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- Strafrechtsklausur im 2. Examen
- Allgemeines Nützliches Wissen
- Verfahrensstufen
- Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren/Vorverfahren
- Worum geht es?
- Beschuldigter
- Verfahrensabschluss
- Voraussetzung: Anfangesetzliche Schuldverhältnisseerdacht, Zuständig: StA
- StA hat Recht und Pflicht zur Einleitung des Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens
- Ausnahme:
- Zwischenverfahren
- Worum geht es?
- Angeschuldigter
- Verfahrensabschluss
- Hauptverfahren
- Worum geht es?
- Angeklagter
- Verfahrensabschluss
- Verdacht und Verdachtsgrade
- einfacher TV
- für die Verdächtigteneigenschaft, Voraussetzung in § 102 StPO (Durchsuchung)
- begründeter TV
- Anfangesetzliche Schuldverhältnisseerdacht, § 152 Abs. 2 StPO, § 160 Abs. 2 StPO
- Neuer Knoten
- =zrueichende tatsächliche Anhaltspunkt für Vorliegen einer Straftat
- Definition= wenn konkrete Tatsachen es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass verfolgbare Straftat vorliegt.
- Voraussetzung für Einleitung des Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens, wegen dem darin enthaltenen Legalitätsprinzip, ist die StA verpflichtet bei Vorliegen zu ermitteln.
- Neuer Knoten
- Hinreichender TV, § 170 Abs. 1 StPO
- Vorauss. für Anklageerhebung ('wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten')
- Definition= wenn bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung am Ende einer gedachten Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint
- Vorauss. für Eröffnung des Hauptverfahrens, § 203 StPO
- Dringender TV, § 112 StPO
- U-Haft=dringender TV+Haftgrund
- U-Haft wird angeordnet durch richterlichen Haftbefehl, § 114 StPO
- Definitionbesteht bei hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat
- Beweis
- Strengbeweis
- SAUZE
- Sachverständigen
- Augenscheinnahme
- Urkunde
- Zeuge
- Einlassung des Beschuldigten
- Verteidiger
- Rechte des Verteidigers
- Akteneinsichtsrecht, 147 StPO , 147 StPO
- uneingeschränkt in jeder Verfahrenslage § 147 Abs. 3 für bestimmte Schriftstücke (Beschuldigtenvernhemungsprot., und Niederschriften über richtleriche Untersuchungen, bei denen Vt. Anwesenheitrecht hätte.
- Rechtsmittel, bei Ablehnung der Akteneinsicht
- erst bei Verweigerung nach Abschluss der Ermittlungen durch StA
- §§ 147 Abs. 5 S.2 i.V.m. 161 a Abs. 3 S. 2 - 4 StPO http://dejure.org/gesetze/StPO/161a.html
- bei Verweigerung vor Abschluss der Ermittlungen
- Mit der StA sprechen, Dienstaufsichtsbeschwerde, Gegenvorstellung, Einlassung in Aussichtstellen gegen Gewährung der Akteneinsicht
- Anwesenheitsrechte
- bei Polizeilichen Ermittlungshandlungen
- Nach h.A. kein Anwesenheitsrecht
- Argument Umkehrschluss zu § 163 a Abs. 3 i.V.m. 168 c StPO (richterliche Vernehmung) da dort ausdrücklich Anwesenheit gestattet
- z.B. im Zush. mit dem ersten Zugriff nach § 163, bei Vernehmung, Durchsuchung, Gegenüberstellung, auch hinsichtlich Dritter (Zeugen, Mitgbeschudligte)
- Allerdings, wenn Beschudligter bei Vernehmung Verteidiger verlangt (§ 137 in jeder Lage des Verfahrens) bewirkt eine Ablehnung Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot.
- bei Staatsanwaltlichen Ermittlungshandlungen
- Bei der Vernehmung besteht Anwesenheitsrecht des Vt., §§ 163 Abs. 3 i.V.m. 168 c Abs. 1 StPO
- bei Richterlichen Ermittlungshandlungen
- Anwesenheitsrecht bei Vernehmung des Beschuldigten oder von Sachverständigen und Zeugen nach § 168 c Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
- Str. ob auch Anwesenheitsrecht bei Vernehmung von Mitbeschuldigten
- Anwesenheitsrecht bei Inaugenscheinnahme, § 168 d Abs. 1 StPO
- Anwesenheitsrecht bei richterlicher Vorführung
- Bei körperlichen Untersuchungshandlungen nach § 81 a StPO ff., nicht gesetzlich geregelt, sollte aber von Vt. erbeten werden und ärztliche Verschwiegenheitsverpfl. geprüft werden.
- Maßnahmenüberprüfung und Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote
- Beschuldigter
- Rechte des Beschuldigten
- Rechtliches Gehör
- § 163 a Abs. 1
- er ist spätestens vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen
- es sei denn, dass das Verfahren eingestellt wird
- Belehrung über seine Rechte
- § 136 Abs. 1 S. 2
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- §§ 115, 115a StPO nach Haftbefehl unverzügliche Vorführung vor Gericht
- Neuer Knoten
- § 114 c StPO Angehörigenbenachrichtigung
- § 115 Abs. 3 und Abs. 4 Belehrungs- und Hinweispflichten
- Neuer Knoten
- Verlesung v. Vernehmungsprot. von Zeugen, SV oder Mitgeschuldigten in der Hauptverhandlung, nur wenn StA, Vt. und Angekl. einverstanden sind.
- Pflichten des Beschuldigten
- Fehlerhafte Beweiserhebung und Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote
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