
- relative BVV, typische
BVV aufgrund ZivilR
Auskunftspflicht
wenn zivilR Pflicht zur Auskunftserteilung besteht
nemo tenetur!
in Abwägung: Vergleich der Intensität
z.B.: 7 AKB wiegt nicht gleich
Gemeinschuldnerentscheidung
hier war Pflicht sogar staatlich durchsetzbar (Beugehaft!)
jetzt: § 97 InsO: BVV
private Audio-
mitschnitte
Erhebung: grds.
rechtswidrig
Arg.: Mitschnitte zum Zwecke der Strafverfolgung sind den Strafbehörden innerhalb der § 100a ff. StPO vorbehalten
immer Differenzieren:
Aufnahme zur Abwehr /
nur zur Strafverfolgung?
wenn ja:
Notwehr, § 32 StPO
zB (+) bei Dauerdelikten:
wie andauernder Entführung
(s.u.)
zB (-) wenn baldiger Abschluss des Angriffs wahrscheinlich
daraus folgendes
BVV
idR kein Verstoß gegen §§ 201, 201a StGB
Arg.: Öffentlichkeit an Tatorten wie Läden usw.
Wahlbildvorlage
Fortsetzen bei Erkennen
Hinweis, dass es auch Anderer gewesen sein könnte
? aber immer nur reduzierter Beweiswert, nie BVV
Zufallsfunde
bei Katalogtaten:
auch gegen Dritte Personen
unproblematisch verwertbar
bei Nichtkatalogtaten
gilt § 479 II S.3 StPO
vgl. Fernwirkung
nur mittelbare Verwendung
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