APR allgemeines Persönlichkeitsrecht Schema
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  • APR allgemeines Persönlichkeitsrecht

    • A) Schutzbereich

      • Fallgruppen

        1. Eindringen in die Privatsphäre

          eines anderen

          • Privatsphäre nach BVerfG:

            Person begibt sich an Ort

            1. von der breiten Öffentlichkeit abgeschieden

            2. und darf davon ausgehen, nicht Blicken d. Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein

        2. Darstellung in der Öffentlichkeit

          • iVm §§ 22, 23 KunstUrhG

        3. Ehren- und Identitätsschutz

    • B) Güterabwägung

      iRd RWK Prüfung

      • Grundlagen

      • Differenzierung I:

        3-Sphären-Theorie

        öffentliche Situation

        1. Sozial- und Öffent-

          lichkeitssphäre

          • z.B.: Spickmich.de

            Entscheidung

            • Arg.: der Einzelne hat keine abs., uneingeschr. Herrschaft über 'seine'

              Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerh. der soz. Gemeinschaft

            • Begriff der personenbezogenen Daten erfasst auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen
            • Meinungsäußerungen, die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, wobei Klägerin weniger schutzwürdig                                                                                          Recht auf Meinungsäußerung nicht an Zuordnung der Äußerung zu bestimmtem Individuum gebunden (Verbreitungsmedium frei bestimmbar)
          • Eingriff leicht zu rechtfertigen

        2. Privatsphäre

          • ...umfasst den familiären Kreis und das Leben

            auch über den häuslichen Bereich hinaus.

        3. Intimsphäre

          • der engste Bereich des Persönlichkeitsrechts, welcher

            die innere Gedanken und Gefühlswelt mit ihren äußeren

            Erscheinungsformen wie z.B. Tagebuchaufzeichnungen schützt.

            • Straftaten (Sex mit Minderjährigen) gehören nicht zur Intimsphäre

          • Eingriff nicht rechtfertigbar!

      • Differenzierung II

        • Werturteil

          • unzulässig, wenn Diffamierung

            im Vordergrund steht

          • Tatsachenbehauptung mit Meinungsbezug

            ist von Art. 5 GG erfasst

            • nicht: bewusst unwahre Behauptungen

          • Verdachts-

            berichterstattung

            • Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist

            • Schema:

              #

              1. eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit

              2. Wahrnehmung

                berechtigter Interessen

                1. Mindestbestand an Beweistatsachen

                2. keine Vorverurteilung des Betroffenen

                1. aus ex ante Sicht erforderlich

        • Differenzierung III:

          öffentliche Person

          • absolute Person

            des Zeitgeschehens

            • über sie darf immer in jedem Zusammenhang berichtet werden

          • relative Person

            des Zeitgeschehens

            • Eine relative Person des Zeitgeschehens ist nur

              im Zusammenhang mit bestimmtem Ereignis wichtig

            • es darf im nur in diesem Zusammenhang darüber berichtet werden

              • insb. Veröffentlichung von Fotos ohne Erlaubnis

            • erlaubt, soweit die Veröffentlichung der Meinungsbil-

              dung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann

            • öffentliches Interesse oder nur Funktion

              (= bei Personen die keinen öffentliche Funktion

              ausüben, gibt es kein gesellschaftliches Interesse

              an der Darstellung ihres Privatlebens)

              • EGMR: muss ö.

                Funktion haben

                • Caroline von Monaco darf nicht

                  beim Joggen fotografiert werden

              • ö. Interesse

                reicht aus

                • EGMR Rspr. hat nur Rang von Bundesrecht, keine

                  Bindungswirkung, muss aber berücksichtigt werden

                  • Vergleichbarkeit zu Caroline?

                  • Abwägung, Pressefreiheit!

                • Grönemeyer darf vor Tournee mit neuer

                  Freundin gezeigt werden, obwohl ö. Funktion (-)

      • Anspruchs-

        grundlagen

          • verschuldensunabhängig

        1. Naturalrestitution

          § 249 I BGB

          • z.B. Widerruf

            des Beitrags

            • muss gleichen Grad an Aufmerksamkeit beim Leser

              erlangen können wie die bekämpfte Behauptung selbst

          • Caroline von Monaco

        2. Vermögensschaden

          §§ 251, 252 BGB

          • Differenztheorie

          • beim eigenen Bild: teleologische Erweiterung des

            § 22 KunstUrhG, dass auch Kompensation möglich

          • z.B. eine Werbeagentur benutzt das Bild eines Prominenten;

            dieser kann dann die übliche Bezahlung für ein Photo-Shooting

            einfordern

        3. Immaterieller Schaden

          § 253 BGB

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