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- § 21 V StGB erminderung der Schuldfähigkeit
- Grundlagen zu § 21 V StGB erminderung der Schuldfähigkeit
- vertypter Strafmilderungsgrund
- = Strafrahmenverschiebung, § 49 I StGB
- Höchstmaß: 3/4 der Strafe
- Beispiel15 Jahre → 11 Jahre 3 Monate
- nicht 9 Monate!
- Beispielz.B.. 10 Jahre → 7 Jahre und 6 Monate
- unter eigenem Prüfungspunkt 'Strafe' prüfen
- nicht wie § 20 StGB unter 'Schuld'
- in Niedersachsen StA Klausur aber im B-Gutachten (dann unter zust. Gericht / voraussichtl. Strafhöhe)
- wesentlicher Unterschied zu § 20 StGB ist die Vermeidbarkeit
- DefinitionVermeidbar ist das Fehlen der Unrechtseinsicht, wenn der Beschuldigte bei gehöriger Anspannung seiner verbleibenden Geisteskräfte das Unrecht der Tat erkennen konnte
- 1. Alt.: Unrechtseinsichtfähigkeit
- insb.: krankhafte seel. Störung aufgr. v. Trunkenheit (Intoxikationspsychose)
- ab 2,0 Promille diskutieren
- § 20 StGB erst ab 3,0 disktutieren
- ggf. Rückrechnung auf Tatzeit
- hier 0,2 pro Stunde + einmalig 0,2 Sicherheitszuschlag
- Leistungsmerkmale: Fakten schließen z.B. Vorliegen aus, wenn
- heimliche Begehung
- Flucht
- Arg.: zeigt ja jeweils gerade die Einsicht
- 2.Alt.: Steuerungsfähigkeit
- wenn schon Einsichtsfähigkeit (-) stellt sich Frage hiernach nicht mehr
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