unbestimmter Rechtsbegriff Schema
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  • unbestimmter Rechtsbegriff

    • Beurteilungsspielraum

      der nur eingeschr. überprüft werden kann?

      • Grundsatz:

        Nein

        • vollständige gerichtliche

          Überprüfbarkeit

        • Arg.: Art. 19 IV GG: Garantie effektiven gerichtl. Rechtsschutzes

          ?volle gerichtl. Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen

          • Nicht: Gewährung subj, öffentl. Rechte,

            sondern ledigl. Voraussetzung dieser

          • Funktion als Argumentationsregel:

            Je gewichtiger die Einschränkung der Gerichtskontrolle,

            desto klarere Anhaltspunkte für Anerkennung nötig

        • Arg.: Besondere GR-Relevanz: höhere Eingriffsintensität

          ? höhere Kontrolldichte nötig zur Effektivitätswahrung

          • Ausnahme: Verbesserung des GR-Schutzes durch Spielraum

        • Arg.: Rechtsstaatsprinzip

      • Ausnahme:

        Ja

        • Bandbreite richtiger Entscheidungen

          = Ausdruck der Gewaltenteilung

          • Arg.: Art. 20 III GG: Grundsatz der Gewaltenteilung

          • Arg. Gerichten fehlt typischerweise der nötige Sachverstand

          • con.: Sachverstandsverschaffung durch Hinzuziehung Sachverständiger möglich

        • anerkannte Fallgruppen

            • Chancengleichheit der Prüflinge, Art. 3 I GG

              ? Pro Spielraum bezgl. Wertungsfragen

            • Höchstpers. von 3. nicht nachvollzieh-

              bares Werturteil bezg. Wertungsfragen

          1. Wertende Entscheidungen sachverständig und

            pluralistisch zusammengesetzter Gremien

            • Besondere Qualität des Entscheidungsträger

              ? Unterstellung der letztverbindlichen Wirkung

          2. Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen bei bes. komplexen

            Entscheidungen im Umwelt- und WirtschaftsverwaltungsR

            • Fachgesetz muss erkennen lassen, dass Verwaltungs-

              entscheidung bes. Gewicht zu kommen soll

          3. Faktorenlehre: Bezgl. einzelner der abschließen-

            den Entscheidung vorgelagerten Faktoren

            • Spielraum bezgl. einzelner vorgelagerter Wertungen

        • Reichweite

          • Kein Spiel-

            raum bei

            • Sachverhaltsfeststellung

            • Abstrakter Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

          • Spielraum allenfalls bei Subsumtion

        • aber Prüfung: wurde

          Beurteilungsspielraum

          verlassen

          1. Zugrundelegen falscher Tatsachen

          2. Verfahrensfehler (Chancengleichheit Art.3)

          3. Vorliegen sachfremder Erwägungen

          4. Verletzung allgemeingültiger Bewertungs-

            maßstäbe / Verkennung anzuwendenden Rechts

            • z.B. bei Prüfungen: eine vertretbare Lösung

              darf nicht als falsch bewertet werden!

      • a.A. nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit

        Arg.: Verwaltung wird durch unbestimmten Rechtsbegriff

        dazu ermächtigt, eigenverantwortliche, gerichtlich nur ein-

        schränkbar überprüfbare Entscheidungen zu treffen

    • Grundlagen

      zu unbestimmter Rechtsbegriff

      • ein unbestimmter Rechtsbegriff steht auf der

        Tatbestandsseite und bedarf der Auslegung

      • Arten

        • Empirisch deskriptiv

          • = Unbestimmtheit liegt in Unschärfe der sprachl. Um-

            schreibung bei Mannigfaltigkeit tatsächl. Erscheinungsformen

          • z. B.: Lärm

        • Normativ-wertaus-

          füllungsbedürftig

      • Historie

        • Beginn 20 Jhd.: Unbestimmte Rechtsbegriffe = Ermessensbegriff

        • Folge der NS-Erfahrungen (Verwaltungswillkür): Tendenz der Ablehnung jeglicher Auslegungsspielräume

        • Bachof/Ule 1955: Wiederbelebungesetzliche Schuldverhältnisseersuche des TB-Ermessens

        • Rspr.: Festhalten an Vollkontrolle

          • Ausnahme: Indizienurteil (70er Jahre)

          • BVerfG:Verwerfung von größerer Auslegung (90er-Jahre)

        • Neuerdings: Erweiterte Auslegung von Beurteilungsspielräumen aufgrund des Unionsrechtseinflusses

      • Verfassungsrechtl. Determination

      • Klausur

      • Kopplungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift

        = Ermessen +

        unbest. Rechtsbegriff

        • Grds.: Getrennte rechtl. Beurteilung

        • Ausnahmen:

          • Verschwinden von Rechtsfolgeermessen, weil relevanten Erwä-

            gungen bereits in Rechtsbegriffkonkretisierung eingeflossen sind

            • Beispiel: 'Besonderes Bedürfnis des Antragsstellers' auf Tatbestandsseite, Ermessen also Rechtsfolge
            • Das besondere Bedürfnis impliziert ja schon das Erwägen der Grundrechte des Antragsstellers
          • Aufsaugen des unbestimmten Rechtsbegriffs durch Rechtsfolgeermessen

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