
- Verlesbarkeit von Urkunden
normaler Urkundsbeweis
Briefe des Beschuldigten
geständige Einlassung (-)
? Vernehmung der Vernehmungsperson
(P) Anwendung auch auf
Vernehmungspersonen, die
sich nicht mehr erinnern können
BGH: nein
Arg.: § 253 StPO gilt nur für denjenigen, der
protokollierte Aussage selbst getätigt hat
Nur wenn Person früher als Zeuge vernommen wurdeBei Vernehmungspersonen dann sog. formloser Vorhalt- (P) mit Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO?
- BGH: Nein
- arg: Grundlage für Gericht ist nicht Inhalt der Urkunde, sondern allein die durch Vorhalt herbeigehführte Aussage des Befragten
- con: Praktisch kaum durchführbar, insb. für Schöffen
- con: Ausnahmen sind abschließend(§§251, 253 ff.)
§ 251 I StPO , sonstige Ver-
nehmungsmitschriften
insb. Polizeiprotokolle
Nr.1: Einverständnis des Angeklagten
Nr.3: Tod / unabsehbare Verhinderung
z.B.: Auslandsaufenthalt
§ 251 II StPO , richterl.
Vernehmungsprotokolle
#
Nr.1.: längere Verhinderung (aber Ende absehbar)
weniger streng
Arg.: herausgehobene Situation
fehlerhafte
richterl. Protokolle
? Einführung als sonstiges Protokoll nach Abs.1
allein fehlende Unterschrift des Beschuldigten macht es nicht fehlerhaft (§ 168a III S.3 StPO )
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