
10451
- vorläufige Vollstreckbarkeit
- Schema: Prüfung
- Wer kann was gegen wen vollstrecken?
- vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung aber idR mit Abwendungsbefugnis
- vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
- #
- für Bekl. der nur Kosten vollstrecken kann: Grenze bei 13001 € Streitwert: 526*2,5*1,19+25
- <= 600 € Beschwer
- Wie hoch sind die Kosten oder ist § 709 S.2 ZPO (analog) anwendbar?
- Sicherheit = drohender Insolvenzschaden, wenn der Unterliegende in der nächsten Instanz noch gewinnt
- beachte
- Sicherheit
- wenn § 709 S.2 ZPO (-): grob rechnen
- Gerichtskosten x 3 + Anwaltskosten x 3 (= idR 40 %)
- Arg.: wird ja wieder ausgekehrt
- wenn sich der Streitwert im Laufe der VH ändert
- schätzen! → Verschiebung zu wessen Gunsten?
- § 269 III ZPO , § 91a ZPO (auch teilweise) immer ohne Sicherheitsleitungs / Abwendungsbefugnis
- weil Beschluss, §§ 794 ZPO Nr.3, 91a II
- 'vor der Vollstreckung'
- und nicht: 'zuvor'
- Abwendungsbefugnis
- Unterscheide bei §§ 711 S.2 ZPO , 709 S.2 (analog)
- 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
- Abwendungsbefugnis für den VollstreckungsS.
- 110% des jeweils zu vollstr. Betrags
- für den VollstreckungsGl.
- Arg.: er kann auch wegen weniger als der ganzen Urteilssumme vollstrecken
- bei VU
- Einspruch ohne Erfolg
- vollstreckbar = das aufrechterhaltene Urteil
- > 1250 €
- § 709 S.3 ZPO : Die Vollstreckung aus dem VU darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden
- <= 1250 €
- § 709 S.3 ZPO greift nicht
- Einspruch erfolgreich
- Vollstreckbarkeit = nur Kosten: > 1500 €? sonst → ohne Sicherheitsleistung
- > 1500 €
- <= 1500 €
- Kosten der Säumnis wohl immer darunter
- bei § 767 / § 771 ZPO
- Kläger verliert
- obwohl Urteil nur wegen der Kosten vollstreckbar ist (Gestaltungsklage!) muss bzgl. der Sicherheit der Streitwert des Erkenntnisverfahrens mit einbezogen werden
- denn das ist er drohende Insolvenzschaden!
- immer ausrechnen, § 709 S.2 ZPO ist (-)
- Kläger gewinnt (teilweise)
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