
- mittelbare Verwaltung
öR Körperschaft
Durch Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasste Organisation des Öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit i.d.R. hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt
Arten
Gebietskörperschaften
Landkreise bzw. kreisfreie Städte, Gemeinden
Personalkörperschaften
Rechtsanwaltskammern, Universitäten
Realkörperschaften- Handwerkskammer, IHK
= hat Mitglieder
hat eigene Rechtspersönlichkeit- Verwaltungsträger
Fähigkeiten
Dienstherrenfähigkeit
Satzungshoheit
Abgabenhoheit
bei Rechtsaufsicht
bei Fachaufsicht
keine Außenwirkung ? allg. Leistungsklage / Feststellungsklage
öR Anstalt
Bestand von Mitteln (sachlichen wie persönlichen), welche in Hand von Träger öffentlicher Verwaltung besonderem öffentlichem Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind
Die Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist.
Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal
(Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbstständig, mithin juristische Person des öffentlichen Rechts.
= hat Benutzer
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Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit
z.B.: Rundfunkanstalt, Landesmedienanstalt
- grundrechtsdienende Einrichtungen
z.B.: Landesbanken (außer Hamburg und Berlin)
Verwaltungsträger
Anstalt ohne eigene
Rechtspersönlichkeit
z.B.: Museum, Schwimmbad, Studentenwerk
Gründer bleibt Träger aller Rechte und Pflichten
kein Verwaltungsträger
= unselbständiger Teil des höheren Verwaltungsträgers
z.B.: FHH
(P) Verhältnis
zum Benutzer
- Eingriffsverwaltung: öRechtlich
- Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung: privatRechtlich möglich
öR Stiftung
Durch Hoheitsakt errichtete rechtsfähgige Organisation zur Verwaltung eines von Stifter zweckgebunden übergebenen Bestands an Vermögenswerten
hat eigene Rechtspersönlichkeit- Verwaltungsträger
= hat Nutznießer (sog. Destinatäre)