§ 830 I  BGB 2 Schema
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  • § 830 I BGB 2

    • Natur

      • Haftung ohne Kausalität

      • eigenständige AGL - Alternativtäterschaft

    • Schema § 830 BGB :

      Vrss

      1. unerlaubte

        Handlung

        • § 823 BGB minus haftungbegr. Kausalität

        • auch Gefährdungshaftung, z.B. 833

      2. Beteiligte

        • zeitlich und örtlich zusammenhängender Vorgang

        • (P) Gleichartigkeit der

          Handlungen erforderlich?

          • Rspr.: objektiv sachlich, räumlich u. zeitlich derart verbunden, dass sie nach

            der Verkehrsanschauung einen einheitlichen tatäschlichen Vorgang darstellen

          • Lit.: nein

      3. keiner der Beteiligten

        haftet schon voll

        • z.B.: Sanitäter lassen Unfallopfer fallen

          ? wird dem urspr. Schädiger zugerechnet

        • evtl. Inzidenzprüfung des anderen

        • (P) unsichere Zurechnung des Zweitverursachers

          wichtig, wenn erster insolvent o. unauffindbar

          • h.M. (-) Schutzzweck der Norm soll Schuldner gewährleisten, nicht erweiter

          • a.A. (+) Haftung des potentiell-verantwortlichen soll nicht ausgeschlossen werden

    • Rechts-

      folge

      • § 840 I BGB , Innenregress gem. § 254 BGB analog, nicht nach

        Kopfteilen, sondern nach Verantwortungsbeiträgen

      • OLG Koblenz, Urteil vom 10.05.2012 - 2 U 573/09

        • 1. Wird eine Person beim Überqueren einer Weide, auf welcher sich vier seit längerer Zeit als Herde zusammengefasste Pferde

          befinden, durch (mindestens) eines der Pferde verletzt, ohne dass aufklärbar ist, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt

          hat, greift für sämtliche Pferde die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§§ 833 S. 1, 830 I 2 BGB). (amtlicher Leitsatz)

          2.

          Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst

          auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen

          bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der

          Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem

          eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen. (amtlicher Leitsatz)

        • Auf der Weide befinden sich 4 Pferde verschiedener Halter, Kl wird verletzt, kann

          sich an nichts mehr erinnern

          • jeweilige 4 Bekl = Halter

          • Luxustier (+)

          • § 830 I BGB 2 anwendbar

            • gleichen Beweisschwierigkeiten auftreten, deren Behebung die Norm des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dient.

            • Der zum Schaden führende Verursachungsbeitrag des Klägers liegt darin, dass er den abgetrennten Teil der Weide, auf welchem

              sich die fremde Herde befand, ohne erforderliche Sicherungsmaßnahmen überquert hat, obwohl ihm als erfahrenem Reiter

              die erhebliche hiermit verbundene Gefährdung bewusst sein musste.

            • deutlich gemacht, dass sie niemals über eine Weide gehen würde, auf der Pferde stehen, die sie nicht kenne (wobei ein Kennen

              vom Vorübergehen nicht ausreichend sei, solange man nichts über deren Verhalten gegenüber Menschen und deren Temperament

              wisse), weil man das Verhalten und die Reaktionen fremder Pferde nicht einschätzen könne.

            • Neuer Knoten
§ 830 I  BGB 2 Schema

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