Rücktritt bei mehreren Beteiligten § 24 II StGB Schema
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  • Rücktritt bei mehreren Beteiligten § 24 II StGB

    • Voraussetzungen

      • Erfolgreiches Verhindern

        der Vollendung

        § 24 II S.1 StGB beendeter Versuch

        • #

          1. Aufgeben/Zurücknehmen des

            eigenen, konstitutiven Tatbeitrags

            • Ausreichend: zurechenbare

              Vollendungesetzliche Schuldverhältnisseerhinderng

          2. Sorgen für Verhinderung der Vollendung durch Mittäter

        • Kausalität

      • Vollendung ohne Zutun des

        Beteiligten ausgeblieben

        § 24 II S.2 StGB Alt.1 unbeendeter Versuch

        • Ausbleiben der Vollendung ohne Zutun des Beteiligten

        • Ernsthaftes Bemühen um Vollendungesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung

      • Vollendung unabhängig vom

        früheren Tatplan des Beteiligten

        § 24 II S. 2 StGB Alt. 2

        • Kein kausales Fortwirken

          des früheren Tatbeitrags

          • Tatabweichung

            • = Mindestens wesentliche Abweichung

              des tatsächlichen Kausalverlaufs

          • Rücktritt eines Mittäters/Gehilfens, durch Rückgängigmachen des

            Tatbeitrags/übrige Täter vom Beitrag keinen Gebrauch machen

          • Umstimmung durch Anstifter

        • Ernsthaftes Bemühen um Vollendungesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung

        • z.B.: A und B wollen zusammen stehlen. A überlegt es sich im Vorfeld anders und versucht auch

          B abzubringen, der zum Schein zustimmt. A hatte aber B schon Schlüssel besorgt (§ 25 II StGB (+)). Als

          B bei der Villa, die sie leerräumen wollten, ankommt, ist die Tür offen. Rücktritt des A ist (+)

    • Grundlagen

      zu Rücktritt bei mehreren Beteiligten § 24 II StGB

      • Anwendbarkeit

        • Leitlinie: Anwendbarkeit nur, wenn Ratio aufgrund Gefährlichkeit der

          Tatbegehung durch Mehrere im Vergleich zum Alleintäter berührt

        • § 24 II StGB gilt nicht, wenn vor Ort nur 1 Täter agiert!

        • Unstreitig auf Mittäter

        • Auf Anstifter und Gehilfen

        • Unmittelbarer Täter, der angestiftet/

          dem Beihilfe geleistet wurde?

        • Mittelbarer Täter?

          • h.M.: ja, aktives

            Tun erforderlich

            • Arg.: besondere Gefährlichkeit

              der mittelbaren Täterschaft

          • a. A.: Nein, es sei denn Tatmittler

            har sich auch strafbar gemacht

            • Arg.: Andernfalls kein Beteiligter

      • Anforderungen tendenziell strenger

        • = Tatbeteiligter muss alles tun, damit auch

          andere Tatbeteiligte die Tat nicht vollenden

        • Arg.: Zusammenwirken gefährlicher

        • Arg.: Kriminalpolitisch größere Strenge

      • Hauptat muss ins Versuchsstadium gelangt sein

      • Abgrenzung beendet / unbeendet hier irrelevant

        • Aber einvernehmliches Abstandnehmen

          von der Tat durch einen Beteiligten möglich

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