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- Anspruch aus - Eigentümer Besitzer Verhältnis analog - idR ist der Verfügende gerade gutgläubig - (P) was ist erlangtes - Etwas iRd § 816 I BGB ? - h.M.: Darlehensvaluta - der Berechtigte kann vom Verfügenden Darlehensvaluta verlangen 
- Verfügender kann im Gegenzug Befreiung v. pers. Schuld aus § 488 BGB verlangen 
 - a.A.: nur zusätzl. - Sicherheit für Darlehen - = Wert der niedrigeren Zinsen (Risikoabschlag) - Arg.: was soll der Berechtigte mit einem Darlehen? - Verfügung - Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das die Rechtslage unmittelbar ändert, indem es ein bestehendes Recht überträgt, aufhebt, inhaltlich ändert oder belastet - abs. h.M.: keine - Analogiefähigkeit - Arg.: nicht vergleich- - bar, keine Lücke - Miete ist anders als Kündigung nicht dauerhaft und daher keine Verfügung - (P) Einziehung einer - Forderung = Verfügung - h.M.: nein - Arg.: sonst würde immer, wenn § 816 II BGB greift, auch I greifen: II wäre dann überflüssig - h.M: Analogie- - fähigkeit (+) - Arg.: rein zufällig ob erst übereignet - und dann eingebaut oder umgekehrt - con.: ist eigentlich contra legem! - eines Nichtbe- - rechtigten - auch nicht ermächtigt vom Berechtigten - Genehmigung nach § 185 I BGB (-) 
 
- Stellvertretung: es kommt auf Vertretenen an 
 - Wirksamkeit - insb. § 185 II BGB 1. Var. konkludent durch Heraus- - verlangen des Erlöses oder Klage - Problematisch an dieser von der h.M. favorisierten Lösung ist, - dass mit der Genehmigung das Geschäft eigentlich nicht mehr als - eines eines Nichtberechtigten anzusehen ist (ex-Tunc wirkung des - § 185 II 1. Var. BGB.) - bezieht sich nur auf Rechtsfolge - sonst wäre Prüfungspunkt 3 (-) 
 - wenn der Erwerber des Diebes schon durch Verarbeitung Eigentum erlangt hat, hat E keine Verfügungsbefugnis mehr - Genehmigung des urspr. - Eigentümers trotzdem ok, - Analogie contra legem - Variante des - Jungbullenfalls 
- Arg.: gleiche Interessenlage 
 - wenn (-) - Grundlagen zu § 816 I S.1 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten (Bereicherungsrecht)- Wenn § 816 I S.1 BGB verneint wird: kein Rückgriff auf - § 812 I BGB 1 2.Alt, da § 816 BGB lex specialis ist - Wird ein Anspruch bejaht, fehlt bei §§ 989, 990 BGB rglm der Schaden - in Klausuren typischer- - weise zusammen mit - Folge - nein - Arg.: Zahlung an Vordermann ist nicht kausale Folge, sondern Ursache der Bereicherung des Nichtberechtigten - Arg.: § 816 BGB tritt an die Stelle des § 985 BGB , dem Nichtberechtiger ebenfalls den seinerseits gezahlten § 433 II BGB nicht hätte entgegensetzen können (keine Verwendung, § 994 BGB ) - Arg.: dem Nichtberechtigten ist es eher als E zuzumuten, gegen Vordermann vorzugehen (§ 435 BGB ), weil er ihn schon kennt - Herausgabe von obj. Wert oder - Erlös bei Überwertverkauf? - m.M.: nur obj. Wert - Wortlaut: Der erhöhte Erlös wurde nicht durch die Vefügung sondern aus dem Verpflichtungsgeschäft erlangt. Aus der Verfügung wurde nur die Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 433 I BGB erlangt - Mehrerlös beruht auf Verhandlungsgeschick - h.M.: tatsächlicher Erlös - Arg.: Wortlaut, § 816 BGB als Spezialvorschrift zur Eingriffskondiktion 
- Arg.: bei Vereitelung obligatorischer Ansprüche wird auch mittels § 285 BGB Gewinn abgeschöpft - Arg.: Berechtigter trägt Risiko von Unterwertverkauf, also soll er um umgekehrten Fall profitieren - Herausgabepflicht des - Dritten, § 816 I S.2 BGB - bei Unentgeltlichkeit - h.M.: nein - Arg.: Direktkondiktion nur in Ausnahmen (§ 822 BGB ), Einredeverlust! 
 
- a.A.: ja 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
















