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- bedingter Ansprüche, § 883 I S.2 BGB
- künftige Ansprüche
- strenge Vrss.
- sonst würde Grundbuch von Vormerkungen vollgepflastert 'faktische Grundbuchsperre'
- Arg.: Grundbuchamt soll nicht überlastet werden
- notwendige Festigkeit
- mehr als Chance, Erwerb hängt nurnoch vom Willen des Käufers ab
- a.A.: Verkäufer kann nicht mehr einseitig verhindern
- Arg.: keine zu strengen Anforderungen, da keine Grundbuchsperre (nur rel. Wirkung)
- bedingte Ansprüche
- weniger streng
- Fälle
- bloße Erwebsaussichten sind nicht grundbuchfähig
- Beispiel
- doppelt bedingter Rückübertragungsanspruch
- Beispielvertragl. Rücktrittsrecht bzgl. Schenkung wenn vorschnelle Weiterveräußerung
- e.A.: unzulässig
- Arg.: Umgehung des § 137 S.1 BGB
- h.M.: zulässig
- Arg.: § 137 BGB schützt nur NC des SachenR. nicht Verfügungsfreiheit
- auch hier: doppelt bedingter Rückübertragungsanspruch
- besonderes (P) liegt hier darin, dass Grundbuch durch unbest. Rechtbegriff 'Undank' obj. schwer nachvollziehbar wird
- pro Vormerkungsfähigkeit: Unsicherheit ist durch Gerichtsurteil auszuräumen
- ganz h.M.: die Chance reicht nicht für Vormerkung, Heilung hängt nicht nur von K ab!
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