
- § 830 I BGB 2
Natur
Haftung ohne Kausalität
eigenständige AGL - Alternativtäterschaft
- Schema § 830 BGB :
Vrss
unerlaubte
Handlung
§ 823 BGB minus haftungbegr. Kausalität
auch Gefährdungshaftung, z.B. 833
Beteiligte
zeitlich und örtlich zusammenhängender Vorgang
(P) Gleichartigkeit der
Handlungen erforderlich?
Rspr.: objektiv sachlich, räumlich u. zeitlich derart verbunden, dass sie nach
der Verkehrsanschauung einen einheitlichen tatäschlichen Vorgang darstellen
Lit.: nein
keiner der Beteiligten
haftet schon voll
z.B.: Sanitäter lassen Unfallopfer fallen
? wird dem urspr. Schädiger zugerechnet
evtl. Inzidenzprüfung des anderen
(P) unsichere Zurechnung des Zweitverursachers
wichtig, wenn erster insolvent o. unauffindbar
h.M. (-) Schutzzweck der Norm soll Schuldner gewährleisten, nicht erweiter
a.A. (+) Haftung des potentiell-verantwortlichen soll nicht ausgeschlossen werden
Rechts-
folge
§ 840 I BGB , Innenregress gem. § 254 BGB analog, nicht nach
Kopfteilen, sondern nach Verantwortungsbeiträgen
RÜ
OLG Koblenz, Urteil vom 10.05.2012 - 2 U 573/09
1. Wird eine Person beim Überqueren einer Weide, auf welcher sich vier seit längerer Zeit als Herde zusammengefasste Pferde
befinden, durch (mindestens) eines der Pferde verletzt, ohne dass aufklärbar ist, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt
hat, greift für sämtliche Pferde die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§§ 833 S. 1, 830 I 2 BGB). (amtlicher Leitsatz)
2.
Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst
auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen
bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der
Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem
eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen. (amtlicher Leitsatz)
Auf der Weide befinden sich 4 Pferde verschiedener Halter, Kl wird verletzt, kann
sich an nichts mehr erinnern
jeweilige 4 Bekl = Halter
Luxustier (+)
§ 830 I BGB 2 anwendbar
gleichen Beweisschwierigkeiten auftreten, deren Behebung die Norm des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dient.
Der zum Schaden führende Verursachungsbeitrag des Klägers liegt darin, dass er den abgetrennten Teil der Weide, auf welchem
sich die fremde Herde befand, ohne erforderliche Sicherungsmaßnahmen überquert hat, obwohl ihm als erfahrenem Reiter
die erhebliche hiermit verbundene Gefährdung bewusst sein musste.
deutlich gemacht, dass sie niemals über eine Weide gehen würde, auf der Pferde stehen, die sie nicht kenne (wobei ein Kennen
vom Vorübergehen nicht ausreichend sei, solange man nichts über deren Verhalten gegenüber Menschen und deren Temperament
wisse), weil man das Verhalten und die Reaktionen fremder Pferde nicht einschätzen könne.
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