Nichtstörer Schema
6163
  • Nichtstörer

    • Voraussetzungen

      1. gegenwärtige erhebliche Gefahr

        • Definition
          gegenwärtig = Sachlage, bei der Einwirkung des schädigendes Ereignisses begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht 

        • Definition
          erheblich = 'bedeutsames Rechtsgut'

      2. keine Maßnahmen nach §§ 17, 18 keine Maßnahmen nach §§ 17, 18 OGB / §§ 4 ,5 PolG möglich oder erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechend OGB / §§ 4 ,5 keine Maßnahmen nach §§ 17, 18 OGB / §§ 4 ,5 PolG möglich oder erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechend PolG möglich oder erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechend

      3. nicht selbst oder durch Beauftragte abwendbar

      4. Inanspruchnahme ohne erhebliche Gefaährung möglich

    • Entschädigung

      • §§ 39 - 43 §§ 39 - 43 OBG OBG

        • Inanspruchnahme nach § 19 Inanspruchnahme nach § 19 OBG / § 6 PolG OBG / § 6 PolG

        • Inanspruchnahme durch rechtswidrige Maßnahmen

      • § 67 § 67 PolG PolG

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