
- Rücktritt bei mehreren Beteiligten § 24 II StGB
Voraussetzungen
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Aufgeben/Zurücknehmen des
eigenen, konstitutiven Tatbeitrags
Ausreichend: zurechenbare
Vollendungesetzliche Schuldverhältnisseerhinderng
Sorgen für Verhinderung der Vollendung durch Mittäter
Kausalität
Ausbleiben der Vollendung ohne Zutun des Beteiligten
Ernsthaftes Bemühen um Vollendungesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung
Kein kausales Fortwirken
des früheren Tatbeitrags
Tatabweichung
= Mindestens wesentliche Abweichung
des tatsächlichen Kausalverlaufs
Rücktritt eines Mittäters/Gehilfens, durch Rückgängigmachen des
Tatbeitrags/übrige Täter vom Beitrag keinen Gebrauch machen
Umstimmung durch Anstifter
Ernsthaftes Bemühen um Vollendungesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung
z.B.: A und B wollen zusammen stehlen. A überlegt es sich im Vorfeld anders und versucht auch
B abzubringen, der zum Schein zustimmt. A hatte aber B schon Schlüssel besorgt (§ 25 II StGB (+)). Als
B bei der Villa, die sie leerräumen wollten, ankommt, ist die Tür offen. Rücktritt des A ist (+)
Grundlagen
zu Rücktritt bei mehreren Beteiligten § 24 II StGBAnwendbarkeit
Leitlinie: Anwendbarkeit nur, wenn Ratio aufgrund Gefährlichkeit der
Tatbegehung durch Mehrere im Vergleich zum Alleintäter berührt
§ 24 II StGB gilt nicht, wenn vor Ort nur 1 Täter agiert!
Unstreitig auf Mittäter
Auf Anstifter und Gehilfen
Unmittelbarer Täter, der angestiftet/
dem Beihilfe geleistet wurde?
h.M.: ja, aktives
Tun erforderlich
Arg.: Wortlaut § 24 II StGB
Con.: § 31 I StGB Nr.2 lässt Aufgeben
des Angestifteten ausreichen
Mittelbarer Täter?
h.M.: ja, aktives
Tun erforderlich
Arg.: besondere Gefährlichkeit
der mittelbaren Täterschaft
a. A.: Nein, es sei denn Tatmittler
har sich auch strafbar gemacht
Arg.: Andernfalls kein Beteiligter
Anforderungen tendenziell strenger
= Tatbeteiligter muss alles tun, damit auch
andere Tatbeteiligte die Tat nicht vollenden
Arg.: Zusammenwirken gefährlicher
Arg.: Kriminalpolitisch größere Strenge
Hauptat muss ins Versuchsstadium gelangt sein
Abgrenzung beendet / unbeendet hier irrelevant
Aber einvernehmliches Abstandnehmen
von der Tat durch einen Beteiligten möglich
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