Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Geschäftsführun ..

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Geschäftsführung ohne Auftrag, GOA §§ 677 ff.

  • Vrss

  • Rechtsfolge

    • GHevtl. SE + Herausgabe

      • §§ 681 S.2, 667Herausgabe des Erlangten

        • Ist oft als Einrede (= Gegenanspruch, Anspruch durchsetzbar) iRd § 273 zu prüfen
      • §§ 681 S.2, 677, 280Schadensersatz

        • Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276)
          • Ausnahme: Notgeschäftsführung, § 680
        • Ausführungsverschulden
    • GF§§ 683, 670, Aufwendungsersatz

      • Aufwendungen sindfreiwillige Vermögensopfer

        • § 1835 III analog: auch Vergütung für die Berufstätigkeiten erfasst, wenn dieTätigkeiten iRd Geschäftsführung dem typschen Berufstätigkeiten entspricht
      • Auch nutzlose Aufwendungen, wennder Geschäftsherr sie erf. halten durfte

      • Auch zufälligeSchäden?

  • Verschärfte Rechtsfolgenbei angemaßter GF, § 687 II

    • Prüfung

    • GHjeder SE + Erlangtes

      • Siehe unten

    • GF§ 684, Aufwendungsersatz nur nach Bereierungsrecht, § 818

      • § 687 II S.2

      • Nur, wenn GH Ansprüche geltend macht

      • Siehe unten

  • Verschärfte Rechtsfolgenbei nichtberechtigter GOA

    • GHSE § 678 + Herausgabe d. Erlangten

      • §§ 681 S.2, 667Herausgabe des Erlangten

      • SE § 678 schon ausÜbernahmeverschulden

        • Denn in der Regel erkennt man,dass der GH es nicht will (§ 276)
          • Ausnahme: schuldlosfalsch eingeschätzter Wille
        • (P) bloßes Ausführungsverschulden
          • A hört verdächtige Geräusche aus Nachbarwohnung,bundesraticht Türauf, Geräusche erklären sich, auf Weg raus stößt er Vase um
          • H.M.: bei Vase § 280
            • Arg.: sonst hätte, wer einmal ohne Verschulden anfängt, Narrenfreiheit bei Ausführung, erst recht Vergleich zur berechtigten GOA
            • Aufbau: erneute Prüfung, obwohl unber.GOA kein Schuldverhältnis iSd § 280
          • A.A.: kein Vertragsverhältnis
            • Arg.: wenn man § 280 will, muss man genehmigen
        • § 680 ggf, begr. auf grobe Fahrlässigkeit bei Notgeschäftsführung
    • GF§ 684, Aufwendungsersatz nur nach Bereierungsrecht, § 818

      • Problem d. aufgedrängten Bereicherung

      • Rechtsfolgenverweisung

      • Abschließend


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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