- unbestimmter Rechtsbegriff
Beurteilungsspielraum
der nur eingeschr. überprüft werden kann?
Grundsatz:
Nein
vollständige gerichtliche
Überprüfbarkeit
grammatikalische, systematische, teleologische,
historische, verfassungskonforme Auslegung
Nur bei hinreichender Bestimmtheit relevant
Arg.: Art. 19 IV GG: Garantie effektiven gerichtl. Rechtsschutzes
?volle gerichtl. Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen
Nicht: Gewährung subj, öffentl. Rechte,
sondern ledigl. Voraussetzung dieser
Funktion als Argumentationsregel:
Je gewichtiger die Einschränkung der Gerichtskontrolle,
desto klarere Anhaltspunkte für Anerkennung nötig
Arg.: Besondere GR-Relevanz: höhere Eingriffsintensität
? höhere Kontrolldichte nötig zur Effektivitätswahrung
Ausnahme: Verbesserung des GR-Schutzes durch Spielraum
Arg.: Rechtsstaatsprinzip
Ausnahme:
Ja
Bandbreite richtiger Entscheidungen
= Ausdruck der Gewaltenteilung
Arg.: Art. 20 III GG: Grundsatz der Gewaltenteilung
Arg. Gerichten fehlt typischerweise der nötige Sachverstand
con.: Sachverstandsverschaffung durch Hinzuziehung Sachverständiger möglich
anerkannte Fallgruppen
Chancengleichheit der Prüflinge, Art. 3 I GG
? Pro Spielraum bezgl. Wertungsfragen
Höchstpers. von 3. nicht nachvollzieh-
bares Werturteil bezg. Wertungsfragen
Wertende Entscheidungen sachverständig und
pluralistisch zusammengesetzter Gremien
Besondere Qualität des Entscheidungsträger
? Unterstellung der letztverbindlichen Wirkung
Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen bei bes. komplexen
Entscheidungen im Umwelt- und WirtschaftsverwaltungsR
Fachgesetz muss erkennen lassen, dass Verwaltungs-
entscheidung bes. Gewicht zu kommen soll
Faktorenlehre: Bezgl. einzelner der abschließen-
den Entscheidung vorgelagerten Faktoren
Spielraum bezgl. einzelner vorgelagerter Wertungen
Reichweite
Kein Spiel-
raum bei
Sachverhaltsfeststellung
Abstrakter Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
Spielraum allenfalls bei Subsumtion
aber Prüfung: wurde
Beurteilungsspielraum
verlassen
Zugrundelegen falscher Tatsachen
Verfahrensfehler (Chancengleichheit Art.3)
Vorliegen sachfremder Erwägungen
Verletzung allgemeingültiger Bewertungs-
maßstäbe / Verkennung anzuwendenden Rechts
z.B. bei Prüfungen: eine vertretbare Lösung
darf nicht als falsch bewertet werden!
a.A. nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit
Arg.: Verwaltung wird durch unbestimmten Rechtsbegriff
dazu ermächtigt, eigenverantwortliche, gerichtlich nur ein-
schränkbar überprüfbare Entscheidungen zu treffen
Grundlagen
zu unbestimmter Rechtsbegriffein unbestimmter Rechtsbegriff steht auf der
Tatbestandsseite und bedarf der Auslegung
Formulierung: 'Es handelt sich hier dogmatisch
um einen unb. Rechtsbegr., der der Auslegung bedarf'
Arten
Empirisch deskriptiv
= Unbestimmtheit liegt in Unschärfe der sprachl. Um-
schreibung bei Mannigfaltigkeit tatsächl. Erscheinungsformen
z. B.: Lärm
Normativ-wertaus-
füllungsbedürftig
= Unbestimmtheit liegt in Notwendigkeit einer (subj.) Wertung
Historie
Beginn 20 Jhd.: Unbestimmte Rechtsbegriffe = Ermessensbegriff
Folge der NS-Erfahrungen (Verwaltungswillkür): Tendenz der Ablehnung jeglicher Auslegungsspielräume
Bachof/Ule 1955: Wiederbelebungesetzliche Schuldverhältnisseersuche des TB-Ermessens
Rspr.: Festhalten an Vollkontrolle
Ausnahme: Indizienurteil (70er Jahre)
BVerfG:Verwerfung von größerer Auslegung (90er-Jahre)
Neuerdings: Erweiterte Auslegung von Beurteilungsspielräumen aufgrund des Unionsrechtseinflusses
Verfassungsrechtl. Determination
Klausur
richtiger
Obersatz
materiell:
'Dreiklang'
Feststellen, dass unb. Rechtsbegr. vorliegt
Begriff definieren
Beurteilungsspielraum
Kopplungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift
= Ermessen +
unbest. Rechtsbegriff
Grds.: Getrennte rechtl. Beurteilung
Ausnahmen:
Verschwinden von Rechtsfolgeermessen, weil relevanten Erwä-
gungen bereits in Rechtsbegriffkonkretisierung eingeflossen sind
- Beispiel: 'Besonderes Bedürfnis des Antragsstellers' auf Tatbestandsseite, Ermessen also Rechtsfolge
- Das besondere Bedürfnis impliziert ja schon das Erwägen der Grundrechte des Antragsstellers
Aufsaugen des unbestimmten Rechtsbegriffs durch Rechtsfolgeermessen
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