
- gemeinschaftliches Testament, § 2265 BGB
Gestaltungs-
möglichkeiten
Eheleute setzten sich gegenseitig als Erben ein + Wille, dass beiders.
Nachlass bei Tod des Überlebenden an Dritte (insb. Kinder) fällt, §§ 2269 BGB
Vermögensmassen
verschmelzen
überlebender Gatte wird Vollerbe
Kind wird enterbt
? Schlusserbe
Kind erbt nur 1x
steuerl. Nachteil: Freibeträge der Kinder bleiben ungenutzt (jeweils 400k)
oder: Pflichtteilsverzicht
geht vor, § 2269 I BGB
Trennungslösung
Kind erbt 2x (von Mutter und Vater)
steuerl. Vorteil: 2x Freibetrag
Wir, die Eheleute Max Muster und Frauke Muster errichten hiermit ein gemeinsames Testament.
Wir sind beide nicht durch frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge erbrechtlich gebunden.
Vorsorglich widerrufen wir beide etwa von uns errichtete frühere Verfügungen von Todes wegen.
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein.
Nacherben des erstversterbenden Ehegatten und zugleich Erben des Längerlebenden sind unsere Kinder
Paul Muster und Paula Muster und etwa uns noch geborene gemeinsame Kinder zu gleichen Teilen.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Letztversterbenden ein.
Hamburg, den 01.01.2013
[Unterschrift Max Muster]
Das ist auch mein letzter Wille.
Hamburg, den 02.01.2013
[Unterschrift Frauke Muster]
bei Scheidung, Unwirk-
samkeit, §§ 2268 I BGB , 2077 I
'Wiederaufleben'
nach Wiederheirat
h.M.:
nein
Arg.: Abzustellen ist auf Zeitpunkt der Scheidung
Arg.: sonst Rechtsunsicherheit bzgl. Wirkung in Zwischenzeit: § 2271 I S.2 BGB
e.A.: § 2077 BGB findet schon
gar keine Anwendung
Arg. bestehende Ehe
teleologische Reduktion
i.E. h.M.
a.A.: ja
Arg.: Abzustellen ist auf Moment der Wiederheirat
Arg.: aus Laiensicht besteht für Eheleute kein Sinn, neues Testament zu errichten
nur Auslegungsregel (gem. § 2077 III BGB ) ? im Einzelfall kann Anderes gewollt sein (§§ 133, 157 BGB )
Entstehung
nur unter Eheleuten
eingetr. Partnerschaften gem. § 10 IV LPartG
auch ohne Notar möglich
einseitig kann dagegen kein Schlusserbe bestimmt werden, dann
würde man darüber bestimmen, an wen ein anderer vererbt
- Bei Fehlen: Umdeutung in zwei Einzeltestamente
- Testament= einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und Auslegung nach §133 BGB
Nachänderung der Testamente ausreichend=- soweit Erblasserwille erkennbar und stringent logisch
Loslösung
Besonderheiten beim
Widerruf
wechselseitiger
Verfügungen
wechselseitige Verfügungen gem. § 2270 I BGB liegen vor, wenn
gegenseitige Bindung gewollt ist. Dabei ist auch der Wille
des anderen Ehegatten analog §§ 133, 157 BGB zu ermitteln
im Zweifel anzunehmen, gem. § 2270 II BGB
Wechselseitige Verfügungen sollen
miteinander stehen und fallen, § 2270 I BGB
z.B.: Ein Ehegatte ist Ausländer (nach ausl.
Recht gibt es idR kein gemeinsch. Testament)
die nicht-wechselseitigen Verfügung sind
nicht von der Bindungswirkung erfasst
Wirkung
vor Tod
§ 2271 I BGB formelle Bindung
Widerruf möglich, § 2253 BGB
aber notarielle Form
Wirkung
danach
§ 2271 II BGB materielle Bindung
nicht widerrufbar
Ausnahmen
vereinbarter Vorbehalt
Wiederaufleben der Wider-
rufsfreiheit, wenn Schluss-
erbe vor Erblasser stirbt
insb. Widerruf des wechsels. Testaments, das wg. § 2069 BGB zugunsten der Enkelkinder wirkt
BGH alt: nein, materielle Bindung besteht fort
neu: ja,
Widerruf dann
wieder möglich
Arg.: Enkelkinder ev. nicht bekannt, keine Beziehung zu Großeltern
Arg.: keine Kumulation der Auslegungsregeln § 2270 II BGB
und § 2069 BGB ? Bindungswille nicht mehr feststellbar
für gewollte Bindungswirkung an Enkel muss er daher zus.
Anhaltspunkte zu § 2069 BGB geben ? andernfalls § 2253 BGB
Rechtsfolge: das gesamte (!) Testament wird rück-
wirkend (§ 142 BGB ) unwirksam, also idR auch die
eigene Erbeneinsetzung des Widerrufenden
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