
- Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGB
Grundlagen
zu Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGBGrundsätzlich trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko
Ausnahme: Kauf beim Lieferanten: Vorratsschuld konkl. vereinbart, §§ 133, 157 BGB
Bauernbeispiel
Ausnahme:
Konkretisierung
Übergang der sog. Leistungsgefahr auf den Gläubiger
sonst nur nach § 300 II BGB
Geld ist keine Gat-
tungsschuld, § 270 I BGB
nach h.M. auch keine Konkretisierung
auf Bargeld, das man bereit gelegt hat
aber § 300 II BGB analog
es gibt kein Geld mittlerer Art und Güte
besondere Gefahrentragung des § 270 BGB unterlaufen
Gefahrenübergang nicht bereits mit Absenden des Geldes
Schema § 243 BGB :Konkretisierung
'wenn der Schu
das seinerseits
Erforderliche getan
hat (= Leistungs-
handlung erbracht)
mittlere Art und Güte
Aussondern und Bereitsstellen
und ggf. darauf hinweisen
am Leistungsort (Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners)
identisch
mittlere Art und Güte
tatsächlich anbieten
Beachte: § 300 II BGB
am Wohnsitz des Gläubigers
mittlere Art und Güte
an Transportperson übergeben
am Leistungsort
Bindung desSchuldneran
Konkretisierung
h.M.: Konkretisierung
ist grds. bindend
'einmal konkretisiert
immer konkretisiert'
Gl soll schon vor Erfüllung über die Ware disponieren können
Schuldner soll nicht auf Kosten des Gl spekulieren können
Einschränkung nach § 242 BGB , wenn Gl. durch Aus-
wechslung nicht den geringsten Nachteil erleidet
a.A.: nur vor-
läufige Bindung
§ 243 II BGB dient nur dem Schutz des Schuldners,
er kann folglich auch auf ihn verzichten;
Schuldnerschutz
Ausnahmefall der h.M. stellt den Regelfall dar
Gläubiger hat regelmäßig kein Interesse an dem konkretem Gegenstand
Interesse des Gl. an rechtzeitiger Lieferung
wird hinreichend über Verzugesetzliche Schuldverhältnisseorschriften geschützt
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