Verlesbarkeit von Urkunden Schema
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  • Verlesbarkeit von Urkunden

      • normaler Urkundsbeweis

      • Briefe des Beschuldigten

        • geständige Einlassung (-)

          • ? Vernehmung der Vernehmungsperson

      • (P) Anwendung auch auf

        Vernehmungspersonen, die

        sich nicht mehr erinnern können

        • BGH: nein

        • Arg.: § 253 StPO gilt nur für denjenigen, der

          protokollierte Aussage selbst getätigt hat

      • Nur wenn Person früher als Zeuge vernommen wurde

      • Bei Vernehmungspersonen dann sog. formloser Vorhalt 

        • (P) mit Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO?

          • BGH: Nein
          • arg: Grundlage für Gericht ist nicht Inhalt der Urkunde, sondern allein die durch Vorhalt herbeigehführte Aussage des Befragten
            • con: Praktisch kaum durchführbar, insb. für Schöffen
            • con: Ausnahmen sind abschließend(§§251, 253 ff.)
    • § 251 I StPO , sonstige Ver-

      nehmungsmitschriften

      • insb. Polizeiprotokolle

      • Nr.1: Einverständnis des Angeklagten

      • Nr.3: Tod / unabsehbare Verhinderung

        • z.B.: Auslandsaufenthalt

    • § 251 II StPO , richterl.

      Vernehmungsprotokolle

      • #

        • Nr.1.: längere Verhinderung (aber Ende absehbar)

      • weniger streng

        • Arg.: herausgehobene Situation

      • fehlerhafte

        richterl. Protokolle

        • ? Einführung als sonstiges Protokoll nach Abs.1

        • allein fehlende Unterschrift des Beschuldigten macht es nicht fehlerhaft (§ 168a III S.3 StPO )

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