Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Geschäftsführun ..
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Geschäftsführung ohne Auftrag, GOA §§ 677 ff.
Vrss
Fremdes Geschäft(objektiv fremdes Geschäft)
Auch fremdes Geschäft(obj. fremd)
Fremdgeschäftsführungswille§ 687 (subjektiv fremdes Geschäft)
GoA im nichtigen Vertrag
Aufopferungsfälle
Künftiger Vertragsschluss, fremdgeschäftsführungswille ()
- Erbensucherfall
- Con: Risikobereich der Partei, die Vertrag anbahnen will
- Con: Privatautonomie bzgläubigerSchließen von Verträgen soll nicht durch GoA unterlaufen werden
Verpflichtung ggü Drittem, fremdgeschäftsführungswille ()
Wenn () dann § 687 prüfen!
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
323c StGB stellt keine Berechtigung dar, da keine Pflicht zwischen den Parteien
Auch Gefälligkeitsverhältnis stellt Berechtigung dar
Berechtigung, § 683
. Wille .
- Grenze in § 679
- Fall: Irrer mit Hammer:BGH NJW 1961, 359ff.
- Bei Kindern od.Geselleschaften
- Grenze in § 679
Interesse
- Objektive Nützlichkeit
- Nachrangig, nurrelevant , wenn
- Wille nicht ermittelbar
- Oder §§ 104 / 105
Wenn () :RT: unberechtigte GOA
Rechtsfolge
GHevtl. SE + Herausgabe
§§ 681 S.2, 667Herausgabe des Erlangten
- Ist oft als Einrede (= Gegenanspruch, Anspruch durchsetzbar) iRd § 273 zu prüfen
§§ 681 S.2, 677, 280Schadensersatz
- Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276)
- Ausnahme: Notgeschäftsführung, § 680
- Ausführungsverschulden
- Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276)
GF§§ 683, 670, Aufwendungsersatz
Aufwendungen sindfreiwillige Vermögensopfer
- § 1835 III analog: auch Vergütung für die Berufstätigkeiten erfasst, wenn dieTätigkeiten iRd Geschäftsführung dem typschen Berufstätigkeiten entspricht
Auch nutzlose Aufwendungen, wennder Geschäftsherr sie erf. halten durfte
- Im Ggs. zu § 818 entreichern sie nicht
- Analoge Anwendung v. § 680: nur grob fahrl. Verkennen
Auch zufälligeSchäden?
- Ja: 670 analog/direkt; § 110 HGB analog
- Risikotypischer Begleitschaden
- Abgrenzung zum allg. Lebensrisiko
- Z.B.: für Nachbar angenommenes Paket explodiert
- Z.B.: Irrer mit Hammer oben
- Ja: 670 analog/direkt; § 110 HGB analog
Verschärfte Rechtsfolgenbei angemaßter GF, § 687 II
Prüfung
Fremdes Geschäft
Eigengeschäftsführungswille
Positive Kenntnis
GHjeder SE + Erlangtes
Siehe unten
GF§ 684, Aufwendungsersatz nur nach Bereierungsrecht, § 818
§ 687 II S.2
Nur, wenn GH Ansprüche geltend macht
Siehe unten
Verschärfte Rechtsfolgenbei nichtberechtigter GOA
GHSE § 678 + Herausgabe d. Erlangten
§§ 681 S.2, 667Herausgabe des Erlangten
- Insb. solchen, den Geschäftsherrselbst nicht erzielt hätte
- Z.B.: G vermietet vors. Haus des H, das diesergarnicht vermietet besonders über Marktmiete
- Herausgabe von Überschussmiete nich nach § 812 ff möglich
- S.1 GH kann allesherausverlangen
- Begrenzt nicht
- §§ 987 ff., §§ 812 ff., §§ 823 ff.
- Insb. solchen, den Geschäftsherrselbst nicht erzielt hätte
SE § 678 schon ausÜbernahmeverschulden
- Denn in der Regel erkennt man,dass der GH es nicht will (§ 276)
- Ausnahme: schuldlosfalsch eingeschätzter Wille
- (P) bloßes Ausführungsverschulden
- A hört verdächtige Geräusche aus Nachbarwohnung,bundesraticht Türauf, Geräusche erklären sich, auf Weg raus stößt er Vase um
- H.M.: bei Vase § 280
- Arg.: sonst hätte, wer einmal ohne Verschulden anfängt, Narrenfreiheit bei Ausführung, erst recht Vergleich zur berechtigten GOA
- Aufbau: erneute Prüfung, obwohl unber.GOA kein Schuldverhältnis iSd § 280
- A.A.: kein Vertragsverhältnis
- Arg.: wenn man § 280 will, muss man genehmigen
- § 680 ggf, begr. auf grobe Fahrlässigkeit bei Notgeschäftsführung
- Denn in der Regel erkennt man,dass der GH es nicht will (§ 276)
GF§ 684, Aufwendungsersatz nur nach Bereierungsrecht, § 818
Problem d. aufgedrängten Bereicherung
Rechtsfolgenverweisung
Abschließend
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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