
14058
- Verwendungen iSd §§ 994 ff. BGB
- Definitionjede willentliche Vermögensaufwendung, die der Sache zugute kommt
- weiter Verwendungsbegriff
- umfasst auch wesensverändernde Maßnahmen
- §§ 994 ff. BGB sind anwendbar und verdrängen §§ 951, 812 ff. BGB
- enger Verwendungsbegriff
- keine wesensverändernden Maßnahmen
- Streit über Konsequenzen
- §§ 994 ff. BGB sind nicht anwendbar; trotzdem werden §§ 951, 812 ff. BGB verdrängt
- Folge: kein Ersatz!
- Lit.: §§ 994 BGB sind nicht anwendbar, dafür aber §§ 951, 812 ff. BGB, da schon keine Verwendung vorliegt
- Folge: Ersatz nach §§ 951, 812 ff. BGB
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