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- Grundlagen zur Rechtfertigung
- Rechtswidrigkeit als 2. Wertungsstufe
- Erlaubnissätze, die generell verbotenes Verhalten ausnahmesweise gestatten
- Zuerst: Auslesefunktion des TB durchlaufen
- Grds.: Erfüllung des TB indiziert RW, es sei denn, Rechtfertigungsgründe/bes. Unrechtsausschluss (+)
- Klausur: Ohne Probleme nur Feststellung der RW
- Ausnahme: h. M.: offene Tatbestände
- DefinitionAbschließendes Urteil hinsichtl. strafrechtsrelevanten Unrechts lässt sich nicht allein aus TB entnehmen
- Definitiona.A.: Gesamttatbewertende Merkmale, direkt in TB integriert
- DefinitionEinzig: §§ 240, 253 (255) StGB
- Klausur: Positive Verwerflichkeitsfeststellung, aber vorrangig mögl. Rechtfertigungsgründe prüfen
- Quellen der Rechtfertigungsgründe, Art. 103 II und Konkurrenzen
- Prinzip der Einheit/Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
- Strafrechtl. normierte Rechtfertigungsgründe
- Straf-/zivilprozessuale/polizeirechtl. Befugnisnormen
- Zivilgesetzliche Rechtfertigungsgründe
- Gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe
- Art. 103 II verbietet Reduktion kodifizierter Rechtfertigungsgründe gegen ihrern Wortlaut, soweit es um strafrechtl. Folgen geht
- Arg.:Gewährleistung der Vorhersehbarkeit
- Konkurrenzen
- Grds.: Gleichwertigkeit
- Ausnahme: Spezialität
- h.M.: Verhältnis von §§ 228,904 BGB zu § 34 StGB
- e. A.: Mutmaßliche Einwilligung zu rechtfertigendem Notstand
- Arg.: Einwilligung orientiert sich am Willen des RG-Trägers
- Klausur: Nicht beim erstbesten Rechtfertigungsgrund hängen bleiben!
- Der Grundaufbau der Rechtfertigungsgründe
- Kompensationsmodell
- Obj. Erfolgsunwert durch obj. Rechtfertigungselement
- Subj. Handlungsunwert durch subj. Rechtfertigungselement
- Anforderungen an das subj. Rechtfertigungselement
- BGH: Handeln mit Rechtfertigungsabsicht Rechtfertigungszwecktheorie
- Arg.: Worlaut: Erlaubnis nur zweckgebunden
- Arg.: Telos: Erlaubnis nur zweckgebunden
- Arg.: Nur finale Handlungsweise kompensiert Handlungsunrecht
- Arg.: Parallele zum TB-Vorsatz:Rechfertigungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz enthält auch voluntatives Element
- Con.: Gesinnungsstrafrecht
- Con.: Mangels Vorhersehbarkeit der Ableitung des Elements aus § 32 StGB →Verstoß gegen Art. 103 II?
- h.L.: Kenntnis vom Vorliegen der obj. Voraussetzungen des Erlaubnissatzes Kenntnistheorie
- Arg.: Bereits mit Kenntnis Bewußtsein der Übereinstimmung mit Recht
- Arg.: Motive sind grds. unbeachtlich
- Arg.: Wortlaut 'um..zu' kennzeichnet nur obj. Angriffsbezogenheit
- Spendel: Gar nicht erforderlich
- Arg.: 103 II GG
- Klausur: selten entscheidungserheblich
- Fehlen des subj. Rechtfertigungselement im Vorsatzdelikt
- Rspr: Versuchsstrafbarkeit Versuchslösung
- Arg.: Subj. Rechtfertigungselement (-)→Kompensation Handlungsunwert (-) aber Kompensation Erfolgsunrecht (+)=Versuch
- Arg.:AusExistenz der Versuchsstrafbarkeit ist zu schließen, dass bloßes Handlungsunrecht keine Vollendungsstrafbarkeit begründet
- Con.: Nur bei Strafbarkeit des Versuchs
- a.A.: Vollendungsstrafbarkeit Vollendungslösung
- Arg.: Rechtfertigung nur (+), wenn alle Voraussetzungen (+)
- Arg.: HandlungsunrechtundErfolg liegen vor→Versuch ausgeschlossen
- Klausur: Vollendete Tat prüfen, nach Feststellung der nicht vollständigen Rechtfertigung, Problem aufwerfen
- Versuchslösung: 2 Wege
- Erklärung bei Vollendungstheorie, dass Versuchsvoraussetzungen vorliegen, dann nur noch Schuld
- Knappe gesonderte Versuchsprüfung
- Äußere Rechtfertigungs-TB prägende Umstände müssen tatsächlich vorliegen
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