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- Freiheitsberaubung, §§ 239, 239a StGB , 239b
- Grundlagen zu Freiheitsberaubung, §§ 239, 239a StGB , 239b
- Definitionunvollkommen zweiaktiges Delikt
- unvollkommen = Absicht genügt
- zweiaktig = Bemächtigung muss zeitlich räumlich sachlich eine eigenständige Bedeutung zukommen
- 239a (gegen das Vermögen)
- besondere Form der Erpressung
- mit erhöhtem Strafrahmen (5 Jahre mind.)
- Schema § 239: #
- EntführungsTB § 239a StGB Fall 1
- obj. TB: Ermächtigung des § 239
- Definitiondurch
- DefinitionSichbemächtigen ist die Begründung eigener physischen Herrschaftsgewalt über das Opfer
- DefinitionEntführen ist das Fortbringen des Opfers an von seinem bisherigen Aufenthaltsort mit der Absicht die physische Herrschaftüber das Opfer zu erlangen
- Vollendung ist schon mit Eintritt des Ermächtigungserfolges gegeben
- (P) Herrschaftsgewalt nur durch List erlangt
- Rspr.: erfasst
- auch hier ist das Opfer in Selbstbestimmung gehindert
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Merkmale iSd § 253 StGB aus Tätersicht (+)
- Ausnutzen der Sorge um das Wohl des Opfers
- Arg.: lex specialis
- bei stabilisierter Bemächtigungslage
- nicht gegeben, wenn Mittel der Bemächtigung und Mittel der (beabs.) Nötigung zusammenfallen
- funktionaler Zusammenhang nötig
- AusnutzungsTB § 239a StGB Fall 2
- Objektiver Tatbestand
- Bemächtigung ohne Erpressungsabsicht
- Beispielerst Geiseln genommen, um Polizei fortzuhalten (§ 239b StGB !), dann Forderung von mehr Geld
- von ihm geschaffene Lage
- hier ist die stabile Bemächtigungslage schon tatbestandl. vorausgesetzt
- Erpressung
- zumindest Versuchsstadium
- dann aber auch lex specialis ggü §§ 253, 255 StGB , 249
- Ausnutzen
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Erpressungsabsicht
- s.o.
- Abs.4: Rücktritt vom vollendeten Delikt!
- Erste Möglichkeit
- Zurückgelangenlassen
- Lebenskreis des Opfers
- Verzicht auf erstrebte Leistung
- Zweite Möglichkeit
- ernsthaftes Bemühen das der Erfolg eintritt ausreichend; wenn er ohne des zutun des Täters eintritt
- 239
- Opfergruppen
- auch, wenn Opfer nicht davon weiß
- Arg.: § 239 StGB schützt die potentielle Bewegungsfreiheit und nicht den reinen freien Willen
- Säuglinge haben keinen potentiellen Fortbewegungswillen
- (P) Bewusstlose, Schlafende
- e.A.: erfasst
- Arg.: Fortbegungswille kann nur vorübergehend nicht gefasst werden
- a.A.: Vollendung erst mit Aufwachen
- Fischer
- aktueller Wille
- Arg: weite Auslegung wegen neu eingefügter Versuchsstrafbarkeit nicht mehr notwendig
- Dauer
- Reichsgericht: 'ein Vater unser lang'
- zumindest nicht wenige Sekunden erfasst
- Handlung
- vis absoluta
- vis compulsiva
- psychische Sperren
- Beispielvorgehaltene Waffe
- (P) List als Tatmittel
- Hat ein durch Täuschung und Irrtum erschlichenes Einverständnisses tatbestandsausschließende Wirkung?
- Mangelfreie Willensbildung des Opfers notwendig
- tatsächlicher Wille wird geschützt; Täuschung und Irrtum unbeachtlich
- 239b (gegen Willensfreiheit)
- qualifizertes Nötigungsmittel
- BeispielForderung, die Bank nicht zu stürmen
- BeispielBank soll nicht gestürmt werden
- Ziel: kein Vermögensvorteil
- ggü. § 239a StGB subsidiär
- insb. § 177 StGB ff Taten
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