Strafrechtsklausur im 2. Examen Schema
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  • Strafrechtsklausur im 2. Examen

    • Allgemeines Nützliches Wissen

      • Verfahrensstufen

        • Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren/Vorverfahren

          • Worum geht es?
          • Beschuldigter
          • Verfahrensabschluss
          • Voraussetzung: Anfangesetzliche Schuldverhältnisseerdacht, Zuständig: StA
            • StA hat Recht und Pflicht zur Einleitung des Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens
              • Ausnahme:
        • Zwischenverfahren

          • Worum geht es?
          • Angeschuldigter
          • Verfahrensabschluss
        • Hauptverfahren

          • Worum geht es?
          • Angeklagter
          • Verfahrensabschluss
      • Verdacht und Verdachtsgrade

        • einfacher TV

          • für die Verdächtigteneigenschaft, Voraussetzung in § 102 StPO (Durchsuchung)
        • begründeter TV

        • Anfangesetzliche Schuldverhältnisseerdacht, § 152 Abs. 2 StPO, § 160 Abs. 2 StPO

            • Neuer Knoten
          • =zrueichende tatsächliche Anhaltspunkt für Vorliegen einer Straftat
            • Definition
              = wenn konkrete Tatsachen es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass verfolgbare Straftat vorliegt.
          • Voraussetzung für Einleitung des Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens, wegen dem darin enthaltenen Legalitätsprinzip, ist die StA verpflichtet bei Vorliegen zu ermitteln.
          • Neuer Knoten
        • Hinreichender TV, § 170 Abs. 1 StPO

          • Vorauss. für Anklageerhebung ('wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten')
            • Definition
              = wenn bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung am Ende einer gedachten Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint
          • Vorauss. für Eröffnung des Hauptverfahrens, § 203 StPO
        • Dringender TV, § 112 StPO

          • U-Haft=dringender TV+Haftgrund
            • U-Haft wird angeordnet durch richterlichen Haftbefehl, § 114 StPO
          • Definition
            besteht bei hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat
      • Beweis

        • Strengbeweis

          • SAUZE
            • Sachverständigen
            • Augenscheinnahme
            • Urkunde
            • Zeuge
            • Einlassung des Beschuldigten
    • Verteidiger

      • Rechte des Verteidigers

        • Akteneinsichtsrecht, 147 StPO , 147 StPO

          • uneingeschränkt in jeder Verfahrenslage § 147 Abs. 3 für bestimmte Schriftstücke (Beschuldigtenvernhemungsprot., und Niederschriften über richtleriche Untersuchungen, bei denen Vt. Anwesenheitrecht hätte.
          • Rechtsmittel, bei Ablehnung der Akteneinsicht
            • erst bei Verweigerung nach Abschluss der Ermittlungen durch StA
            • §§ 147 Abs. 5 S.2 i.V.m. 161 a Abs. 3 S. 2 - 4 StPO http://dejure.org/gesetze/StPO/161a.html
            • bei Verweigerung vor Abschluss der Ermittlungen
              • Mit der StA sprechen, Dienstaufsichtsbeschwerde, Gegenvorstellung, Einlassung in Aussichtstellen gegen Gewährung der Akteneinsicht
        • Anwesenheitsrechte

          • bei Polizeilichen Ermittlungshandlungen
            • Nach h.A. kein Anwesenheitsrecht
              • Argument Umkehrschluss zu § 163 a Abs. 3 i.V.m. 168 c StPO (richterliche Vernehmung) da dort ausdrücklich Anwesenheit gestattet
            • z.B. im Zush. mit dem ersten Zugriff nach § 163, bei Vernehmung, Durchsuchung, Gegenüberstellung, auch hinsichtlich Dritter (Zeugen, Mitgbeschudligte)
            • Allerdings, wenn Beschudligter bei Vernehmung Verteidiger verlangt (§ 137 in jeder Lage des Verfahrens) bewirkt eine Ablehnung Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot.
          • bei Staatsanwaltlichen Ermittlungshandlungen
            • Bei der Vernehmung besteht Anwesenheitsrecht des Vt., §§ 163 Abs. 3 i.V.m. 168 c Abs. 1 StPO
          • bei Richterlichen Ermittlungshandlungen
            • Anwesenheitsrecht bei Vernehmung des Beschuldigten oder von Sachverständigen und Zeugen nach § 168 c Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
            • Str. ob auch Anwesenheitsrecht bei Vernehmung von Mitbeschuldigten
            • Anwesenheitsrecht bei Inaugenscheinnahme, § 168 d Abs. 1 StPO
            • Anwesenheitsrecht bei richterlicher Vorführung
          • Bei körperlichen Untersuchungshandlungen nach § 81 a StPO ff., nicht gesetzlich geregelt, sollte aber von Vt. erbeten werden und ärztliche Verschwiegenheitsverpfl. geprüft werden.
        • Maßnahmenüberprüfung und Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote

    • Beschuldigter

      • Rechte des Beschuldigten

        • Rechtliches Gehör

          • § 163 a Abs. 1
            • er ist spätestens vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen
              • es sei denn, dass das Verfahren eingestellt wird
        • Belehrung über seine Rechte

          • § 136 Abs. 1 S. 2
        • Verhaftung und vorläufige Festnahme

          • §§ 115, 115a StPO nach Haftbefehl unverzügliche Vorführung vor Gericht
            • Neuer Knoten
          • § 114 c StPO Angehörigenbenachrichtigung
          • § 115 Abs. 3 und Abs. 4 Belehrungs- und Hinweispflichten
        • Neuer Knoten

        • Verlesung v. Vernehmungsprot. von Zeugen, SV oder Mitgeschuldigten in der Hauptverhandlung, nur wenn StA, Vt. und Angekl. einverstanden sind.

      • Pflichten des Beschuldigten

    • Fehlerhafte Beweiserhebung und Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote

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