
6858
- Parteien
- Dritte
- Ehepartner werden beide Mietparteien
- bei Nennung beider Namen im Kopf des Vertrags und Unterschrift von beiden
- auch bei Nennung beider Namen im Kopf des Vertrags aber nur einer Unterschrift
- auch bei Nennung nur eines Namens im Kopf des Vertrags aber Unterschrift von beiden
- Form
- grds. formfrei
- nachträgliche Verlängerung oder sonst. Veränderung auch
- Obligatorischer Vertragsinhalt
- Mietsache
- insb. Räumlichkeiten
- Abgr. Wohnraum- vs. Geschäftsraummiete
- überwiegender Zweck
- im Zweifel Wohnraummietrecht
- BeispielGrundstücke, eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge, bewegliche Sachen
- aber keine Rechte
- Miethöhe
- bestimmt oder bestimmbar
- ist keine konkrete Miethöhe bestimmt, wird angemessene Miete geschuldet
- Ermittlung durch §§ 315 ff. oder §§ 612, 632 II
- Höhe grunds. frei bestimmbar
- Mietpreisbindung bei Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz)
- Grenzen ergeben sich aus § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und § 302 a I Nr. 1 StGB
- Mieterhöhungen nach §§ 557 ff.
- Dauer
- bei Wohnraum
- Abschluss auf bestimmte Zeit nur unter den Voraussetzungen des § 575 zulässig
- aber: Zulässigkeit eines befristeten Verzichts des Mieters auf das Kündigungsrecht
- Abschluss auf unbestimmte Zeit
- Nebenpflichten
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