vorläufige Vollstreckbarkeit Schema
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  • vorläufige Vollstreckbarkeit

    • Schema: Prüfung

      1. Wer kann was gegen wen vollstrecken?

      2. §§ 708 ZPO Nr.11, 711 oder § 709 ZPO ?

        • vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung aber idR mit Abwendungsbefugnis

        • vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

        • #

          • für Bekl. der nur Kosten vollstrecken kann: Grenze bei 13001 € Streitwert: 526*2,5*1,19+25
      3. § 711 ZPO wegen § 713 ZPO ausgeschlossen?

        • <= 600 € Beschwer

      4. Wie hoch sind die Kosten oder ist § 709 S.2 ZPO (analog) anwendbar?

        • Sicherheit = drohender Insolvenzschaden, wenn der Unterliegende in der nächsten Instanz noch gewinnt

    • beachte

      • Sicherheit

        • wenn § 709 S.2 ZPO (-): grob rechnen

          • Gerichtskosten x 3 + Anwaltskosten x 3 (= idR 40 %)
            • Arg.: wird ja wieder ausgekehrt
        • wenn sich der Streitwert im Laufe der VH ändert

          • schätzen! → Verschiebung zu wessen Gunsten?
        • § 269 III ZPO , § 91a ZPO (auch teilweise) immer ohne Sicherheitsleitungs / Abwendungsbefugnis

        • 'vor der Vollstreckung'

          • und nicht: 'zuvor'
      • Abwendungsbefugnis

        • Unterscheide bei §§ 711 S.2 ZPO , 709 S.2 (analog)

          • 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
            • Abwendungsbefugnis für den VollstreckungsS.
          • 110% des jeweils zu vollstr. Betrags
            • für den VollstreckungsGl.
              • Arg.: er kann auch wegen weniger als der ganzen Urteilssumme vollstrecken
      • bei VU

        • Einspruch ohne Erfolg

          • vollstreckbar = das aufrechterhaltene Urteil
          • > 1250 €
            • § 709 S.3 ZPO : Die Vollstreckung aus dem VU darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden
          • <= 1250 €
        • Einspruch erfolgreich

          • Vollstreckbarkeit = nur Kosten: > 1500 €? sonst → ohne Sicherheitsleistung
          • > 1500 €
          • <= 1500 €
            • Kosten der Säumnis wohl immer darunter
      • bei § 767 / § 771 ZPO

        • Kläger verliert

          • obwohl Urteil nur wegen der Kosten vollstreckbar ist (Gestaltungsklage!) muss bzgl. der Sicherheit der Streitwert des Erkenntnisverfahrens mit einbezogen werden
            • denn das ist er drohende Insolvenzschaden!
          • immer ausrechnen, § 709 S.2 ZPO ist (-)
        • Kläger gewinnt (teilweise)

          • auch wenn Kosten aufgehoben werden, also gar nichts zu vollstrecken ist, muss wegen § 775 ZPO das Urteil für vorl. volsltreckbar erklärt werden
          • denn wenn kein rechtkr. Titel vorliegt, greift § 775 ZPO nicht
            • bzw. vollstreckbarer Titel
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