Notwehrprovokation Schema
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  • Notwehrprovokation

    • Grundlagen

      zu Notwehrprovokation

      • Provozierendes Verhalten selbst schon Angriff?

        ?Provokateur von vornherein kein Notwehrrecht

      • Begründung der Fallgruppe

        • BGH: Vorwurf unzulässigen Rechtsmißbrauchs

        • a. A.: Verzicht auf RG-Schutz/Kein Verteidigungswillen

      • Unterscheidung nach

        Grad der Provokation

        • je schwerer die Provokation, desto weniger Verteidigung

        • Absichtsprovokation

          • BGH: kein Notwehrrecht

            Rechtsmissbrauchstheorie

            • Arg.: Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf Notwehr

            • Arg.: Konkludenter Verzicht durch Verwirkung,

              da nicht mehr Bewahrer der Rechtsordnung

            • Arg.: Scheinbare Verteidigung

              ist in Wirklichkeit Angriff

          • a.A.: abgestuftes Notwehrrecht

            Rechtsbewährungstheorie

            • Folge: Dreistufen-Theorie

              1. Ausweichen

              2. Schutzwehr

              3. Trutzwehr

            • Arg.: Provozierte muss sich nicht provozieren lassen

            • Arg.: Mitverschulden kann nicht zu Beschränkung des Selbst-

              verteidigungsrechts führen, Recht braucht Unrecht nicht zu weichen

        • bedingt vorsatzliche/fahrlässige

          Notwehrprovokation

          • Voraussetzung

            • BGH: Sozialethisch verwerfliches Verhalten ausreichend,

              nicht jedoch bloß leichtfertiges/fahrlässiges Handeln

              • Arg.:Zurückhaltung in Verteidigung normativ schon erforderlich, wenn Angriff als

                adäquateundvorhersehbare Folge des Vorverhalten des Angegriffenen erscheint

              • Arg.: Rechtmäßige Provokationen können

                genauso provokant wie Rechtswidrige sein

              • Con.: Moralwidrigkeit immer unerheblich

            • a.A.: Rechtswidriges Verhalten erforderlich

              • Arg.: Verwirkung der Berufungsmöglichkeit auf Rechts-

                bewährungsprinzip erst,wenn Boden des Rechts verlassen

              • Arg.: Bestimmte Konfrontationslagen sind auszuhalten

            • Neuer Knoten
          • h.M.: abgestuftes

            Notwehrrecht

            • Folge: Dreistufen-Theorie

              1. Ausweichen

              2. Schutzwehr

              3. Trutzwehr

        • Abwehrprovokation

          • = Täter rüstet sich in Erwartung eines Angriffs im Vorfeld mit Abwehrwaffe

            aus, deren EInsatz in der Notwehrlage auch erforderlich wäre

          • e. A.: Einschränlung (-)

          • a.A.: Einschränkung (+)

            • Con.: Entwertung des Notwehrrechts

            • Con.: Verstoß gegenArt. 103 II

    • Anknüpfung eines Fahrlässikeitsvorwurf

      an Vorverhalten des Verteidigers

      acito illicita in causa

      • Rspr.: (-)

        • Arg.: Provokation noch nicht mal unmittelbares Ansetzen iSd. § 22 StGB ,

          dann schon gar nicht tatbestandsmäßige Handlung, nur Vorbereitung

        • Arg. etwaig fahrlässiges Notwehrverhalten wird durch das eigenverantwortliche Verhalten des Angreifers objektiv unzurechenbar

        • Arg.: Provokation nicht rechtswidrig, wenn

          auf rechtmäßige Handlung gerichtet

      • e. A.: (+)

        • Arg.: Gesamtgeschehn im Ur-

          sprung unerlaubte Handlung

    • Totschläger Fall, LundL 2001,

      409; BGH NJW 2001, 1075

      • C will M ins Knie schießen. Als er dessen körperl. Überlegenheit erkennt, beschließt

        er ihn erst mit der Faust niederzuschlagen. Der blockt ab und und geht mit den Worten:

        'Ich schlag dich tot' auf C los. Der schießt ihm mit seiner Schrotflinte in den Bauch.

      • Angriff des M ist rechtswidrig, weil Angriff des C (Schlag) nicht mehr gegenwärtig

      • erster Angriff des C ist zwar Provokation (+), aber niemand muss sich totprügeln lassen, § 32 StGB (+)

        • hier kein § 32 StGB , weil Pflichtwidrigkeit schon in Faustschlag

Notwehrprovokation Schema

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