
- Notwehrprovokation
Grundlagen
zu NotwehrprovokationProvozierendes Verhalten selbst schon Angriff?
?Provokateur von vornherein kein Notwehrrecht
Begründung der Fallgruppe
BGH: Vorwurf unzulässigen Rechtsmißbrauchs
a. A.: Verzicht auf RG-Schutz/Kein Verteidigungswillen
Unterscheidung nach
Grad der Provokation
je schwerer die Provokation, desto weniger Verteidigung
Absichtsprovokation
BGH: kein Notwehrrecht
Rechtsmissbrauchstheorie
Arg.: Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf Notwehr
Arg.: Konkludenter Verzicht durch Verwirkung,
da nicht mehr Bewahrer der Rechtsordnung
Arg.: Scheinbare Verteidigung
ist in Wirklichkeit Angriff
a.A.: abgestuftes Notwehrrecht
Rechtsbewährungstheorie
Folge: Dreistufen-Theorie
Ausweichen
Schutzwehr
Trutzwehr
Arg.: Provozierte muss sich nicht provozieren lassen
Arg.: Mitverschulden kann nicht zu Beschränkung des Selbst-
verteidigungsrechts führen, Recht braucht Unrecht nicht zu weichen
bedingt vorsatzliche/fahrlässige
Notwehrprovokation
Voraussetzung
BGH: Sozialethisch verwerfliches Verhalten ausreichend,
nicht jedoch bloß leichtfertiges/fahrlässiges Handeln
Arg.:Zurückhaltung in Verteidigung normativ schon erforderlich, wenn Angriff als
adäquateundvorhersehbare Folge des Vorverhalten des Angegriffenen erscheint
Arg.: Rechtmäßige Provokationen können
genauso provokant wie Rechtswidrige sein
Con.: Moralwidrigkeit immer unerheblich
a.A.: Rechtswidriges Verhalten erforderlich
Arg.: Verwirkung der Berufungsmöglichkeit auf Rechts-
bewährungsprinzip erst,wenn Boden des Rechts verlassen
Arg.: Bestimmte Konfrontationslagen sind auszuhalten
- Neuer Knoten
h.M.: abgestuftes
Notwehrrecht
Folge: Dreistufen-Theorie
Ausweichen
Schutzwehr
Trutzwehr
Abwehrprovokation
= Täter rüstet sich in Erwartung eines Angriffs im Vorfeld mit Abwehrwaffe
aus, deren EInsatz in der Notwehrlage auch erforderlich wäre
e. A.: Einschränlung (-)
Arg.: Expliziter Wortlaut von § 32 StGB
a.A.: Einschränkung (+)
Con.: Entwertung des Notwehrrechts
Con.: Verstoß gegenArt. 103 II
Anknüpfung eines Fahrlässikeitsvorwurf
an Vorverhalten des Verteidigers
acito illicita in causa
Rspr.: (-)
Arg.: Provokation noch nicht mal unmittelbares Ansetzen iSd. § 22 StGB ,
dann schon gar nicht tatbestandsmäßige Handlung, nur Vorbereitung
Arg. etwaig fahrlässiges Notwehrverhalten wird durch das eigenverantwortliche Verhalten des Angreifers objektiv unzurechenbarArg.: Provokation nicht rechtswidrig, wenn
auf rechtmäßige Handlung gerichtet
e. A.: (+)
Arg.: Gesamtgeschehn im Ur-
sprung unerlaubte Handlung
Totschläger Fall, LundL 2001,
409; BGH NJW 2001, 1075
C will M ins Knie schießen. Als er dessen körperl. Überlegenheit erkennt, beschließt
er ihn erst mit der Faust niederzuschlagen. Der blockt ab und und geht mit den Worten:
'Ich schlag dich tot' auf C los. Der schießt ihm mit seiner Schrotflinte in den Bauch.
Angriff des M ist rechtswidrig, weil Angriff des C (Schlag) nicht mehr gegenwärtig
erster Angriff des C ist zwar Provokation (+), aber niemand muss sich totprügeln lassen, § 32 StGB (+)
hier kein § 32 StGB , weil Pflichtwidrigkeit schon in Faustschlag
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