
- Konzeptionelle Grundlagen des Staatshaftungsrechts
Haftungsmodelle
Haftungsgrundlage
Öffentliches Recht
Privatrecht
Haftungssubjekt
Staatshaftung ieS.: Staat unmittelbar
Nahezu alle staatshaftungsrechtl. AGL
Beamtenhaftung: Einzelner Beamter
Amtshaftung: Überleitung der Haftung des einzelnen Beamten auf Staat
Haftungsgrund
Unrechtshaftung
Amtshaftung
Gemeinschaftsrechtl. Haftung der Mitgliedsstaaten
Enteigungsgleicher Eingriff
Aufopferungsgleicher Eingriff
FBA
Sonderopfer
Enteignung
Ausgleichspflichtige IuS-Bestimmung
Enteignender Eingriff
Enteignungsgleicher Eingriff
Aufopferungsanspruch
Aufopferungsgleicher Eingriff
Historisch gewachsenes case law
Entwicklung der Haftung aus Aufopferung und Enteignung
Preußen
Rechte der Untertanen< Eingriffsrecht des Landesherrn
Kodifizierung der Entschädigung für Sonderopfer im APL
Einengung des Anwendungsbereichs durch Kabinettsordre 1831
Weimarer Rep.
Haftungsausdehnung durch Art. 153 WRV
Begründung von
Aufopferungsenteignung
Enteignungsgleichen Eingriffs
GG
Zunächst: Herleitung aus Art. 14 GG
Ausdifferenzierung
Erweiterung enteignungsgleicher Eingriff
Entwicklung enteignender Eingriff
Neukonzeption durch Nassauskiesungsbeschluss 1981
Loslösung von enteignendem und ent-
eignungsgleichem Eingriff von Art. 14 GG
Entwicklung ausgleichspflichtige IuS-Bestimmung
Schutz des parlam. Budgetrechts
Einsatz des Bürgers als Sicherungsinstrument von Art. 20 III GG
Entwicklung der Amtshaftung
Ausgangspunkt:
Persönliche Haftung des Beamten
Unrechtsfähigkeit des Landesherrn
Mandatstheorie: Rechtswidriges Verhalten=Vollmachts-
überschreitung für die Beamter persönl. einzustehen habe
Kritik: Staat als rechtsfähige Person müsse für Organe haften
Dennoch: Kodifikation der Mandatstheorie in § 839 BGB
Zunächst: Haftungsübernahme den Einzelstaaten überlassen
Reformversuche: Staatshaftungsgesetz
westdeutsches StHG 1981: Scheitern mangels Bundeskompetenz
in neuen Bundesländern gilt zum das das StHG-DDR fort, da keine NeuregelungSeit 1994 zwar Bundeskompetenz Art. 74 I Nr. 25 GG,
aber keine Reformversuche
Haftungsumfang
Ausgleich in naturam
Wiederherstellung des status quo ante
Naturalrestitution
Finanzieller Ausgleich
Voller SE
Entschädigung
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