
- Verdeckte Ermittler V-Männer
verdeckter
Ermittler
materiell
Verdacht
von Katalogtat
Erforderlichkeit
keine andere erfolgverspr. Maßnahmen
formell
Zustimmung
der StA (Abs.1)
schriftlich
befristet
vor der Maßnahme
oder nachtr. bei Gefahr in Verzug
oder ggf. Richter-
vorbehalt (Abs.2)
gegen bestimmten Beschuldigten
wenn Wohnungen betreten werden sollen
nicht gegen Strafverteidiger, § 148 StPO
(P) unzulässiges Ein-
wirken auf Beschuldigten
z.B.: Aufbau von VertrauenVH durch Gefängnisbesuche
z.B.: Handeln als agent provocateur
sondern verringern ggf. die Beweiskraft
das gilt auch für V-Männer
(P)
Richter und Angerklagter wollen direkt vernehmen, § 250 StPO
StA will nicht,
weil Enttarnung droht
kann daher §§ 110b III S.3 StPO , 96
(bzw. für V-Leute analog) Zeugen 'sperren'
Lösung:
3 Stufentheorie
§§ 68 II StPO , III (persönliche Vernehmung aber unter Geheimhaltung v. Name, Wohnort)
Vorabvernehmung durch beauftragten Richter und Aussageinhalt über den vernehmenden Richter einbringen
Lediglich den Führungsbeamten den VE vernehmen, ohne dass Person des VE dem Gericht bekannt wirdIntensität der Verschleierung steigernde 3 Stufen(P) Fragerecht des Beschuldigten aus Art.6 III lit. d) EMRK gegenüber Belastungszeugen- zur Wahrung ggf. audiovisuelle Fernvernehmung gemäß § 247a StPO
- stellt dann anstelle der Vernehmung des Führungsbeamten die dritte Geheimhaltungsstufe dar
- scheidet bei VE aus bei sog. Sperrerklärung des zus. Innenministers
bei VE auch noch Möglichkeit der kommissarischen Vernehmung, § 223 I StPO- unter Ausschluss des Angeklagten bzw. der anderen Prozessbeteiligten
(-) wenn ohne Legende, also nur gelegentlich verdecktes Auftreten, z.B. ScheinaufkäuferV-Männer
Anwendung der
§§ 110a ff. StPO str.
e.A. analoge
Anwendung (+)
sonst Gefahr der Umgehung des § 110b II StPO
analoge
Anwendung (-)
keine Fürsorgepflicht des Staates wie bei Polizeibeamten
Bedürfnis einer speziellen Regelung, insbesondere Richtervorbehalt beim Einsatz privater Kontaktpersonen geringer
- arg: V-Männer stehen keine polizeilichen Eingriffsbefugnisse zu
Einsatz von V-Männern ist Ermittlungsmaßnahme der StA nach §§ 161 I StPO 1, 163 I 2 (RGL)
- 'atypische Ermittlungsmaßnahme'
- Anfangesetzliche Schuldverhältnisseerdacht iSv § 152 II StPO ausreichend
bei Beschuldigten in Freiheit: BGH: § 136a StPO (-)
bei Beschuldigten in UHaft: BGH: § 136a StPO (+)
agent provocateur
(unzulässige Provokation)
- Schema:
Vorliegen eines
unfairen Verfahrens
Art. 6 I S.1 EMRK
Handeln =
Tatprovokation
(-) wenn schon erhebliche offen
erkennbare Tatbereitschaft
#
staatliche Veranlassung
Erheblichkeit
rechtsstaatliche
Grenzen
überschritten
kein Quantensprung
Begrenzung des Unrechtsgehalts der provoz.
Tat durch durch Qualität des Verdachts
z.B. Anstiftung zum Mord
um Wettbetrug aufzuklären
Rechtsfolge
bei Unzulässigkeit
bisher ständige Rspr: nur schuldunabhängiger Milder-
ungsgrund (Strafzumessungslösung)
- EGMR: Reicht nicht aus um Rechtsverletzung(Art. 6 I S.1 EMRK) zu kompensieren
Gesamtbetrachtung, normale Kriterien
BVerfG: vollständiges
Verfahrenshindernis in extrem gelagterten Ausnahmefällen
con.: sogar § 136a StPO , wo expl. geregelt sieht nur BVV vor
con.: so würde Genugtuungsfunktion des Strafrechts verletzt
BGH seit 2015 daher Verfahrenseinstellung, wobei offen gelassen wurde, ob wie von EGMR gefordert immer endgültiges Verfahrenshindernis vorliegt, oder ob 'abgestufte' Lösung je nach schwere des Verstoßes möglich bleibtHandeln als Straftäter
z.B.: Aufnahmeprüfung in Bande
keine Rechtfertigung, keine Entschuldigung
Gegenwärtigkeit (-)
? rechtswidrig
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