Verdeckte Ermittler V-Männer Schema
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  • Verdeckte Ermittler V-Männer

    • verdeckter

      Ermittler

        1. materiell

          § 110a StPO

          1. Verdacht

            1. von Katalogtat

          2. Erforderlichkeit

            • keine andere erfolgverspr. Maßnahmen

        2. formell

          § 110b StPO

          1. Zustimmung

            der StA (Abs.1)

            1. schriftlich

            2. befristet

            3. vor der Maßnahme

              • oder nachtr. bei Gefahr in Verzug

          2. oder ggf. Richter-

            vorbehalt (Abs.2)

            • gegen bestimmten Beschuldigten

            • wenn Wohnungen betreten werden sollen

      • nicht gegen Strafverteidiger, § 148 StPO

      • (P) unzulässiges Ein-

        wirken auf Beschuldigten

        • sondern verringern ggf. die Beweiskraft

        • das gilt auch für V-Männer

        • (P)

          • Richter und Angerklagter wollen direkt vernehmen, § 250 StPO

          • StA will nicht,

            weil Enttarnung droht

        • Lösung:

          3 Stufentheorie

          1. §§ 68 II StPO , III (persönliche Vernehmung aber unter Geheimhaltung v. Name, Wohnort)

          2. Vorabvernehmung durch beauftragten Richter und Aussageinhalt über den vernehmenden Richter einbringen

          3. Lediglich den Führungsbeamten den VE vernehmen, ohne dass Person des VE dem Gericht bekannt wird
        • Intensität der Verschleierung steigernde 3 Stufen

        • (P) Fragerecht des Beschuldigten aus Art.6 III lit. d) EMRK gegenüber Belastungszeugen

          • zur Wahrung ggf. audiovisuelle Fernvernehmung gemäß § 247a StPO
            • stellt dann anstelle der Vernehmung des Führungsbeamten die dritte Geheimhaltungsstufe dar
            • scheidet bei VE aus bei sog. Sperrerklärung des zus. Innenministers
        • bei VE auch noch Möglichkeit der kommissarischen Vernehmung, § 223 I StPO

          • unter Ausschluss des Angeklagten bzw. der anderen Prozessbeteiligten
      • (-) wenn ohne Legende, also nur gelegentlich verdecktes Auftreten, z.B. Scheinaufkäufer

    • V-Männer

    • agent provocateur

      (unzulässige Provokation)

      • Schema:

        Vorliegen eines

        unfairen Verfahrens

        Art. 6 I S.1 EMRK

        1. Handeln =

          Tatprovokation

          • (-) wenn schon erhebliche offen

            erkennbare Tatbereitschaft

          • #

            1. staatliche Veranlassung

            2. Erheblichkeit

        2. rechtsstaatliche

          Grenzen

          überschritten

          1. kein Quantensprung

            Begrenzung des Unrechtsgehalts der provoz.

            Tat durch durch Qualität des Verdachts

            • z.B. Anstiftung zum Mord

              um Wettbetrug aufzuklären

      • Rechtsfolge

        bei Unzulässigkeit

        • bisher ständige Rspr: nur schuldunabhängiger Milder-

          ungsgrund (Strafzumessungslösung)

          • EGMR: Reicht nicht aus um Rechtsverletzung(Art. 6 I S.1 EMRK) zu kompensieren
          • Gesamtbetrachtung, normale Kriterien

        • BVerfG: vollständiges

          Verfahrenshindernis in extrem gelagterten Ausnahmefällen

          • con.: sogar § 136a StPO , wo expl. geregelt sieht nur BVV vor

          • con.: so würde Genugtuungsfunktion des Strafrechts verletzt

          • BGH seit 2015 daher Verfahrenseinstellung, wobei offen gelassen wurde, ob wie von EGMR gefordert immer endgültiges Verfahrenshindernis vorliegt, oder ob 'abgestufte' Lösung je nach schwere des Verstoßes möglich bleibt
    • Handeln als Straftäter

      • z.B.: Aufnahmeprüfung in Bande

      • keine Rechtfertigung, keine Entschuldigung

        • Gegenwärtigkeit (-)

      • ? rechtswidrig

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