Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO Schema
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  • Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO

    • § 369 AO i.V.m. § 24 StGB

      Rücktritt von der versuchten Steuerhinterziehung

      1. § 24 StGB unterscheidet zwischen dem Rücktritt vom beendeten und unbeendeten Versuch. Die

        Anforderungen an das Täterverhalten richten sich danach, ob der Versuch schon beendet, der

        Täter also alles getan hat, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes

        erforderlich ist. Steuerstrafrecht ist der beendete Versuch ??? durch Abgabe der Steuererklärung

        - der Regelfall. Der Täter muss die Erfolgesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung also mit Gegenaktivitäten herbeiführen,

        indem er die Erklärung bzw. die Anmeldung berichtigt. § 24 StGB gewährt Straffreiheit

        nur, wenn der Rücktritt freiwillig war

    • § 371 AO gibt dem Täter die Möglichkeit, nach einer vollendeten

      und sogar beendeten Steuerhinterziehung eine strafbefreiende

      Selbstanzeige abzugeben.

      Er ist nicht nur auf die

      vollendete Steuerhinterziehung anwendbar, sondern der Täter kann

      von ihm auch bei versuchter Steuerhinterziehung Gebrauch machen.

      § 371 AO tritt dann in Konkurrenz zu § 24 StGB.

      • § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, d.h., die Selbstanzeige wirkt sich grundsätzlich

        nur für den aus, der sie erstattet hat, nicht dagegen für Beteiligte, die selbst keine Selbstanzeige

        erstattet haben.

      • Positive Voraussetzungen

        • Nach-Erklärung

          Der Täter muss gem. § 371 Abs. 1 AO seine steuerlichen Pflichten nachträglich erfüllen. Die

          Selbstanzeige verlangt also immer eine Aufklärung der Finanzbehörde, entweder durch Berichtigung

          der unzutreffenden Angaben oder durch Nachholung der bisher unterlassenen Aufklärung.

          Auf die Form der Erklärung kommt es dabei nicht an; selbst die kommentarlose Einreichung

          einer Steuererklärung reicht aus, wenn sich aus dem Umständen ergibt, dass sie an die Stelle der

          ursprünglich unzutreffenden Erklärung treten soll.

          • Der Täter muss die steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und richtig angeben, soweit er

            dazu in der Lage ist. Die Erklärung muss so genau sein, dass die Finanzbehörde die Möglichkeit

            hat, aufgrund der Angaben eine korrekte Steuerfestsetzung vorzunehmen.

          • Der BGH hingegen verneint die Strafbefreiung insgesamt unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

            zur Wirksamkeit einer Teilsebstanzeige. Die Finanzbehörden würden durch eine Teilanzeige

            nicht in die Lage versetzt, den staatlichen Steueranspruch wegen der hinterzogenen Steuern

            nachträglich vollständig durchzusetzen und damit dem Zweck der Selbstanzeige, verheimlichte

            Steuerquellen zu erschließen, gerecht werden. Nur die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit bewirke

            Strafbefreiung. (BGH, wistra 1993, 66; BGH NStZ 2010, 642, 643)

        • Bei einer versuchten Steuerhinterziehung reicht es aus, wenn der Täter die Nach-Erklärung

          abgibt, da er keine Steuern verkürzt hat.

        • Ist die Steuerhinterziehung jedoch vollendet, muss der Täter die Steuern, die er zu seinen Gunsten

          hinterzogen hat, innerhalb der ihm bestimmten ??? angemessenen - Frist nachzahlen. Diese

          Pflicht entfällt nur, wenn trotz einer Steuerverkürzung kein Steuerausfall beim Steuergläubiger

          eingetreten ist.

      • Die Ausschlusstatbestände des § 371 Abs. 1 AO

        • 1. Bekanntgabe Prüfungsanordnung, § 371 II Nr. 1a AO

          Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als Verwaltungsakt

        • Bekanntgabe Strafverfahren, § 371 II Nr. 1b AO

          • Eingeleitet ist das Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat nach § 397 Abs. 1 AO, sobald

            die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Ermittlungspersonen

            oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden we-

            gen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Für die Einleitung des Bußgeldverfahrens

            gilt § 397 AO gemäß § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO entsprechend.

          • Bekanntgegeben ist die Einleitung des Strafverfahrens, wenn dem Täter oder seinem Vertreter

            amtlich mitgeteilt worden ist, dass die Behörde steuerstrafrechtliche Ermittlungen in Gang gesetzt

            hat.

        • Erscheinen eines Amtsträgers, Nr. 1 c

          (sog. ???Fußmattentheorie???)

          Die Sperrwirkung ist durch den Auftrag der Prüfung begrenzt

        • Tatentdeckung, § 371 II Nr. 2 AO

          Der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 erfordert objektiv, dass die Tat bereits entdeckt ist und subjektiv,

          dass der Täter dies weiß oder damit rechnet. Damit wird klargestellt, dass die Selbstanzeige

          nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Tat sei bereits entdeckt.

          • Tatentdeckung setzt voraus, dass durch die Kenntnis der betreffenden Person von der Tat

            eine Lage geschaffen wird, nach der bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des

            Beschuldigten wahrscheinlich ist.

          • Die Tat muss nämlich als Straftat entdeckt

            sein.

        • Verkürzungserfolg oder Wert des Steuervorteils über 50.000 ?, § 371 II Nr. 3 AO iVm

          § 398a AO

      • Die Fremdanzeige § 371 Abs. 4 AO

        § 153 AO verpflichtet die dort genannten Personen zur nachträglichen Berichtigung

        einer Erklärung, wenn sie deren Unrichtigkeit erkennen. § 371 Abs. 4 AO soll dem Verpflichteten

        den Entschluss zur Nacherklärung in den Fällen erleichtern, in denen er befürchten muss,

        dass die Erfüllung seiner Pflicht andere Anzeigepflichtige der Strafverfolgung aussetzt.

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