- FBA & Öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch
Grundlagen
zu FBA & Öffentlich rechtlicher UnterlassungsanspruchRGL
dogmatische
Herleitung
Gewohnheitsrecht
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG
Konkret verletztem GRe
Garantie effektiven Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
in §§ 80 V S.3, 113 I S.2 VwGO vorausgesetzt
Klausur: Dahinstehen lassen, da Voraussetzungen allgm. anerkannt
Vorgehen gegen erfolgte/bevorstehende Realakte
Schließung einer Lücke
im Rechtsschutzsystem
Anspruchsziel: Verkürzte Naturalrestitution
(Wiederherstellung des früheren Zustands)
Merksatz: Wie es war, nicht, wie es wäre.
AbgrenzungUnterlassungsanspruch: auf künftiges Verwaltungshandeln gerichtet
Erstattungsanspruch: ledigl. auf Bereicherungsausgleich gerichtet
Herstellungsanspruch: auf volle Naturalrestitution gerichtet
Schema:Prüfung
Hoheitliches
Handeln
ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit öffentlich-rechtlichen Mitteln.
Verwaltungsakt/Realakt (+)
Abgrenzung
zum PrivatR
Immissionen: Einrichtung in öffentl.-rechtl. Planungs-/Funktionszusammenhang?
(+): kirchliches Glockengeläut
Äußerungen von Amtsträgern: In Ausübung der Amtstätigkeit?
Unterlassen?
grds. (+)
Arg.: Bei Rechtspflicht Gleichwertigkeit
Lit.: Beschränkung auf Geldersatzansprüche
insb. unstr. bei Ingangsetzen
einer Kausalkette durch Handeln
z.B.: Obdachlose wird eingewiesen, und dann nach Zeitablauf nicht entfernt
z.B.: Sache wird sichergestellt und dann nicht wieder herausgegeben
Nachträgl. Entfallen eins ursp.
bestehenden Anspruchs
Rspr.: Keine
Anwendung
Arg.: Wiedergutmachung dem Gesetzgeber vorbehalten
Lösung über Folgenbeseitigungslast, die zur Ermessensreduzierung auf Null führt
Eingriff in
subj. Recht
GRe-Position
(P) Zurechnung
Dritter
Zurechnung, soweit vorhersehbar
Zurechnung, soweit der Staat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt
z.B.: Schilder aufstellen, damit Bolzplatz nicht spät abends genutzt wird
z.B.: Private werfen in der Nacht Glas in aufgestellten Container
z.B.: Verweilen beruht auf eigenem
Willensentschluss, Obdachlosenfälle
Rspr.:
Zurechnung (+)
Arg.: Behörde hat mit Einweisung
Verantwortung übernommen
bevorstehender
bzw. andauernder
rechtsw. Zustand
besteht, soweit keine
Duldungspflicht besteht
Kriterium: Rechtswidrigkeit der
ausgelösten Folgen
bei Rückgewähr-
ungsbegehren
Legalisierungswirkung VA
(auch rechtswidrige VA)
Ausdruck des Grundsatzes des Vorrangs des Primärrechtsschutzes
§ 44 II VwVfG Nichtigkeit nur, wenn Rechtsverstoß, der Wirksamkeit des VA geradezu als unerträglich erscheinen lässt, weil mit tragenden Verf.prinzipien oder Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen nicht vereinbarVA kann auch
nachträglich ergehen
denn es kommt gerade nicht auf Handlungs- sondern Erfolgsunrecht an
FBA - Anspruch wird dann (-)
Arg.: grds. Wirksamkeit, § 43 VwVfG
bei behördlichen
Äußerungen: Abwägung
noch im Rahmen der
sachlichen Information?
Rechtswidrigkeit durch mangelnde RGL oder formelle/materielle
verfassungswidrigkeit
Fortdauern
Wiederholungsgefahr bei bloßen Äußerungen
Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte mündl. Verhandlung vor Gericht
Grenzen
Wiederherstellung tatsächlich möglich
Wiederherstellung
rechtlich möglich
(P) richtige AGL bei mehr-
seitigen Rechtsverhältnissen
e. A.: FBA=AGL, Inzidentprüfung der EGL als rechtl. Möglichkeit
a. A.: EGL=AGL
Ermessensreduzierung auf Null, wenn FOlgenbeseitigungslast
Folgenbeseitigungslast, wenn FBA (+)
Nur Unterscheidung im Aufbau, nicht im Ergebnis
z.B.: Inzidenprüfung einer SOG Verfügung
(Generalklausel) gegen Obdachlosen
Wiederherstellung
zumutbar
Rspr.: Unzumutbar, wenn unverhältnismäßiger Aufwand
Con.: VHMK schützt Bürger gegen Staat
Unzumutbar, wenn anderweitige Wiederherstellung nicht hinreichend wahrscheinlich
Nur bei FBA prüfen, Unterlassen ist immer zumutbar
prozessual
statthafte Klageart
wenn Beseitigung eines faktischen Zustands begehrt
Rückzahlung usw. erfordern idR keinen VA
RGL = FBA
wenn Erlass eines VA begehrt
z.B.: wenn Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung gegenüber Drittem notwendig istAnnexantrag
Beseitigung einer 'unmittelbaren' und
behördl. zurechenbaren Folge des VA
im vorläufigen Rechtsschutz: § 80 V S.3 VwGO
der Kläger muss geltend machen, dass
ihm der Anspr. möglicherweise zusteht
RSB
Arg.: Gewaltenteilung! Nicht erst zur 3ten und dann zur 2ten Gewalt
z.B.: irreversible Schäden, drohende Strafen
bei einmaligen Akten, fast immer (+)
Inhalt und
Umfang
Wiederherstellung
des status quo ante
Was sind noch un-
mittelbare Folgen?
h. M.: enges Verständnis,
nicht wertend
Fehlt beim Dazwischentreten 3.
z.B.: kein Ersatz für Schäden durch Obdachlosen
Arg.: Keine Ausweitung auf volle Naturalrestituion
a. A.: Zurechnungskriterium
Ereignis Folge der spezifischen Gefahrenlage?
Schaffung identischen /
vollst. gleichw. Zustands
h. M.: Nicht volle Indentität
Obdachlosenfälle
Wird Eigentümer aufgrund der Räumung
mehr gegeben als zivilrechtlich?
Rspr.: Behörde hat volle Verantwortung übernommen
Berücksichtigung von
Mitverschulden, § 254 BGB
Arg.: allgemeiner Rechtsgedanke
bei Unteilbarkeit: Anspruch
wandelt sich in SE-Anspruch
stets zulässige Klageänderung, § 173 VwGO iVm § 264 Nr.2 ZPO
sog. verlängerter FBA
nur ausnahmsw. Geld
bei Unzumutbarkeit der
Wiederherstellung
§ 251 II S.1 BGB analog
Mitverschulden,
§ 254 BGB analog
ehemals Rspr.: gänzliches Entfallen
heutige Rspr.: teilb. Leistung
? anteilige Restitution
Arg.: allgemeiner
Rechtsgedanke
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% 9 / 10 Sternen – 2 BewertungenDeine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura

