
8406
- Vermeidbarkei des Irrtums bei § 17 StGB
- Voraussetzungen
- Anlasskriterium
- BGH ursprünglich: stets gegeben, rechtmäßig zu prüfen
- Con.: Kriterium aufgrund von Überdehnung der Prüfungsobliegenheit bedeutungslos
- h.L.: bei aktuellen Zweifeln/Anhaltspunkten, die zu Zweifeln hätten führen müssen
- Bsp.: tatsächliche Unrechtszweifel/Kenntnisse (von insbes. Moral-/Sittenwidrigkeit) die Zweifel hätten hervorbringen müssen
- Klausur: idR kein Unterschied, da Prüfungsstoff ausschließlich Kernstrafrecht
- Gebotenes Nachdenken/-nachfragen
- Eigenes Nachdenken
- Ausgangspunkt: konkrete Umstände des Vorhabens unter Beachtung individueller VerhältnisseundTäterpersönlichkeit insbes.:
- Persönliche Einschränkungen der Einsichtsfähigkeit
- Gedanke des Vor-/Übernahmeverschuldens
- Migrationshintergrund
- Nachfragen/Hinzuziehung von Rechtsrat
- Bei verlässlicher Stelle, auf deren Erkenntnis man dann prinzipiell vertrauen darf
- Ausnahmen: Auskunftsperson verfolgt Eigeninteressen/Widersprüchliche Informationen/ offensichtlicher Unzuständigkeit der Behörde
- BGH: (streng) Einsatz aller geistiger Erkenntniskräfteundsittlicher Wertevorstellungen auf Grundlage der Vorstellung der deutschen Rechtsgemeinschaft um Frage der RW zutreffend zu beantworten
- h. L.: Entscheidung anhand von Zumutbarkeitserwägungenundkonkret vorhandener Interessen beim Täter
- Arg.: Unklare dem Staat zurechenbare Rechtslage darf Handlungsfreiheit des Bürgers nicht beschneiden
- Eintretende Unrechtseinsicht sog. Vermeidbarkeitszusammenhang
- Definition= Vermeidbarkeit nur (+), wenn durch gehörige Selbstbefragung/ hinreichende Erkundigung Unrechtseinsicht erlangt wäre
- DefinitionZunächst: Hypothetische Beurteilung der Befragung einer konkreten Person/Stelle
- DefinitionErst, wenn keine zuständigePerson/Stelle vorhanden ist: Rechtsrat einer abstrakten verlässlichen Informationsstelle
- Unbehebbare Unrechtszweifel
- Rechtsfolge: Vermeidbarkeitund damit kein Schuldaussschluss
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