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Karteikarten - Referendare: Behörden- und Anwaltsklausur
Frage 8 von 10
Was ist aus Behördensicht zu tun, wenn es schon einen Erstbescheid mit Zwangeldandrohung in der Akte gibt?
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Erstbescheid mit Zwangsgeldandrohung existiert schon
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nur noch festsetzen: hiermit setze ich gegen Ihren Mandanten [Adresse] das mit Bescheid der [Absenderin] vom [Datum] angeordnetete Zwangsgeld in Höhr von 2.500 € fest. Dieser Betrag ist binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheids unter der Angabe des Kassenzeichens [123456, ausdenken!] auf eines meiner angegebenen Konten zu überweisen.
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+ ggf. nachtr. Androhung von weiterem Zwangsgeld / Zwangshaft / unm. Zwang (z.B. Versiegelung)
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im TB (I.): . Verfügung vom XY, die auch schon unanfechtbar ist . in rechtl. Gründen(II.): Für eine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG liegen keine Hinweise vor .
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WV: 1W (Zahlung eingegangen?, Handlung vorgenommen?)
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