Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGB Schema
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  • Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGB

    • Grundlagen

      zu Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGB

    • Schema § 243 BGB :

      Konkretisierung

      'wenn der Schu

      das seinerseits

      Erforderliche getan

      hat (= Leistungs-

      handlung erbracht)

    • Bindung desSchuldneran

      Konkretisierung

      • h.M.: Konkretisierung

        ist grds. bindend

        'einmal konkretisiert

        immer konkretisiert'

        • Gl soll schon vor Erfüllung über die Ware disponieren können

        • Schuldner soll nicht auf Kosten des Gl spekulieren können

        • Einschränkung nach § 242 BGB , wenn Gl. durch Aus-

          wechslung nicht den geringsten Nachteil erleidet

      • a.A.: nur vor-

        läufige Bindung

        • § 243 II BGB dient nur dem Schutz des Schuldners,

          er kann folglich auch auf ihn verzichten;

          Schuldnerschutz

        • Ausnahmefall der h.M. stellt den Regelfall dar

        • Gläubiger hat regelmäßig kein Interesse an dem konkretem Gegenstand

        • Interesse des Gl. an rechtzeitiger Lieferung

          wird hinreichend über Verzugesetzliche Schuldverhältnisseorschriften geschützt

Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGB Schema

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