
- APR allgemeines Persönlichkeitsrecht
A) Schutzbereich
Fallgruppen
Eindringen in die Privatsphäre
eines anderen
Privatsphäre nach BVerfG:
Person begibt sich an Ort
von der breiten Öffentlichkeit abgeschieden
und darf davon ausgehen, nicht Blicken d. Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein
Darstellung in der Öffentlichkeit
iVm §§ 22, 23 KunstUrhG
Ehren- und Identitätsschutz
B) Güterabwägung
iRd RWK Prüfung
Grundlagen
RGV indiziert nicht Rechtswidrigkeit
Art. 5 vs.
Art. 2 I, 1 GG
vs.
Veröffentlichung v. Bildern verletzt stets SB des APR
Veröffentlichung
v. Wortberichten
Recht a. inf. Selbstbest. erfasst nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann
Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht.
kein Eingriff dadurch, dass jemand überhaupt in einem Bericht individualisierend genannt wird
Auch für juristische Personen, wenn deren geschäftliches Ansehen betroffen
Differenzierung I:
3-Sphären-Theorie
öffentliche Situation
Sozial- und Öffent-
lichkeitssphäre
z.B.: Spickmich.de
Entscheidung
Arg.: der Einzelne hat keine abs., uneingeschr. Herrschaft über 'seine'
Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerh. der soz. Gemeinschaft
Begriff der personenbezogenen Daten erfasst auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehenMeinungsäußerungen, die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, wobei Klägerin weniger schutzwürdig Recht auf Meinungsäußerung nicht an Zuordnung der Äußerung zu bestimmtem Individuum gebunden (Verbreitungsmedium frei bestimmbar)Eingriff leicht zu rechtfertigen
Privatsphäre
...umfasst den familiären Kreis und das Leben
auch über den häuslichen Bereich hinaus.
Intimsphäre
der engste Bereich des Persönlichkeitsrechts, welcher
die innere Gedanken und Gefühlswelt mit ihren äußeren
Erscheinungsformen wie z.B. Tagebuchaufzeichnungen schützt.
Straftaten (Sex mit Minderjährigen) gehören nicht zur Intimsphäre
Eingriff nicht rechtfertigbar!
Differenzierung II
Werturteil
unzulässig, wenn Diffamierung
im Vordergrund steht
Tatsachenbehauptung mit Meinungsbezug
ist von Art. 5 GG erfasst
nicht: bewusst unwahre Behauptungen
Verdachts-
berichterstattung
Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist
- Schema:
#
eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit
Wahrnehmung
berechtigter Interessen
Mindestbestand an Beweistatsachen
keine Vorverurteilung des Betroffenen
aus ex ante Sicht erforderlich
Differenzierung III:
öffentliche Person
absolute Person
des Zeitgeschehens
über sie darf immer in jedem Zusammenhang berichtet werden
relative Person
des Zeitgeschehens
Eine relative Person des Zeitgeschehens ist nur
im Zusammenhang mit bestimmtem Ereignis wichtig
es darf im nur in diesem Zusammenhang darüber berichtet werden
insb. Veröffentlichung von Fotos ohne Erlaubnis
erlaubt, soweit die Veröffentlichung der Meinungsbil-
dung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann
öffentliches Interesse oder nur Funktion
(= bei Personen die keinen öffentliche Funktion
ausüben, gibt es kein gesellschaftliches Interesse
an der Darstellung ihres Privatlebens)
EGMR: muss ö.
Funktion haben
Caroline von Monaco darf nicht
beim Joggen fotografiert werden
ö. Interesse
reicht aus
EGMR Rspr. hat nur Rang von Bundesrecht, keine
Bindungswirkung, muss aber berücksichtigt werden
Vergleichbarkeit zu Caroline?
Abwägung, Pressefreiheit!
Grönemeyer darf vor Tournee mit neuer
Freundin gezeigt werden, obwohl ö. Funktion (-)
Anspruchs-
grundlagen
§ 22 S.1 KunstUrhG = Schutzgesetz
verschuldensunabhängig
heute anerkannt: ausschließliches Recht der wirtsch. Nutzung des eigenen Bildes ggü Jedermann
Naturalrestitution
z.B. Widerruf
des Beitrags
muss gleichen Grad an Aufmerksamkeit beim Leser
erlangen können wie die bekämpfte Behauptung selbst
Caroline von Monaco
Vermögensschaden
§§ 251, 252 BGB
Differenztheorie
beim eigenen Bild: teleologische Erweiterung des
§ 22 KunstUrhG, dass auch Kompensation möglich
z.B. eine Werbeagentur benutzt das Bild eines Prominenten;
dieser kann dann die übliche Bezahlung für ein Photo-Shooting
einfordern
Immaterieller Schaden
Der Herrenreiter-Fall
Immaterielle Schäden sind
nicht ersatzfähig (§ 253 BGB )
ges. Ausnahmen greifen nicht
Dogmatische Begründung der
ausnahmsweisen Ersatzfähigkeit
früher: Analogie zu § 847 BGB a.F. = § 253 II BGB
direkt aus § 823 BGB
(contra legem)
Arg.: um zu verhindern, dass die Verletzung der Menschenwürde sanktionslos bleibt
- Schema:
Vrss
schwerwiegende unverschuldete Beeinträchtigung des APR
Subsidiarität der
Geldentschädigung
durch die Möglichkeit der Gegendarstellung und des
Widerrufs kein ausreichender Schutz gegeben
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