
- Mängelrecht vs. Deliktsrecht
Grundlagen
zu Mängelrecht vs. DeliktsrechtMängelR erfasst Nutzungs- und Äquivalenzinteresse
Lieferung einer mangelhaften
Sache ist keine Eigentumsverletzung
Arg.: man hat ja nie mangelfreies Eigentum gehabt
Arg.: reines Vermögens- kein Integritätsinteresse
Mangelfolgeschäden sind dagagen immer erfasst
Arg.: Vertragspartner soll nicht schlechter stehen, als unbet. Dritter
Weiterfresserschäden:
Verletzung der mangelfreien
Restsache = Eigentumsverletzung?
Stoffgleichheitslehre
delikt. Ansprüche erfassen nur Schäden,
die nicht mit urspr. Mangel stoffgleich sind
Vergleich des Mangelunwerts bei der Übergabe mit dem
später durch den Mangel eingetretenen Folgeschaden
Wenn Wert der Kaufsache aufgr. e. Mangels bereits bei Gef.überang nach
Kriterien des § 441 III BGB herabgesetzt war → Stoffgleichheit (+) ? § 823 BGB (-)
Schaden allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen kein Raum für deliktische SE-Ansprüchewirtschaftlich technische
Betrachtungsweise
Stoffgleichheit (+) und § 823 BGB (-) z.B. wenn alle Teile betreffend, z.B. durchgerostet
Stoffgleichheit (-) und § 823 BGB (+) wenn klein und reperabel, wie Schwimmschalterfall
nur das Resteigentum: Mangel
lag schon von Anfang an vor
Problem
je kleiner der Vorwurf an den Verkäufer desto eher haftet er
aber: Kritik bezieht sich nur isoliert auf Deliktsrecht, ignoriert ausgleichendes Mängelrecht
aber: Große Mängel sind leichter erkennbar, daher weniger Schutzwürdigkeit beim Käufer
Beim Verbrauchsgüterkauf EUGH (VerbrKauf-RL): Nacherfüllung umfasst auch den Weiterfresser-Schaden
Ersatz des Äquivalenzinteresses - unionsrechtlich begründete Ausweitung des NacherfüllungsAnspr., dient
dem Schutz des Verbrauchers und darf daher nicht zur Einschränkung seiner delikt. Anspr. aus § 823 BGB führen
(P) Umgehung der
Fristsetzung, § 281 BGB
Con.: widerspricht Stoffgleichheitslehre
h.M.: voll nebenein-
ander anwendbar
Arg.: Integritätsinteresse vs. Äquivalenzinteresse
Arg.: § 281 BGB gewährt unter schärferen Vrss mehr Rechte (auch Vermögen), kein Widerspruch
a.A.: § 823 BGB erst nach Fristablauf anwendbar
Arg.: Frist wird nicht umgangen
die Ausweitung des Fristsetzungserfordernisses aus § 281 I BGB auf delikt. Anspr. (-).
Arg: Fristsetzungserfordernis ist nach Sinn und Zweck auf vertragl. A. beschränkt
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