14058
  • Verwendungen iSd §§ 994 ff. BGB

    • Definition
      jede willentliche Vermögensaufwendung, die der Sache zugute kommt

    • weiter Verwendungsbegriff

      • umfasst auch wesensverändernde Maßnahmen

      • §§ 994 ff. BGB sind anwendbar und verdrängen §§ 951, 812 ff. BGB

    • enger Verwendungsbegriff

      • keine wesensverändernden Maßnahmen

      • Streit über Konsequenzen

        • §§ 994 ff. BGB sind nicht anwendbar; trotzdem werden §§ 951, 812 ff. BGB verdrängt

          • Folge: kein Ersatz!
        • Lit.: §§ 994 BGB sind nicht anwendbar, dafür aber §§ 951, 812 ff. BGB, da schon keine Verwendung vorliegt

          • Folge: Ersatz nach §§ 951, 812 ff. BGB

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