
- Enteignender bzw. enteignungsgleicher Eingriff
enteignender
Eingriff
Grundlagen
AGL
früher 'erst recht Schluss' aus Art. 14 III GG
'argumentum a minore ad maius'
heute: unterverfassungsrechtl. Gewohnheitsrecht
allgm. Aufopferungsgedanke aus §§ 74,75 BGB EinlALR
Vereinbarkeit mit Nassauskiesungsbeschluss
h. M.: Verfassungsmäßigkeit
Arg.: Anknüpfung an Aufopferungsgedanken trage
formalem EigentumsbegriffundJunktimklausel Rechnung
Arg.: Keine Kollision mit Grundsatz des Vorrang des
Primärrechtsschutzes, da Eingriffshandlung rechtmäßig
Neben ausgleichspflichtiger IuS-Bestimmung nötig?
h. M.: Ja
Arg.: Anwendungsbereich bei unvorhersehbaren Zufalls-/Unfallschäden
Con.: Beide Institute erfassen rechtmäßige Beschränkungen
Con.: Wenn überhaupt nur schmaler Anwendungs-
bereich, da viel für Gesetzgeber vorhersehbar
- (P) Immissionsfälle
- z.B. Geruchsbelästigung durch ordnungsgemäß betriebene kommunale Kläranlage
- BGH: Anwendung von § 906 BGB analog
- Eigentümer muss entschädigungslos dulden, sofern nicht das Maß dessen überstiegen wird, was er auch von einem privaten Nachbarn ohne Ausgleich hinnehmen müsste
Anwendbarkeit
streng subsidiär
Schema:Voraussetzungen
Rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff,
der keine Enteignung darstellt
Rechtmäßigkeit als Abgrenzungskriterium
zum enteignungsgleichem Eingriff
Ggf. Mitverschulden iSd. § 254 BGB berücksichtigen
Kausalität der Eingriffshandlung
für die Eigentumsbeeinträchtigung
h. M.: Unmittelbarkeitszusammenhang
= Dem Hoheitsträger bei wer-
tender Betrachtung zurechenbar
Nicht bei Dazwischentreten Dritter
= Unvorhersehbareundunzumutbare Folge
eines an sich rechtmäßigen Eingriffs
- hier gerade wegen RMK nicht indiziert
Abgrenzung zu ausgleichspflichtigen
noch vorhersehbaren IuS-Bestimmung
BGH: Sonderopfertheorie- (+), wenn Eingriff den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihn zu einem besonderen, der Allgemeinheit nicht zugemuteten Opfer zwingt
BVerwG: Schweretheorie- Bestimmung nach Schwere und Tragweite des Eingriffs
unbeabsichtige, atypische
Nebenfolgen von an sich
rechtmäßigem Handeln
Differenzierung
Handlungsunrecht
hier (-)
- Erfolgsunrecht
z.B.: Beschädigung beim Abschleppen
Gemeinwohlbezogenheit- vgl. links§ 254 BGB analog Mitverschulden
- vgl. links
Entschädigungspflichtiger: Begünstigte Körperschaft
Rspr.: Begünstigter Hoheitsträger
a. A.: Eingreifender Hoheitsträger
Arg.: Anbindung an Enteignung wurde gerade aufgegeben
RF: Entschädigung
enteignungsgleicher
Eingriff (§§ 74, 75 BGB ALR)
Grundlagen
(P) AGL für rechtswidrige Beschränkung
früher 'erst recht Schluss'
aus Art. 14 III GG
'argumentum a minore ad maius'
heute: unterverfassungsrechtl. Gewohnheitsrecht
allgm. Aufopferungsgedanke aus §§ 74,75 BGB EinlPreuß ALR
Besonderheiten
Vorrang spezialgesetzl. Regelungen
- 39 OBG bei präventivem Handeln(Gefahrenabwehr)
- (-) bei Handeln der Bundeswehr
- (-) auch bei repressivem Handeln der Polizei(Strafverfolgung)
Salvatorische Klauseln
Rspr.: Häufig Bezug auch auf per se unverhältnismäßige IuS-Bestimmungen
? quasi Wahlfeststellung ggü. enteignungsgleichem Eingriff
kein Verschulden erforderlich, schließt daher Lücke wenn Amtshaftung(-)Anwendbarkeit
die Vorschriften sind nebeneinander anwendbar
bei Verschulden (+) Anspruchskonkurrenz
Abgrenzung zur ausnmsw.
ausgleichspflichtigen IuSB
Vereinbarkeit mit Nassaus-
kiesungsbeschluss
e. A.: Absoluter Vorrang des
Primärrechtsschutzes
Con.: Nicht immer zumutbar
(unklare Rechtslage/-auskünfte/Verzögerung)
Con.: Nicht immer umfassende Schadensbeseitigung
Rspr.: Differenzierung
?Berücksichtigung im Mitverschulden
Schema § 74 BGB :Prüfung
Eigentum iSd.
Art. 14 GG betroffen
Ausdehnung auf
andere GRe
h.M.: keine Ausdehnung auf andere GRe
Con.: Überschreitung des Mandats zur Rechtsfortbildung
a.A.: Ausdehnung
auf andere GRe
Arg.: Schließung einer Haftungslücke
Arg.: ohnehin von Art. 14 GG gelöst
rechtswidriger,
hoheitlicher Eingriff,
der keine Enteignung darstellt
#
formellrechtliches
Unrecht (+/-)
hier keine Haftung für legislatives Unrecht!
Arg.: vgl. § 839 BGB
Arg.: Mögl. weitreichende Fogen für Staatsfinanzen
- con: Gesetzgeber könnte Haftung für den Fall ernsthafter Gefährdung gesetzlich ausschließen
Arg.: Budgetrecht des Parlaments
- con: Rechtsgüterschutz unter Haushaltsvorbehalt stellen erscheint fragwürdig
untergesetzliches, normatives
Unrecht (Grds. +)
Ausn.: wenn RWK ausschließlich
auf RWK der RGL beruht
- con: Für Bürger spielt es keine Rolle warum VA rw istcon: Haftungslücke
Verwaltungsakt (+)
- Ausn.: wenn RWK ausschließlich auf RWK der RGL beruht
Realakt (+)
+ Unterlassen
nur bei qualifiziertem
Unterlassen (eng)
= gebundene Verwaltung, wenn kein Ermessen
z.B.: personelle Unterbesetzung des Grundbuchamts
Arg.: Haftung setzt voraus, dass etwas 'genommen wurde'
Lit.: bei jeder Rechtspfl. zum Tätigwerden (weiter)
hoheitlich
rechtswidrig
ggf. Inzidentprüfung des Gesetzes/VAs
Rechtswidrigkeit als Abgrenzungskriterium
zur IuS-Bestimmung und enteignendem Eingriff
Unmittelbarkeit
Schäden, die für konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt
typisch sind und aus der Eigenart der Maßnahme folgen
z. B.: Übungsschießen der Bundeswehr beschädigt Häuser (+)
z. B.: Rohrbruch in gemeindl. Wasserleitung beschädigt Häuser (-)
Sonderopfer- Durch RWK indiziert
- niemand muss aus rw. Handeln resultierende Eigentumsschäden dulden
= wenn Eingriff über Sozialbindung hinausgehtGemeinwohl-
motivation
h.M: nicht
erforderlich
Arg.: staatliches Gewaltmonopol dient per se Gemeinwohl
Arg.: begrenzendes Kriterium passt
allenfalls auf rechtmäßige Eingriffe
=Ausschluss von Maßnahmen, mit denen der Staat Privatinteressen Dritter zur Durchsetzung verhilft oder eigene fiskalische Interessen verfolgt