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- Zweckmäßigkeitserwägungen des Beklagten (ZPO)
- Ob?
- oder Computerfax
- Aufgrund der im Gutachten dargestellten Erfolgsaussichten ist dem Mandanten zu raten, sich gegen die Klage zu verteidigen.
- Wie: Zulässigkeit (-)
- nur wenn Anhaltspunkte in Akte
- sonst: ... soll in Schriftsatz gerügt werden
- Arg.: Prozessförderungspflicht, § 282 III ZPO + anwaltliche Vorsicht
- hinschreiben!
- Wie: Begründetheit (+)
- Optionen
- idR unmöglich, weil Anlass zur Klage gegeben
- widerum nicht, wenn ZBR aber nur eins. Leistung verweigert
- + ev. keine V-Gebühr (nur B-Gebühr) für Bekl.RA wenn noch keine Tätigkeit bzgl. Prozessvertretung
- idR VU
- teilweise Begründetheit
- Wie: Urkundsprozess
- Beweislast(P)
- Kaiser S.62
- Widerspruch gegen vorbehaltlose Veruteilung, § 599 ZPO
- es sei denn, schon beweisbar unzulässig (insoweit normale Beweismittel) oder unbestritten unschlüssig → dann Antrag auf Klageabweisung
- wenn schon Vorbehaltsurteil
- Abgrenzung: Berufung / Nachverfahren
- ggf. Entwurf des Schriftsatzes nach § 600 ZPO an Mandant
- ggf. Antrag nach § 707 I ZPO
- + zusätzlich
- Antrag nach §§ 719, 707 ZPO
- wenn schon Urteil
- Arg.: Bewahrung des Mandanten vor Vollstreckungsschaden
- + eidesstattliche Versicherung (§ 707 I S.2 ZPO )
- Antrag nach §§ 712, 714 ZPO
- wenn Anhaltspunkte
- 'vorsorglich' stellen
- zuerst einlegen, auch wenn → Fristablauf
- spart Zeit / Kosten, gilt als entschuldigt, § 233 ZPO
- dann dem PKH-Antrag gleich Einspruch beifügen
- Streitverkündung
- Regressansprüche
- sehr examensrelevant
- BeispielRegress gegen Verkäufer, SubUnt, ArbN, zw. GesamtS
- wenn wg. Begründetheit (+) eigentlich VU / § 307 ZPO ratsam
- so würde aber Interventionswirkung entfallen
- Arg.: § 68 2 ZPO .Hs - keine Tatsachenfeststellung des Richters
- → Klageabweisung beantragen
- wenn Begründetheit (-)
- auch dann verkünden, vielleicht verliert man ja trotzdem
- insb. wg. §§ 275 I ZPO , 276 I S.2
- Frist wirksam, keine Entschuldigung?
- #
- vollständig
- bei Säumnis dann schon Einspruchsschriftsatz fertigen + an Mandanten schicken
- teilweise
- nur insoweit vortragen
- BeispielKläger hat nur Teilklage erhoben
- oder als Zwischenfeststellungswiderklage, § 265 II ZPO
- BeispielKläger klagt auf Räumung, wir sind der Meinung, dass Mietverhältnis gar nicht besteht
- Zessionar hat geklagt
- Arg.: Prozessökonomie
- sonst Gefahr, dann Rechtskraft (-) wenn Abtretung sich im Nachhinein als unwirksam herausstellt
- Wie: Gegenansprüche
- wie einführen?
- immer Zulässigkeit der Verteidigung diskutieren
- Mandant ggf. auf erhöhten Streitwert hinweisen
- insb. nicht bei Primäraufrechnung
- bei Abtretung / Prozessstandschaft
- #
- ungleichartige Ansprüche
- ZBR
- pro: nur Zug-um-Zug Verurteilung möglich
- Kostenvorteile, vollstreckbar!
- auch zusätzlich möglich
- daher immer hilfsweise dazu!
- hilfsweise, weil sich sonst bei Unterliegen Gebühren verdoppeln
- gleichartige Ansprüche
- ZBR
- idR unzulässig, wenn Aufrechnung mögl.
- außer es besteht Aufrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerbot oder AS schließen sich aus
- wenn Forderung verjährt, § 215 ZPO
- wenn Klageforderung sicher (+)
- weil Widerklage Vollstreckungsrisiko bzgl. Klageanspruch nicht beseitigt
- wenn Klageforderung (P) → häufigster Klausurfall
- Klageabweisung
- Hilfswiderklage
- unter d. Bedingung, dass Gericht Primärklage für unbegr./unzul. hält
- nur dann werden sicher alle eigenen Ansprüche eingeführt
- Hilfsaufrechnung
- unzul. wenn SV tats. unstreitig
- dann: Primäraufrechnung
- immer an § 174 BGB denken!
- es besteht Aufrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerbot oder AS schließen sich aus
- z.B.: restl. Kaufpreis vs. Anzahlung zurück
- dann auch bedingte Wiederklage (je nach ZBR) möglich
- wenn Aufrechnung präkludiert, nach § 390 ff. BGB / Vereinbarung ausgeschlossen
- wenn Klageforderung sicher (-)
- Aufrechnung würde scheitern
- wenn überschießender Betrag d. eig. Forderung immer als Widerklage
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