
6163
- Nichtstörer
- Voraussetzungen
- gegenwärtige erhebliche Gefahr
- Definitiongegenwärtig = Sachlage, bei der Einwirkung des schädigendes Ereignisses begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht
- Definitionerheblich = 'bedeutsames Rechtsgut'
- keine Maßnahmen nach §§ 17, 18 keine Maßnahmen nach §§ 17, 18 OGB / §§ 4 ,5 PolG möglich oder erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechend OGB / §§ 4 ,5 keine Maßnahmen nach §§ 17, 18 OGB / §§ 4 ,5 PolG möglich oder erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechend PolG möglich oder erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechend
- nicht selbst oder durch Beauftragte abwendbar
- Inanspruchnahme ohne erhebliche Gefaährung möglich
- Entschädigung
- §§ 39 - 43 §§ 39 - 43 OBG OBG
- Inanspruchnahme nach § 19 Inanspruchnahme nach § 19 OBG / § 6 PolG OBG / § 6 PolG
- Inanspruchnahme durch rechtswidrige Maßnahmen
- § 67 § 67 PolG PolG
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