Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Bauordnungsrecht Hamburg
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Bauordnungsrecht Hamburg
Genehmigung
Prüfung: Erteilungder Baugenehmigung
Sonderformen
Bebauungsgenehmigung, § 63
- § 63 'Vorbescheid'
- = Teilfrage der späteren Baugenehmigung
- Nur bezüglich BauplanungsR (meistens) oder BauordnungsR
- Wirkung
- Kein Recht zum Bauen
- (P) Verbindlichkeit
- H.M.: feststellenderVerwaltungsakt
- Bindungswirkung über §§ 48 / 49 VwVfG
- Arg.: in Hamburg wurde § 71 I 3 HBauO gestrichen, der Wirkung von § 38 III hatte
- Arg.: vorweggenommener Teil der Baugenehmigung
- A.A.: Zusage iSd § 38 VwVfG
- Geringe Bindungswirkung gem. § 38 III
- H.M.: feststellenderVerwaltungsakt
- § 63 'Vorbescheid'
Teilbaugenehmigung, § 72 V
- Genehmigung einzelner Bauabschnitte
- Insb.: Tiefbaugenehmigung :RT: Zeitersparnis, wenn man schon anfangen kann
- Gibt Recht zum Bauen!
- Abgrenzung zu § 63 über Rechtsfolge
- (P) Reichweiteder Rechtskraft
- H.M.: Rechtskraft und Bindungswirkung nur bezüglich ausdrücklich intensiv geprüfter Teile
- Arg.: nur summarische Prüfung, Wortlaut'keine v. vornherein unüberwindlichen Hindernisse'
- + Verlust der Rechtskraft bei Änderung der Sach / Rechtslage (S.2)
- Vgl. oben und § 38 III
- Nur hier ist Nachbar präkludiert
- H.M.: Rechtskraft und Bindungswirkung nur bezüglich ausdrücklich intensiv geprüfter Teile
- Ggf. in Sacherverhalt hineinlesen: konkl. Aufhebung durch andere endgültige Genehmigung
- Genehmigung einzelner Bauabschnitte
Grundlagen
Natur
- Präventives Verbot mitErlaubnisvorbehalt
- Art. 14 Baufreiheit
- § 72 = gebundene Entscheidung
- Mitwirkungsbedürftiger VA
- Sachbezogener VA
- Präventives Verbot mitErlaubnisvorbehalt
Wirkung
- Legalisierungswirkungder Baugenehmigung
- Tatbestandswirkung formell wirksamer VA, § 43 II
- #
- Formelle Konzentrationswirkung
- Keine materielle, wie § 38 BauGB
- Drittwirkung
- Legalisierungswirkungder Baugenehmigung
Verhältnis zuBimschG
- Auch Genehmigung nach § 6 BImSchG hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG)Soweit bereits in einem anderen Gesetz, wie etwa in § 13 BImSchG Konzentrationswirkungvorgesehen ist, geht diese den §§ 62, 72 vor, was sich aus § 59 I 2 HBauO ergibt
- Weitere Genehmigungsverfahren
Nebenbestimmungen
Da es sich um gebundene Entscheidungen handelt, sind Nebenbestimmungen grunds. unzulässig. § 72 III ist keine Rgläubigerfür Erlass.
Daher nur zulässiggem. § 36 VwVfG
- Wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen (§ 36 I VwVfG)
- Oder bei Ausnahmen / Befreiungen (§ 36 II VwVfG)
- Hier gibt es ja gerade Ermessen
Bauordnungsmaßnahmen
Gefahrenabwehr
§ 3 HBauO
öffentliche Sicherheit / Ordnung
(P) auch Gefahren, die schonnach BauplanungsR relevant
- H.M.: nein
- Arg.: BauplanungsR ist kompetenziell vorrangig
§ 6 HbauO
Abstandsflächen
Stellplatzpflicht, § 48
Arten
Herstellung auf Baugrundstück
In der Nähe der Baugrundstücks
Ausgleichszahlung, § 49
Umfang = unbestimmter Rechtsbegriff
Stellt die Behörde eine Stellplatzpflicht fest,so muss sie Baugenehmigung mit Auflage,§ 36 II Nr. 4 HambVwVfG versehen
Verunstaltungsverbot,§ 12 HBauO
Maßstab ist das Empfinden eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, dessog. 'gebildeten Durchschnittsmenschen'
Nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt
Vermittelt keinen Drittschutz (h.M.)
Keine positive Gestaltung (Hinzufügen)
(P) Kollisision mit Art. 14und Art. 5 III des Bauherrn
Zulässige IuSB, Schutz des psych. Wohlbefindens, Art. 2 II
§ 12 kann Ausdruck der verfassungsimmanenten Schranke des Art. 5 III sein
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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