
6694
- § 826 BGB
- Titelmissbrauch
- Leistungsklage auf Herausgabe des Titels aus § 826 BGB
- BeispielBedrohung v. Zeugen, Fälschen v. Beweismitteln oder sittenwidriges Ausnutzen des Titels
- Schema § 826: Zulässsigkeit
- Zuständigkeit
- Gericht in Bezirk, wo ZwV zu erwarten
- Statthaftigkeit
- Titelmissbrauchsklage 826
- RSB
- 580 ff. ZPO nicht vorrangig, da für Sonderfälle
- drohende ZwV
- Rechtsmittel nicht einzulegen, allenfalls in 254 BGB berücksichtigt
- 322 ZPO
- steht gerade nicht entgegen
- bei Unterlassungsklagen 582 ZPO analog
- Vorsatz
- dolus eventualis reicht
- bzgl. Schaden und Handlung
- (bei § 823 BGB zählt Handlung)
- BGH NJW-RR 2012, 304
- 1. Zur Verneinung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn der Schuldner die Titulierung einer im Prozess erfüllten Forderung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht hat. 2. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist gem. § 767 II ZPO präkludiert, wenn die Erfüllung vor Erlass eines Versäumnisurteils erfolgte und die Einwendung in der mündlichen Verhandlung hätte erhoben werden können. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von der Kl. erhobene Einwand der Erfüllung ist nach § 767 II ZPO präkludiert.
- Erfüllungseinwand hätte in MV geltend gemacht werden müssen
- str. um § 767 II BGB : bei Einspruch > siehe HM Skizzen
- stellt sich hier nicht, da Erfüllung bereits vor MV
- SV: Skizze S. 91 Kaiser
- § 826 BGB (-)
- Solche besonderen, zur Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels hinzutretenden Umstände liegen hier nicht vor
- Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Bekl. zu dem Zeitpunkt, als er den Erlass des Versäumnisurteils beantragte, die Zahlung der Kl. bereits bekannt wa
- n diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Kl. den bereits gezahlten Betrag wegen Zweckverfehlung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wieder herausverlangen kann.
- BGH NJW 2005, 2991
- Die Vollstreckungsbescheide sind rechtskräftig geworden, weil die Kl. keine Rechtsbehelfe ergriffen hat. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl. von der Bekl. die Unterlassung der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden sowie deren Herausgabe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch aus einem Gewinnversprechen von November 2002 über 6500 Euro erklärt und beantragt, die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden für unzulässig zu erklären.
- DefinitionTitel materiell unrichtig
- Es hat neben den nicht erfüllten Gewinnversprechen insbesondere die allgemeine Geschäftspraktik der Zedentinnen als gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden angesehen. Seine Feststellung, die Zedentinnen wendeten sich gezielt an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Personen,
- DefinitionSchuldanerkenntnisse
- Zutreffend haben die Vorinstanzen schließlich angenommen, dass die Vollstreckungsbescheide nicht wegen der von der Kl. abgegebenen Schuldanerkenntnisse materiell richtig sind. Dabei kommt es weder darauf an, ob - wie das BerGer. meint - die Schuldanerkenntnisse als solche in sittenwidriger Weise erlangt und deshalb nach § 138 I BGB nichtig sind, noch darauf, ob es sich um deklaratorische oder konstitutive Schuldanerkenntnisse handelt.
- besondere Umstände (-)
- ur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würden. Die Rechtskraft muss nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt
- Clou- ZS konnte die sittenwidrigen Geschäftspraktiken der ZD nicht erkennen
- Die sittenwidrigen Geschäftspraktiken der Zedentinnen, die zu den Bestellungen der Kl. geführt haben, sind allein auf Grund der geschlossenen Verträge nicht zu erkennen; dass sie den Bestellscheinen zu entnehmen gewesen wären, hat die Kl. nicht behauptet. Auch dass die Geschäftspraktiken - etwa auf Grund der vom AG angeführten Kampagne der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern - offenkundig i.S. von § 291 ZPO gewesen wären, ist nicht festgestellt und auch nicht dargetan. Der Anspruch der Bekl. hätte deshalb einer Schlüssigkeitsprüfung, wie sie für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 ZPO geboten ist, standgehalten.
- Neuer Knoten
- § 767 : Aufrechnung mit Forderung aus § 661 BGB
- § 387 BGB : Gegenseitigkeit (-)
- Anspruch aus § 661a BGB nur gegen ZD
- Neuer Knoten
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