 989
haftet für die in das Eigentum des Erblassers gefallenen Sachfrüchte,
§§ 2020, 2023 II BGB , 292, 989
kann sich auch nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen, §§ 2024, 818 IV BGB
haftet bei unerlaubten Handlungen nach § 2025 BGB (Rechtsgrundverweisung)
kann nur die notwendigen Verwendungen verlangen §§ 2023 II BGB , 2024 S.1, S. 2, 994 II
prozessual
hier müssen die einelnen Gegenstände, deren Heraus-
gabe verlangt wird, bezeichnet werden, § 253 ZPO
- Dingliche Surrogation, § 2019 BGB
- § 2019 I BGB führt zur dinglichen (Ketten-)Surrogation
- Jede einzelne Surrogation muss aber eine Surrogation iSd § 2019 I BGB sein!
- Erbschaftsgegenstand → Kaufpreisforderung → Kaufpreis → Mit dem Kaufpreis erlangtes
- § 2019 II BGB ermöglicht über §§ 406ff. BGB das freiwerden des Schuldners
- in diesem Zusammenhang auch an § 816 I UND § 816 II BGB denken!