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- Europäischer Rat
- Unterscheidung
- = Ministerrat
- für das Alltagsgeschäft, Gesetzgebung tätig
- Neuer Knoten
- Neuer Knoten
- Europäischer Rat
- legt allg. politische Zielvorstellungen und Prioritäten fest
- Sitz
- kein fester
- seit 2004 tagt er in Brüssel
- Abhängig von jeweiligem Präsidenten
- Zusammensetzung
- Staats- und Regierungschefs der MS
- Präsident des Europäischen Rates
- 2,5 Jahre Amtszeit
- früher jeweils 6 Monate Amtszeit
- = ein Staats- oder Regierungschef
- Wahl mit qualifizierter Mehrheit
- EP kann Präsidenten bei schwerer Verfehlung entbinden
- Präsident der Kommission
- Hohe Vertreter der Union für die Außen -und Sicherheitspolitik
- Aufgaben
- Art. 15 EUV: Entwicklung politischer Leitlinien = Impulsgebung
- Details: Art. 235 AEUV
- wird nicht Gesetzgebend tätig
- Rat setzt aber Beschlüsse (Leitlinien) des Europ. Rates um
- Stimmt bedeutenen Veränderungen zu
- z.B. Vertragesetzliche Schuldverhältnisseeränderungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- Art. 48 VII EUV
- z.B. Überführung besonderes in ordentliches Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- Beschlüsse
- Einstimmig
- Grundsatz und absoluter Regelfall
- qualifizierte Mehrheit
- Selten
- z.B. Wahl des Präsidenten Art. 15 Abs. 5 Eu
- Teilnahme
- Nicht Präsident des Europäischen Rates
- Nicht Präsident der Kommission
- Vertretung von anderen MS erlaubt
- sogar in Praxis schon genutzt
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