Abgrenzung beendeter vs. unbeendeter Versuch Schema
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  • Abgrenzung beendeter vs. unbeendeter Versuch

    • Grundlagen

      zu Abgrenzung beendeter vs. unbeendeter Versuch

      • beendet (+), wenn Täter nach seiner Vorstellung

        alles für den Eintritt der Vollendung Erforderliche getan hat

      • z.B. bei § 212 StGB : der Moment in dem Täter erkennt, dass das Opfer lebensgefährlich verletzt ist

      • (P) relevanter Zeitpunkt bei

        mehraktigen Geschehensabläufen

        • ehemals:

          Tatplantheorie

          • Zeitpunkt:Tatbeginn

          • con.: Privilegierung des Täters mit viel krimineller Energie, vielen Optionen

          • con: Auseinanderreißen einheitl. SV

        • h. M.: Lehre vom

          Rücktrittshorizont

          • Weiterführung der Gesamtbetrachtungslehre

          • Beurteilung der Erfolgsaussichten der Tat nach Abschluss der letzten Ausführungshdlg.

          • Arg.: Opferschutz

          • Arg.: keine unnötige Erschwerung des Rücktritts

          • korrigierter Rück-

            trittshorizont

            • = Auch Berücksichtigung von Umständen, die unmb.

              im Anschluss an letzte Ausführungshdlg. eingetreten sind

            • Zu Gunsten und / oder zu Lasten des Täters möglich, sofern sich nach Täter-

              vorstellung die forstbestehende Tatsituation ohne zeitliche Zäsur verändert

    • Problemfälle

      • Denkzettelfälle

        (= außertatbestandliche

        Zielerreichung)

        • großer Senat

          § 24 StGB möglich

          • Opferschutz

          • Arg.: § 24 I StGB meint nur die Tat als Ver-

            wirklichung der Merkmale d. konkr. TB als Erfolg+

            Kausalität

        • Lit alt: § 24 StGB (-)

          • Arg.: keine honorierbare Verzichtsleistung

          • Arg.: Zweckerreichung, teleolog. Reduktion von § 24 I StGB

          • Weiterhandln. beruhe dann auf neuem Tatentschluss

          • con.: Priveligierung DD1 > DE

        • 1. Senat BGH, § 24 I StGB 1 1. Alt. (+)

          • pro: sonst Privilegierung Täter mit DD1 s.o.

        • auch bei Fehlschlag des Versuchs zu problematisieren

      • Täter macht sich

        keine Vorstellung, über

        Folgen seines Tuns

        • e.A.: Differenzierung danach, wie Täter hätte handeln

          müssen, wenn er sich Gedanken gemacht hätte

        • beendeter

          Versuch

          • Arg.: Gleichgültiger soll nicht ggü. Bedächtigem priviligiert werden

          • Arg.: Innere Umkehr sei nicht erkennbar

        • wenn lediglich nicht feststellbar, ob Täter sich Vorstellung

          über Folgen gemacht hat: in dubio pro reo ? unbeendet!

        • Versuch immer be-

          endet, § 24 StGB immer (-)

          • Es gibt keine Handlung mit der aufgehört

            werden könnte, vgl. Standarddefinition

        • a.A.: Rücktritt möglich

          • unbeendeter Versuch

            • Eintrit d. TB-Erfolgs muss aus Tätersicht noch durch Nachholung

              der urspr. gebotenen Hdlg. verhindert werden können

            • urspr. Handlung reicht aus

          • beendeter Versuch

            • Abwendung d. TB-Erfolgs nur noch andere als urspr. Maßnahme

            • Rücktrittsvoraussetzung: Ergreifen der anderen Maßnahme

          • Unterschied zu BGH: Täter trägt

            nicht Risiko der Erfolgsabwendung

            • Rücktritt von unbeendetem Versuch auch

              bei fehlender Verhinderungskausalität

        • Heizungsfall

          • M zwängt F (ohne Tötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz) hinter Heizung, dreht auf 80 Grad, geht

            schlafen, macht um 10 Heizung wieder aus, obwohl schon seit 7 nicht

            mehr zu retten - M dachte, sie wäre noch zu retten, F stirbt kurz danach

          • Strafbarkeit Tag 1

            • §§ 223, 227 StGB (+)

            • Freiheitsberaubung mit Todesfolge § 239 IV StGB (+)

          • Strafbarkeit Tag 2

            • BGH: untaugl. Versuch Tag 2; § 212 StGB durch Unterlassen, Rücktritt (-)

            • Lit.: untaugl. Versuch des § 212 StGB durch Unterlassen, Rücktritt (+)

Abgrenzung beendeter vs. unbeendeter Versuch Schema

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