Geschäftsführung ohne Auftrag, GOA §§ 677 ff. BGB Schema
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  • Geschäftsführung ohne Auftrag, GOA §§ 677 ff. BGB

    • Schema § 677: Vrss

      1. fremdes Geschäft (objektiv fremdes Geschäft)

        • Definition
          fremd = wenn Geschäft objektiv zum Pflichtenund Interessenkreis einer anderen Person gehört

          • e.A: Fremdheit nicht erford., nur Fremdgeschäftsführungswille, Wortlaut § 677 BGB
          • h.M: Erford., § 687 BGB
        • Definition
          Geschäft = erfasst alle Tätigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art

        • auch fremdes Geschäft (obj. fremd)

          • GF will Verbindlichkeit gegenüber Drittem erfüllen
          • erwarteter Vertragsschluss schlägt fehl
          • GF will vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber GH erfüllen
            • Rspr.: GoA (+), wenn Anspruchssteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswille tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgr. unwirks. Vertrags oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist
            • Lit: nichtige Verträge ausschließlich über §§ 812 ff BGB abwickeln
          • GF ist neben anderen Personen auch zur Wahrnehmung der Aufgabe verpflichtet
            • Anwendung bei Gesamtschuld, § 426 BGB
              • h.M.: GoA (-)
              • S1 führt kein Geschäft des S2 sondern S2 erhält nur einen anderen GL
              • Kein Fremdgeschäftsführungswille
              • Kein fremdes Geschäft da keine Tilgung im IV
              • jedenfalls nicht ohne Berechtigung
      2. Fremdgeschäftsführungswille e, contr. § 687 II BGB (subj. fremdes Geschäft)

        • Definition
          Liegt vor wenn bei GF Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (kognitives Element) und Fremdgeschäftsführungswille i.e.S. (voluntatives Element) gegeben sind.

        • strittige Fallgruppen

        • #

          • Obj. Fremdes Geschäft
            • Fremdheit indiziert, Beweislast GH
          • Subj. Fremdes Geschäft
            • Fremdheit nicht indiziert, Beweislast GF
          • Eigene Geschäfte
            • A renoviert sein Haus, damit seine Tochter E ein wertvolleres Haus erbt. Ansprüche aus GoA (-)
          • a.A: Fremdgeschäftsführungswille nur bei Obj. Fremdem Geschäft
        • künftiger Vertragsschluss, Fremdgeschäftsführungswille (-)

          • Erbensucherfall
          • con: Risikobereich der Partei, die Vertrag anbahnen will
          • con: Privatautonomie bzgl. Schließen von Verträgen soll nicht durch GoA unterlaufen werden
          • Wertung § 241a BGB
        • (P) Verpflichtung ggü. Drittem

          • Rspr: GoA (+)
            • arg: GF handelt für sich und auch fremd
            • Ausnahme: wenn Vertrag Entgeltfrage abschließend klärt
          • h.M: GoA (-)
            • arg: Versionsklage nicht in BGB aufgenommen
            • arg: Bezweckt ist Erfüllung eigener Verbindlichkeit
        • Eigenes

        • wenn (-) dann § 687 BGB prüfen!

      3. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

        • Berechtigung aus

          • Vertrag
          • Familienrechtlicher Status
          • Amtsstellung
          • Öff.Rechtl. Rechtsverhältnis
          • Benutzungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
          • auch bei nichtigem Vertrag
        • auch Gefälligkeitsverhältnis stellt Berechtigung dar

        • Auftrag eines Dritten = Ausschlussgrund, wenn umfassende Regelung

          • umfassend = insb. Entgelt
          • Arg.: Vorrang der vertr. Rechte wg. Privatautonomie
        • § 859 III BGB nur Verhaltensregel

        • § 665 BGB Rechtfertigungsgrund

        • Definition
          Auftrag: Jeder verpflichtende Vertrag (a. A.: wie § 662 BGB )

      4. Berechtigung, § 683 BGB

    • Ansprüche

      • GH → GF evtl. SE + Herausgabe

        • §§ 681 S.2 BGB , 667 Herausgabe des Erlangten

          • ist oft als Einrede (= Gegenanspruch, Anspruch durchsetzbar) iRd § 273 BGB zu prüfen
        • §§ 681 S.2 BGB , 677, 280 Schadensersatz

          • Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB )
            • Ausnahme: Notgeschäftsführung, § 680 BGB
              • Merke: Gilt nur im Verhältnis GH-GF
          • Ausführungesetzliche Schuldverhältnisseerschulden
      • GF → GH §§ 683, 670 BGB , Aufwendungsersatz

        • Definition
          Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer

          • § 1835 III BGB analog: auch Vergütung für die Berufstätigkeiten erfasst, wenn die Tätigkeiten iRd Geschäftsführung dem typischer Berufstätigkeiten entspricht
            • Kein Ersatz für die Arbeitsleistung des Auftragnehmers iRv § 662 BGB
              • Arg: Abgrenzung zum Dienstvertrag
            • a.A: Kein Anspruch, GoA altruistisch, siehe Erbensucherfall
          • auch: Befreiung von einer Verbindlichkeit
        • Definition
          auch nutzlose Aufwendungen, wenn der Geschäftsherr sie erf. halten durfte

        • auch zufällige Schäden?

            • risikotypischer Begleitschaden
            • Abgrenzung zum allg. Lebensrisiko
            • Umfang
              • h.M: Naturalrestitution § 249 BGB
              • BGH:Lediglich 'angemessene Entschädigung'
          • Beispiel
            für Nachbar angenommenes Paket explodiert
          • Beispiel
            Irrer mit Hammer oben
        • Umgehung Privatautonomie

          • Beispiel
            Erbensucher
        • Schenkungsabsicht § 685 BGB

    • obd32402911

    • verschärfte Rechtsfolgen bei angemaßter GF, § 687 II BGB

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