
- Abgrenzung beendeter vs. unbeendeter Versuch
Grundlagen
zu Abgrenzung beendeter vs. unbeendeter Versuchbeendet (+), wenn Täter nach seiner Vorstellung
alles für den Eintritt der Vollendung Erforderliche getan hat
z.B. bei § 212 StGB : der Moment in dem Täter erkennt, dass das Opfer lebensgefährlich verletzt ist
(P) relevanter Zeitpunkt bei
mehraktigen Geschehensabläufen
ehemals:
Tatplantheorie
Zeitpunkt:Tatbeginn
con.: Privilegierung des Täters mit viel krimineller Energie, vielen Optionen
con: Auseinanderreißen einheitl. SV
h. M.: Lehre vom
Rücktrittshorizont
Weiterführung der Gesamtbetrachtungslehre
Beurteilung der Erfolgsaussichten der Tat nach Abschluss der letzten Ausführungshdlg.
Arg.: Opferschutz
Arg.: keine unnötige Erschwerung des Rücktritts
korrigierter Rück-
trittshorizont
= Auch Berücksichtigung von Umständen, die unmb.
im Anschluss an letzte Ausführungshdlg. eingetreten sind
Zu Gunsten und / oder zu Lasten des Täters möglich, sofern sich nach Täter-
vorstellung die forstbestehende Tatsituation ohne zeitliche Zäsur verändert
Problemfälle
Denkzettelfälle
(= außertatbestandliche
Zielerreichung)
großer Senat
§ 24 StGB möglich
Opferschutz
Arg.: § 24 I StGB meint nur die Tat als Ver-
wirklichung der Merkmale d. konkr. TB als Erfolg+
Kausalität
Lit alt: § 24 StGB (-)
Arg.: keine honorierbare Verzichtsleistung
Arg.: Zweckerreichung, teleolog. Reduktion von § 24 I StGB
Weiterhandln. beruhe dann auf neuem Tatentschluss
con.: Priveligierung DD1 > DE
1. Senat BGH, § 24 I StGB 1 1. Alt. (+)
pro: sonst Privilegierung Täter mit DD1 s.o.
- auch bei Fehlschlag des Versuchs zu problematisieren
Täter macht sich
keine Vorstellung, über
Folgen seines Tuns
e.A.: Differenzierung danach, wie Täter hätte handeln
müssen, wenn er sich Gedanken gemacht hätte
beendeter
Versuch
Arg.: Gleichgültiger soll nicht ggü. Bedächtigem priviligiert werden
Arg.: Innere Umkehr sei nicht erkennbar
wenn lediglich nicht feststellbar, ob Täter sich Vorstellung
über Folgen gemacht hat: in dubio pro reo ? unbeendet!
Versuch immer be-
endet, § 24 StGB immer (-)
Es gibt keine Handlung mit der aufgehört
werden könnte, vgl. Standarddefinition
a.A.: Rücktritt möglich
unbeendeter Versuch
Eintrit d. TB-Erfolgs muss aus Tätersicht noch durch Nachholung
der urspr. gebotenen Hdlg. verhindert werden können
urspr. Handlung reicht aus
beendeter Versuch
Abwendung d. TB-Erfolgs nur noch andere als urspr. Maßnahme
Rücktrittsvoraussetzung: Ergreifen der anderen Maßnahme
Unterschied zu BGH: Täter trägt
nicht Risiko der Erfolgsabwendung
Rücktritt von unbeendetem Versuch auch
bei fehlender Verhinderungskausalität
Heizungsfall
M zwängt F (ohne Tötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz) hinter Heizung, dreht auf 80 Grad, geht
schlafen, macht um 10 Heizung wieder aus, obwohl schon seit 7 nicht
mehr zu retten - M dachte, sie wäre noch zu retten, F stirbt kurz danach
Strafbarkeit Tag 1
§§ 223, 227 StGB (+)
Freiheitsberaubung mit Todesfolge § 239 IV StGB (+)
Strafbarkeit Tag 2
BGH: untaugl. Versuch Tag 2; § 212 StGB durch Unterlassen, Rücktritt (-)
Lit.: untaugl. Versuch des § 212 StGB durch Unterlassen, Rücktritt (+)
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