
- Schutzbereich Art. 14, Eigentumgsgarantie
vermögenswerte Rechte
des Privatrechts
Sacheigentum +
andere dingl. Rechte
Forderungen
Urheberrechte, Patente
Besitz
Besitzrecht
des Mieters
Recht von eigentumsgleichem Rang
Besitzrecht an der Wohnung hat dieselbe Funktion wie sonst das Eigentum
vermögenswerte Mitgliedschafts- und Gesellschaftsrechte
nicht geschützt ist
Eigentum, das rechts-
widrig erlangt wurde
ggf. hier Inzidentprüfung
nicht: Vermögen
als solches
da Eigentum an Rechtspositionen gebunden ist; Vermögen ist jedoch
kein Recht, sondern der Inbegriff aller geldwerten Güter
auch nicht künftige Rechspositionen
z.B. Erwerbsaussichten, Chancen, Erwartungen
(P) Recht am
eingerichteten
und ausgeübten
Gewerbebetrieb
und nur bei unmittelbar betriebsbezogenen Eingriffen, die
zielgerichtet den Betrieb in seiner Existenz gefährden.
h.Lit.: fällt in den Schutz-
bereich des Art. 14 I GG
also tatsächliche Gegebenheiten geschützt: Geschäftsbeziehungen,
Kundenstamm, Lagevorteile, good will (Marktsstellung)
(jedoch keine Positionen, die bereits als eigentumsrechtliche
Einzelpositionen erfasst sind)
SB Art. 14 (-), also kein Schutz
der tatsächlichen Gegebenheiten
Arg.: andernfalls würde die Grenze zu den nicht
geschützten Gewinnchancen verschwimmen
Anliegerrecht
Recht an der Lage
am Verkehrsweg
Straße dient mehr öffentlichem als privatem Interesse, daher SB (-)
Ausnahme: dauerhafte Zufahrt / Zugang ? SB (+)
- über Art. 12 GG z.B. Schutz von Kundenstamm und Marktstellung
vermögenswerte Rechte
des öffentlichen Rechts
wenn sie dem Berechtigten iS. eines Ausschließlichkeitsrechts privat-
nützig zugeordnet sind, auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung
beruhen und dem Zweck der Existenzsicherung dienen
Arbeitslosengeld
gesetzliche Rentenversicherung (Rentenanwartschaft)
Krankenversicherung
Erstattungsanspruch überbezahlter Steuern
staatliche Gewährung: Sozialleistungen (Fürsorgeansprüche,BAFöG, Sozialhilfe),
Subventionen (an Betriebe und Unternehmen), Lastenausgleichsansprüche,
Prämien für Bausparer
Eigenleistung (-)
Betriebsgenehmigung
mangels hinreichender auf die Genehmigungserteilung bezogener Eigenleistung der Betreiber
aber (+) bei Investitionen aufgrund
der Betriebsgenehmigung
Dimension des
Schutzbereichs
Bestand
- Bei zulässiger Enteignung Umwandlung in Eigentumswertgarantie
Nutzung
Veräußerung bzw. Verfügung
Institutsgarantie
Bekenntnis des GG zum Privateigentum
auch Privateigentum an Produktionsmitteln ist garantiert
Privatnützigkeit:
Gesetzgeber muss Mindestbestand an Normen vorhalten,
ohne die nicht mehr von Eigentum gesprochen werden kann.
Träger des GR = Nutznießer
Art. 14 II
Bestandsgarantie
geschützt wird der konkret
gewährleistete Bestand (dessen
Inhalt durch Gesetze bestimmt wird)
Chancen, Hoffnungen,
Erwartungen (-)
BVerfGE 93,121
Vermögenstamm und Ertrag
sind geschützt (keine Belastungsobergrenze durch
Halbteilungsgrundsatz, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99)
Halbteilungsgrds:
'zugleich' Art. 14 II
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