
6449
- Sachbeschädigung
- Grundlagen zu Sachbeschädigung
- Grundsätzlich keine fahrl. Sachbeschädigung strafbar
- gem. § 306 StGB d auch fahrlässig möglich
- Schema § 303: Tatbestand
- Abs. 1
- DefinitionZerstören heißt, die bestimmungsgem. Brauchbarkeit ist vollständig aufgehoben
- DefinitionBeschädigen heißt, die bestimmungsgem. Brauchbarkeit ist wesentlich gemindert
- Beispielbeim Beschmieren / Sprayen nur, wenn das darun- ter befindliche Material durch die Farbe angegriffen
- Einschränkung bei Bagatell: Widerherstellung ohne viel Aufwand
- Beispielz.B:: Luft aus Fahrradreifen abgelassen
- Abs. 2
- nicht erfüllt, wenn leicht zu entfernen
- gewisse Dauerhaftigkeit
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