Vermeidbarkei des Irrtums bei § 17 StGB Schema
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  • Vermeidbarkei des Irrtums bei § 17 StGB

    • Voraussetzungen

      1. Anlasskriterium

        • BGH ursprünglich: stets gegeben, rechtmäßig zu prüfen

          • Con.: Kriterium aufgrund von Überdehnung der Prüfungsobliegenheit bedeutungslos
        • h.L.: bei aktuellen Zweifeln/Anhaltspunkten, die zu Zweifeln hätten führen müssen

          • Bsp.: tatsächliche Unrechtszweifel/Kenntnisse (von insbes. Moral-/Sittenwidrigkeit) die Zweifel hätten hervorbringen müssen
        • Klausur: idR kein Unterschied, da Prüfungsstoff ausschließlich Kernstrafrecht

      2. Gebotenes Nachdenken/-nachfragen

        • Eigenes Nachdenken

          • Ausgangspunkt: konkrete Umstände des Vorhabens unter Beachtung individueller VerhältnisseundTäterpersönlichkeit insbes.:
            • Persönliche Einschränkungen der Einsichtsfähigkeit
            • Gedanke des Vor-/Übernahmeverschuldens
            • Migrationshintergrund
        • Nachfragen/Hinzuziehung von Rechtsrat

          • Bei verlässlicher Stelle, auf deren Erkenntnis man dann prinzipiell vertrauen darf
          • Ausnahmen: Auskunftsperson verfolgt Eigeninteressen/Widersprüchliche Informationen/ offensichtlicher Unzuständigkeit der Behörde
        • BGH: (streng) Einsatz aller geistiger Erkenntniskräfteundsittlicher Wertevorstellungen auf Grundlage der Vorstellung der deutschen Rechtsgemeinschaft um Frage der RW zutreffend zu beantworten

        • h. L.: Entscheidung anhand von Zumutbarkeitserwägungenundkonkret vorhandener Interessen beim Täter

          • Arg.: Unklare dem Staat zurechenbare Rechtslage darf Handlungsfreiheit des Bürgers nicht beschneiden
      3. Eintretende Unrechtseinsicht sog. Vermeidbarkeitszusammenhang

        • Definition
          = Vermeidbarkeit nur (+), wenn durch gehörige Selbstbefragung/ hinreichende Erkundigung Unrechtseinsicht erlangt wäre

        • Definition
          Zunächst: Hypothetische Beurteilung der Befragung einer konkreten Person/Stelle

        • Definition
          Erst, wenn keine zuständigePerson/Stelle vorhanden ist: Rechtsrat einer abstrakten verlässlichen Informationsstelle

        • Unbehebbare Unrechtszweifel

          • IdR bedingtes Unrechtsbewußtsein (+)
          • h. L.: Einschränkung der Strafbarkeit durch
            • § 17 StGB analog
            • Heranziehung der Unzumutbarkeitserwägung
            • § 17 StGB direktundLösung über Vermeidbrkei
    • Rechtsfolge: Vermeidbarkeitund damit kein Schuldaussschluss

Vermeidbarkei des Irrtums bei § 17 StGB Schema

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