Enteignender bzw. enteignungsgleicher Eingriff Schema
8636
  • Enteignender bzw. enteignungsgleicher Eingriff

    • enteignender

      Eingriff

      • Grundlagen

        • AGL

        • Vereinbarkeit mit Nassauskiesungsbeschluss

          • h. M.: Verfassungsmäßigkeit

            • Arg.: Anknüpfung an Aufopferungsgedanken trage

              formalem EigentumsbegriffundJunktimklausel Rechnung

            • Arg.: Keine Kollision mit Grundsatz des Vorrang des

              Primärrechtsschutzes, da Eingriffshandlung rechtmäßig

        • Neben ausgleichspflichtiger IuS-Bestimmung nötig?

          • h. M.: Ja

            • Arg.: Anwendungsbereich bei unvorhersehbaren Zufalls-/Unfallschäden

            • Con.: Beide Institute erfassen rechtmäßige Beschränkungen

            • Con.: Wenn überhaupt nur schmaler Anwendungs-

              bereich, da viel für Gesetzgeber vorhersehbar

            • (P) Immissionsfälle
              • z.B. Geruchsbelästigung durch ordnungsgemäß betriebene kommunale Kläranlage
              • BGH: Anwendung von § 906 BGB analog
                • Eigentümer muss entschädigungslos dulden, sofern nicht das Maß dessen überstiegen wird, was er auch von einem privaten Nachbarn ohne Ausgleich hinnehmen müsste
        • Anwendbarkeit

      • Schema:

        Voraussetzungen

        1. Rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff,

          der keine Enteignung darstellt

        2. Kausalität der Eingriffshandlung

          für die Eigentumsbeeinträchtigung

          • h. M.: Unmittelbarkeitszusammenhang

            • = Dem Hoheitsträger bei wer-

              tender Betrachtung zurechenbar

            • Nicht bei Dazwischentreten Dritter

          • = Unvorhersehbareundunzumutbare Folge

            eines an sich rechtmäßigen Eingriffs

            • hier gerade wegen RMK nicht indiziert
          • Abgrenzung zu ausgleichspflichtigen

            noch vorhersehbaren IuS-Bestimmung

          • BGH: Sonderopfertheorie
            • (+), wenn Eingriff den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihn zu einem besonderen, der Allgemeinheit nicht zugemuteten Opfer zwingt
          • BVerwG: Schweretheorie
            • Bestimmung nach Schwere und Tragweite des Eingriffs
          • unbeabsichtige, atypische

            Nebenfolgen von an sich

            rechtmäßigem Handeln

            • Differenzierung

            • z.B.: Beschädigung beim Abschleppen

        3. Gemeinwohlbezogenheit

          • vgl. links
        4. § 254 BGB analog  Mitverschulden

          • vgl. links
      • Entschädigungspflichtiger: Begünstigte Körperschaft

        • Rspr.: Begünstigter Hoheitsträger

        • a. A.: Eingreifender Hoheitsträger

          • Arg.: Anbindung an Enteignung wurde gerade aufgegeben

      • RF: Entschädigung

    • enteignungsgleicher

      Eingriff (§§ 74, 75 BGB ALR)

      • Grundlagen

        • (P) AGL für rechtswidrige Beschränkung

          • früher 'erst recht Schluss'

            aus Art. 14 III GG

          • heute: unterverfassungsrechtl. Gewohnheitsrecht

            allgm. Aufopferungsgedanke aus §§ 74,75 BGB EinlPreuß ALR

        • Besonderheiten

          • Vorrang spezialgesetzl. Regelungen

            • 39 OBG bei präventivem Handeln(Gefahrenabwehr)
              • (-) bei Handeln der Bundeswehr
              • (-) auch bei repressivem Handeln der Polizei(Strafverfolgung)
          • Salvatorische Klauseln

            • Rspr.: Häufig Bezug auch auf per se unverhältnismäßige IuS-Bestimmungen

              ? quasi Wahlfeststellung ggü. enteignungsgleichem Eingriff

          • kein Verschulden erforderlich, schließt daher Lücke wenn Amtshaftung(-)
        • Anwendbarkeit

        • Vereinbarkeit mit Nassaus-

          kiesungsbeschluss

          • e. A.: Absoluter Vorrang des

            Primärrechtsschutzes

            • Con.: Nicht immer zumutbar

              (unklare Rechtslage/-auskünfte/Verzögerung)

            • Con.: Nicht immer umfassende Schadensbeseitigung

          • Rspr.: Differenzierung

            ?Berücksichtigung im Mitverschulden

      • Schema § 74 BGB :

        Prüfung

        1. Eigentum iSd.

          Art. 14 GG betroffen

          • Ausdehnung auf

            andere GRe

            • h.M.: keine Ausdehnung auf andere GRe

              • Con.: Überschreitung des Mandats zur Rechtsfortbildung

            • a.A.: Ausdehnung

              auf andere GRe

              • Arg.: Schließung einer Haftungslücke

              • Arg.: ohnehin von Art. 14 GG gelöst

        2. rechtswidriger,

          hoheitlicher Eingriff,

          der keine Enteignung darstellt

            • #

              • formellrechtliches

                Unrecht (+/-)

                • hier keine Haftung für legislatives Unrecht!

                • Arg.: Mögl. weitreichende Fogen für Staatsfinanzen

                  • con: Gesetzgeber könnte Haftung für den Fall ernsthafter Gefährdung gesetzlich ausschließen
                • Arg.: Budgetrecht des Parlaments

                  • con: Rechtsgüterschutz unter Haushaltsvorbehalt stellen erscheint fragwürdig
              • untergesetzliches, normatives

                Unrecht (Grds. +)

                • Ausn.: wenn RWK ausschließlich

                  auf RWK der RGL beruht

                  • con: Für Bürger spielt es keine Rolle warum VA rw ist
                  • con: Haftungslücke
              • Verwaltungsakt (+)

                • Ausn.: wenn RWK ausschließlich auf RWK der RGL beruht
              • Realakt (+)

            • + Unterlassen

              • nur bei qualifiziertem

                Unterlassen (eng)

                • = gebundene Verwaltung, wenn kein Ermessen

                • z.B.: personelle Unterbesetzung des Grundbuchamts

                • Arg.: Haftung setzt voraus, dass etwas 'genommen wurde'

              • Lit.: bei jeder Rechtspfl. zum Tätigwerden (weiter)

          1. hoheitlich

          2. rechtswidrig

            • ggf. Inzidentprüfung des Gesetzes/VAs

            • Rechtswidrigkeit als Abgrenzungskriterium

              zur IuS-Bestimmung und enteignendem Eingriff

        3. Unmittelbarkeit

          • Schäden, die für konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt

            typisch sind und aus der Eigenart der Maßnahme folgen

          • z. B.: Übungsschießen der Bundeswehr beschädigt Häuser (+)

          • z. B.: Rohrbruch in gemeindl. Wasserleitung beschädigt Häuser (-)

        4. Sonderopfer

          • Durch RWK indiziert
            • niemand muss aus rw. Handeln resultierende Eigentumsschäden dulden
          • = wenn Eingriff über Sozialbindung hinausgeht
        5. Gemeinwohl-

          motivation

          • h.M: nicht

            erforderlich

            • Arg.: staatliches Gewaltmonopol dient per se Gemeinwohl

            • Arg.: begrenzendes Kriterium passt

              allenfalls auf rechtmäßige Eingriffe

          • =Ausschluss von Maßnahmen, mit denen der Staat Privatinteressen Dritter zur Durchsetzung verhilft oder eigene fiskalische Interessen verfolgt
        6. Vorrang des Primärrechtsschutzes('Dulde und 'liquidiere abgeschafft!')

          als Problem des Mitverschuldens,§ 839 III, § 254 BGB analog(ggf. sogar Ausschluss!)

          1. Geignetes Rechtsmittel zur Verfügung

          2. Einlegung obj. zumutbar

Enteignender bzw. enteignungsgleicher Eingriff Schema

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