
11686
- Beweiswürdigung StA Klausur
- Grundregeln
- immer am konkreten TBM!
- niemals: Fraglich ist, ob dem XY die Tat nachgewiesen werden kann
- Beweismittel
- immer sofort bei Würdigung Verwertbarkeit ansprechen
- angeben, wie in HV eingeführt werden soll
- BeispielEin weiteres Indiz ist die gefundene Waffe XYZ. Diese kann als Augenscheinsobjekt in die Hauptverhandlung eingeführt werden (wenn die Durchsuchung rechtmäßig gewesen wäre).
- Bei Beweiswürdigung ALLES miteinbeziehen
- auch Motive für die Tat
- oder Motive von Zeugen für eine bestimmte Aussage
- Besteiten
- #
- Einlassung zugrunde gelegt
- ich glaube ihm
- er schildert detailreich und widerspruchsfrei ...
- ich kann Einlassung nicht widerlegen
- ich glaube ihm nicht
- im Gutachten deutlich machen, wofür man sich entschieden hat
- Gestehen
- meist unproblematisch, außer Anhaltspunkte für falsches Gestehen
- Geständnis unproblematisch
- Der Beschuldigte hat in seiner polizeilichen Vernehmung gestanden... Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit seiner Einlassung zu zweifeln
- Geständnis problematisch, aber i.E. glaubhaft
- Der Beschuldigte hat eingeräumt,.. Diese geständige EInlassung ist glaubhaft, denn es wird durch die Aussage des Zeugen... bestätigt, der bekundet. zwar hat der... bekundet. Das ändert jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses, denn...
- Geständnis problematisch und i.E. unglaubhaft
- Zwar hat der Beschuldigte eingeräumt,... Angesichts der Aussage des Zeugen B... erscheint es aber zweifelhaft, ob der Beschuldigte tatsächlich--- Der Zeuge hat in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert... Dies ist glaubhaft, weil
- Schweigen
- Prüfer erwartet meist umfangreiche Prüfung der Beweise
- Fraglich ist, ob der Beschuldigte.... der Beschuldigte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Er wird durch die Aussage des ... überführt werden.
- KEINE Auseinandersetzung mit Schweigerecht! Wirkt anfängerhaft
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