§ 21 V StGB erminderung der Schuldfähigkeit Schema
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  • § 21 V StGB erminderung der Schuldfähigkeit

    • Grundlagen zu § 21 V StGB erminderung der Schuldfähigkeit

      • vertypter Strafmilderungsgrund

        • = Strafrahmenverschiebung, § 49 I StGB

        • Höchstmaß: 3/4 der Strafe

          • Beispiel
            15 Jahre → 11 Jahre 3 Monate
            • nicht 9 Monate!
          • Beispiel
            z.B.. 10 Jahre → 7 Jahre und 6 Monate
      • unter eigenem Prüfungspunkt 'Strafe' prüfen

        • nicht wie § 20 StGB unter 'Schuld'

        • in Niedersachsen StA Klausur aber im B-Gutachten (dann unter zust. Gericht / voraussichtl. Strafhöhe)

      • wesentlicher Unterschied zu § 20 StGB ist die Vermeidbarkeit

    • 1. Alt.: Unrechtseinsichtfähigkeit

      • insb.: krankhafte seel. Störung aufgr. v. Trunkenheit (Intoxikationspsychose)

        • ab 2,0 Promille diskutieren

        • ggf. Rückrechnung auf Tatzeit

          • hier 0,2 pro Stunde + einmalig 0,2 Sicherheitszuschlag
      • Leistungsmerkmale: Fakten schließen z.B. Vorliegen aus, wenn

        • heimliche Begehung

        • Flucht

          • Arg.: zeigt ja jeweils gerade die Einsicht
    • 2.Alt.: Steuerungsfähigkeit

      • wenn schon Einsichtsfähigkeit (-) stellt sich Frage hiernach nicht mehr

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