
- § 826 BGB
Titelmissbrauch
Leistungsklage auf Herausgabe des Titels aus § 826 BGB
z.B.: Bedrohung v. Zeugen, Fälschen v. Beweismitteln
oder sittenwidriges Ausnutzen des Titels
- Schema § 826 BGB :
Zulässsigkeit
Zuständigkeit
Gericht in Bezirk, wo ZwV zu erwarten
Statthaftigkeit
Titelmissbrauchsklage 826
RSB
580 ff. ZPO nicht vorrangig, da für Sonderfälle
drohende ZwV
Rechtsmittel nicht einzulegen, allenfalls in 254 BGB berücksichtigt
322 ZPO
steht gerade nicht entgegen
bei Unterlassungsklagen 582 ZPO analog
Vorsatz
- dolus eventualis reicht
bzgl. Schaden
und Handlung
- (bei §§ 823 BGB zählt Handlung)
BGH NJW-RR 2012, 304
1.
Zur Verneinung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,
wenn der Schuldner die Titulierung einer im Prozess erfüllten Forderung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht
hat.
2.
Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist gem. § 767 II ZPO präkludiert, wenn die Erfüllung vor Erlass eines Versäumnisurteils
erfolgte und die Einwendung in der mündlichen Verhandlung hätte erhoben werden können. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von der Kl. erhobene Einwand der Erfüllung ist
nach § 767 II ZPO präkludiert.
Erfüllungseinwand hätte in MV geltend gemacht werden müssen
str. um § 767 II BGB : bei Einspruch > siehe HM Skizzen
stellt sich hier nicht, da Erfüllung bereits vor MV
SV: Skizze S. 91 Kaiser
§ 826 BGB (-)
Solche besonderen, zur Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels hinzutretenden Umstände liegen hier nicht vor
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Bekl. zu dem Zeitpunkt, als er den
Erlass des Versäumnisurteils beantragte, die Zahlung der Kl. bereits bekannt wa
n diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Kl. den bereits gezahlten Betrag wegen Zweckverfehlung nach bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen wieder herausverlangen kann.
BGH NJW 2005, 2991
Die Vollstreckungsbescheide sind rechtskräftig geworden, weil die Kl. keine Rechtsbehelfe ergriffen hat. Im vorliegenden
Rechtsstreit verlangt die Kl. von der Bekl. die Unterlassung der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden
sowie deren Herausgabe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch aus einem Gewinnversprechen von November
2002 über 6500 Euro erklärt und beantragt, die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden für unzulässig zu erklären.
Titel materiell unrichtig
Es hat neben den nicht erfüllten Gewinnversprechen insbesondere die allgemeine Geschäftspraktik der Zedentinnen als gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden angesehen. Seine Feststellung, die Zedentinnen wendeten sich gezielt an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Personen,
Schuldanerkenntnisse
Zutreffend haben die Vorinstanzen schließlich angenommen, dass die Vollstreckungsbescheide nicht wegen der von der Kl. abgegebenen Schuldanerkenntnisse materiell richtig sind. Dabei kommt es weder darauf an, ob - wie das BerGer. meint die Schuldanerkenntnisse als solche in sittenwidriger Weise erlangt und deshalb nach § 138 I BGB nichtig sind, noch darauf,
ob es sich um deklaratorische oder konstitutive Schuldanerkenntnisse handelt.
besondere Umstände (-)
Nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt
und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würden. Die Rechtskraft muss nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken
schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen
Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt
Clou- ZS konnte die sittenwidrigen Geschäftspraktiken der ZD nicht erkennen
Die sittenwidrigen Geschäftspraktiken der Zedentinnen, die zu den Bestellungen der Kl. geführt haben, sind allein aufgrund der geschlossenen Verträge nicht zu erkennen; dass sie den Bestellscheinen zu entnehmen gewesen wären, hat die Kl.
nicht behauptet. Auch dass die Geschäftspraktiken - etwa auf Grund der vom AG angeführten Kampagne der Verbraucherzentrale
Mecklenburg-Vorpommern - offenkundig i.S. von § 291 ZPO gewesen wären, ist nicht festgestellt und auch nicht dargetan.
Der Anspruch der Bekl. hätte deshalb einer Schlüssigkeitsprüfung, wie sie für den Erlass eines Versäumnisurteils nach
§ 331 ZPO geboten ist, standgehalten.
Neuer Knoten§ 767 : Aufrechnung mit Forderung aus § 661 BGB
§ 387 BGB : Gegenseitigkeit (-)
Anspruch aus § 661a BGB nur gegen ZD
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