mittelbare Verwaltung Schema
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  • mittelbare Verwaltung

    • öR Körperschaft

      • Durch Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasste Organisation des Öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit i.d.R. hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt

      • Arten

        • Gebietskörperschaften

          • Landkreise bzw. kreisfreie Städte, Gemeinden

        • Personalkörperschaften

          • Rechtsanwaltskammern, Universitäten

        • Realkörperschaften

          • Handwerkskammer, IHK
      • = hat Mitglieder

      • hat eigene Rechtspersönlichkeit

        • Verwaltungsträger

      • Fähigkeiten

        • Dienstherrenfähigkeit

        • Satzungshoheit

        • Abgabenhoheit

    • öR Anstalt

      • Bestand von Mitteln (sachlichen wie persönlichen), welche in Hand von Träger öffentlicher Verwaltung besonderem öffentlichem Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind

        • Die Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist.

          Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal

          (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbstständig, mithin juristische Person des öffentlichen Rechts.

      • = hat Benutzer

      • #

        • Anstalt mit eigener

          Rechtspersönlichkeit

        • Anstalt ohne eigene

          Rechtspersönlichkeit

          • z.B.: Museum, Schwimmbad, Studentenwerk

          • Gründer bleibt Träger aller Rechte und Pflichten

            • kein Verwaltungsträger

          • = unselbständiger Teil des höheren Verwaltungsträgers

            • z.B.: FHH

      • (P) Verhältnis

        zum Benutzer

        • Eingriffsverwaltung: öRechtlich

        • Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung: privatRechtlich möglich

    • öR Stiftung

      • Durch Hoheitsakt errichtete rechtsfähgige Organisation zur Verwaltung eines von Stifter zweckgebunden übergebenen Bestands an Vermögenswerten

      • hat eigene Rechtspersönlichkeit

        • Verwaltungsträger

      • = hat Nutznießer (sog. Destinatäre)

      • z.B.: Stiftung preuß. Kulturbesitz, HIV-Stiftung

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