Freiheitsberaubung,  §§ 239, 239a StGB , 239b Schema
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  • Freiheitsberaubung, §§ 239, 239a StGB , 239b

    • Grundlagen zu Freiheitsberaubung, §§ 239, 239a StGB , 239b

    • 239a (gegen das Vermögen)

      • besondere Form der Erpressung

        • mit erhöhtem Strafrahmen (5 Jahre mind.)

      • Schema § 239: #

      • Abs.4: Rücktritt vom vollendeten Delikt!

        • Erste Möglichkeit

          1. Zurückgelangenlassen
          2. Lebenskreis des Opfers
          3. Verzicht auf erstrebte Leistung
        • Zweite Möglichkeit

          • ernsthaftes Bemühen das der Erfolg eintritt ausreichend; wenn er ohne des zutun des Täters eintritt
    • 239

      • Opfergruppen

        • auch, wenn Opfer nicht davon weiß

          • Arg.: § 239 StGB schützt die potentielle Bewegungsfreiheit und nicht den reinen freien Willen
        • Säuglinge haben keinen potentiellen Fortbewegungswillen

        • (P) Bewusstlose, Schlafende

          • e.A.: erfasst
            • Arg.: Fortbegungswille kann nur vorübergehend nicht gefasst werden
          • a.A.: Vollendung erst mit Aufwachen
          • Fischer
            • aktueller Wille
              • Arg: weite Auslegung wegen neu eingefügter Versuchsstrafbarkeit nicht mehr notwendig
      • Dauer

        • Reichsgericht: 'ein Vater unser lang'

        • zumindest nicht wenige Sekunden erfasst

      • Handlung

        • vis absoluta

        • vis compulsiva

          • psychische Sperren
            • Beispiel
              vorgehaltene Waffe
        • (P) List als Tatmittel

          • Hat ein durch Täuschung und Irrtum erschlichenes Einverständnisses tatbestandsausschließende Wirkung?
            • Mangelfreie Willensbildung des Opfers notwendig
            • tatsächlicher Wille wird geschützt; Täuschung und Irrtum unbeachtlich
    • 239b (gegen Willensfreiheit)

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